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Altölentsorgung: Strenge Anforderungen an die Online-Hinweispflicht!

05.12.2011, 09:05 Uhr | Lesezeit: 5 min
Altölentsorgung: Strenge Anforderungen an die Online-Hinweispflicht!

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Motoröl / Getriebeöl" veröffentlicht.

Drei neue Entscheidungen haben für Online-Händler strengere Anforderungen an die Hinweispflicht über die Altölentsorgung gem. § 8 Abs.1 S.2 AltölV aufgestellt. Der Hinweis muss, sofern die Produkte in Deutschland in Verkehr gebracht werden, in deutscher Sprache abgefasst und dem jeweiligen Produkt eindeutig zugeordnet sein. Dabei sollte er im Online-Shop des Händlers auf einer Seite vorgehalten werden, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen und damit den Bestellvorgang einleiten kann.

§ 8 AltölV lautet:

„§ 8 Altölannahmestelle bei Abgabe an Endverbraucher
(1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 1a für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Absatz 1a hinzuweisen.
(1a) Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen. Sie muss über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.
(2) Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle.“

Schrifttafeln auch im Internet

Obwohl der Wortlaut der Norm nicht eindeutig dafür spricht, entschied das OLG Hamburg (Beschluss vom 02.06.2010, Az.:5 W 59/10), dass § 8 Abs.1 AltölV nicht nur für stationäre Verkaufslokale, sondern auch für Online-Shops gilt.

Dazu führt das Gericht aus:

„Daher kann aus der Neufassung der AltölVO im Jahre 2002 ohne inhaltliche Änderung, insbesondere ohne besondere Nennung des Internethandels, nicht darauf geschlossen werden, dass die Hinweispflicht auf die kostenlose Rückgabe des Altöls nur für den stationären Handel Gültigkeit haben sollte.
Nach Ansicht des Senats wird der Anwendungsbereich der § 8 Abs. 1 S. 1 AltölVO nicht über seinen Wortlaut hinaus ausgedehnt, wenn er auf den Internethandel mit Motorenöl erstreckt wird, denn der „Ort des Verkaufs“ kann im digitalen Zeitalter auch ein virtueller Shop im Internet sein und unter „Schrifttafeln“ lassen sich jedenfalls auch digitale Schriften subsumieren, insbesondere in entsprechendem Layout, z.B. mit Umrahmungen.

b) Die Anwendung von § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO auf Internethändler erscheint auch aus
gesetzessystematischen Gründen geboten. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 AltölVO ist jeder gewerbsmäßige Händler, der Motorenöl an Endverbraucher – also auch gewerbliche Endverbraucher – liefert, verpflichtet, eine Annahmestelle für Altöl einzurichten oder nachzuweisen. Eine Einschränkung auf stationäre Händler wird nicht gemacht. Wenn die im gleichen Absatz geregelte Hinweispflicht bei der Abgabe an private Endverbraucher nicht für Versandhändler gelten sollte, hätte es nahegelegen, eine entsprechende Ausnahme in das Gesetz zu schreiben. Im Übrigen wäre es auch sinnwidrig, einerseits alle Händler zur Einrichtung einer Annahmestelle zu verpflichten, andererseits die Internethändler von der Hinweispflicht zu befreien, die die tatsächliche Nutzung dieser Annahmestellen im Interesse des Umweltschutzes befördern soll.“

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Virtueller Raum mit dem Hinweis muss zwangsläufig durchschritten werden

Aufgrund zweier neuer Gerichtsentscheidungen reicht es nun nicht mehr aus, den Hinweis etwa in AGB oder in einer einfachen Unterseite des Online-Shops einzubauen.
Vielmehr verlangen die Entscheidungen des OLG Bamberg (Beschluss vom 21.07.2011 Az.: 3 U 113/11) und des LG München II (Urteil vom 21.10.2011 Az.: 3 O 2237), dass der virtueller Raum mit dem Hinweis zwangsläufig durchschritten werden muss, sodass der Kunde mit dem Hinweis zwangsläufig konfrontiert wird.

Das OLG Bamberg führt dazu aus:

„§ 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO verlangt "leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs".
Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Verbraucher die Hinweise tatsächlich liest und zur Kenntnis nimmt. Das wird auch in realen Verkaufsräumen häufig nicht der Fall sein. § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO verlangt lediglich, dass die Hinweise leicht erkennbar und lesbar im Verkaufsraum vorhanden sind, also vom Kunden ohne weiteres Zutun zur Kenntnis genommen werden können. Für virtuelle Verkaufsräume gilt nichts anderes. Auf solche übertragen bedeutet dies, dass sich die Hinweise entweder auf den Seiten mit den Produktangeboten befinden müssen oder zumindest auf dem Weg zur Kasse der virtuelle Raum mit diesen Hinweisen zwangsläufig durchschritten werden muss. Das ist hier nicht der Fall. Der Kunde musste nach der Gestaltung des Internetauftritts der Beklagten am 09.12.2010 lediglich bestätigen, die AGB der Beklagten gelesen zu haben. Er konnte den Kaufvorgang aber auch abschließen, ohne ein Fenster mit diesen AGB geöffnet zu haben. Er war daher mit den erforderlichen Hinweisen auf eine Altölannahmestelle nicht zwangsläufig konfrontiert. Dem Landgericht ist zuzustimmen, wenn es ausführt, dass der durchschnittlich informierte und verständige Kunde die AGB auch nicht nach Hinweisen auf eine Altölannahmestelle durchsuchen wird. Dies kann der Senat auf Grund eigener Sachkunde beurteilen, da auch seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.“

Das LG München II führt aus:

„Entgegen der Behauptung der Beklagten ist ein § 8 Abs.1 Satz 2 AltölV entsprechender Hinweis auf ihrer Startseite der genannten Internetdomäne nicht vorhanden, sondern vielmehr nur ein Link hierzu. (…)
Das Gericht folgt den Ausführungen des OLG Bamberg soweit dieses feststellt, dass sich die Hinweise auch bei einer Homepage auf den Seiten mit den Produktangaben befinden müssen oder dass zumindest auf dem Weg „zur Kasse“ der virtuelle Raum mit diesen Hinweisen zwangsläufig durchschritten werden muss.“

Hinweis in AGB reicht nicht aus

Laut der Entscheidung des OLG Bamberg reiche es zudem nicht aus, den Hinweis in die AGB einzufügen. Denn der durchschnittlich informierte und verständige Kunde durchsuche die AGB nicht nach Hinweisen auf eine Altölannahmestelle.

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt:

Der Hinweis muss, sofern die Produkte in Deutschland in Verkehr gebracht werden, in deutscher Sprache abgefasst und dem jeweiligen Produkt eindeutig zugeordnet sein. Dabei sollte er im Online-Shop des Händlers auf einer Seite vorgehalten werden, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen und damit den Bestellvorgang einleiten kann. Es dürfte daher nicht ausreichen, wenn der Hinweis zwar auf der jeweiligen Produktdetailseite hinterlegt ist, der Verbraucher die Ware aber schon auf einer vorgeschalteten Produktübersichtsseite in den virtuellen Warenkorb legen kann und er den Bestellvorgang damit einleiten könnte, bevor er den Hinweis zur Kenntnis genommen hat.

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1 Kommentar

M
Martin Schaaf 05.12.2011, 13:10 Uhr
Altölentsorgung
Guter Hinweis. Aber wie muß ein solcher Text/Hinweis lauten ?

Gruß Martin Schaaf

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