IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Aufgepasst: Zahlreiche Altlasten in Amazon-Artikelbeschreibungen

20.08.2020, 15:18 Uhr | Lesezeit: 4 min
Aufgepasst: Zahlreiche Altlasten in Amazon-Artikelbeschreibungen

Der Marketplace von Amazon verschafft vielen Händlern eine einfache und reichweitenstarke Verkaufsmöglichkeit. Das Listen von Artikeln ist bei Amazon so schnell und einfach wie auf kaum einer anderen Plattform möglich. Doch die Mitnutzung bereits bestehender Artikelbeschreibungen birgt erhebliche Gefahren, wie dieser Beitrag aufzeigt.

Worum geht es?

Anders, als es etwa bei eBay üblich ist, verfolgt die Plattform Amazon den Ansatz, dass für jeden gehandelten Artikel nur eine Artikeldetailseite vorhanden sein soll.

Wird der Artikel von verschiedenen Anbietern verkauft, „hängen“ sich mehrere Verkäufer an die bereits bestehende Artikeldetailseite.

Während auf Plattformen wie eBay jeder Verkäufer in Sachen Artikelbeschreibung quasi sein eigenes Süppchen kocht, nutzen bei Amazon im Regelfall gleich mehrere Verkäufer eine Artikelbeschreibung.

Gewisse Vorteile

Diese Funktionsweise hat zunächst zwei große Vorteile.

Zum einen ist es so sehr leicht und schnell möglich, als neuer Verkäufer bereits bei Amazon gelistete Artikel dort anzubieten. Man muss sich quasi keine Gedanken um die Gestaltung einer eigenen Artikeldetailseite und um die Beschaffung von Produktfotos machen. Vielmehr wird nur die EAN/GTIN eines bereits gelisteten Artikels benötigt und das „Anhängen“ kann beginnen.

Ferner wird die Suche durch das Konzept von Amazon entschlackt. Interessenten finden – anders als etwa bei eBay – zu einem bestimmten Artikel nicht viele hunderte oder gar tausende Einzelangebote als Suchtreffern, sondern erhalten meist nur einen Treffer zur Suche nach einem bestimmten Artikel.

Banner Starter Paket

Gravierende Nachteile

Das System von Amazon birgt aber auch erhebliche Gefahren für Amazon-Verkäufer.
Wer sich als Verkäufer nun an eine solche, im Regelfall bereits bestehenden Artikeldetailseite anhängt, um einen identischen Artikel bei Amazon zu verkaufen, der haftet nach der Rechtsprechung ganz klar für auf dieser Seite vorhandene Defizite.

Dies kann z.B. eine unzulässige Garantiewerbung sein, die der „Vorverkäufer“ dort aufgenommen hat oder die fehlende Grundpreisangabe, wenn der „Vorverkäufer“ schlicht vergessen hatte, einen Grundpreis zu hinterlegen.
Diesem Problem kann man noch ganz gut begegnen, indem man die Beschreibung, an welche man sich anhängen möchte, zuvor genau durchsieht.

Das in der Praxis jedoch kaum mehr zu beherrschende Problem besteht darin, dass bestehende Artikelbeschreibung auch im Nachgang noch durch dritte Verkäufer bearbeitet werden können.
Mit anderen Worten: Listet der neue Verkäufer A ein bereits bestehendes Produkt in seinem Namen bei Amazon und überzeugt sich zuvor davon, dass die Artikelbeschreibung rechtlich in Ordnung ist, besteht die Gefahr, dass im Nachgang Verkäufer B – der auch an diesem Artikel „hängt“ und Schreibrechte für die Artikelbeschreibung hat – die Artikelbeschreibung ändert.

Etwa dahingehend, dass B einen von A korrekt hinterlegten Grundpreis wieder entfernt oder B eine unzulässige Garantiewerbung mit aufnimmt. A bietet fortan dann unter Nutzung einer angreifbaren Artikelbeschreibung seine Waren an.

Zahlreiche Altlasten vorhanden

Man braucht bei Amazon nicht lange zu suchen, um in Artikelbeschreibungen gewerblicher Verkäufer unzulässige Zusätze ausfindig zu machen.

In erster Linie geht es hierbei um Aussagen (zumeist platziert in der Beschreibung unter dem Punkt „Rechtliche Hinweise“) in Bezug auf die Eigenschaft als Privatverkäufer, Ausschluss der (Mängel)Haftung, zum Lieferumfang oder um Werbung mit Garantien.

Vermutlich stammen die Aussagen mit Bezug zu Privatverkäufen und Ausschluss der (Mängel)Haftung daher, dass die nunmehr von gewerblichen Verkäufer genutzten Artikelbeschreibungen zunächst von privaten Verkäufern erstellt worden sind.

Es handelt sich dabei um Aussagen wie:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

Solche Aussagen sind, werden sie von einem gewerblichen Verkäufer verwendet, klar wettbewerbswidrig und abmahnbar (in Bezug auf die Verpackung dann, wenn diese an anderer Stelle als enthalten beworben wird).

Sogar der Fall, wenn Amazon selbst als Verkäufer auftritt.

Verwunderlich ist, dass es sich in vielen Fällen sogar um (auch) von Amazon selbst verkaufte Artikel handelt. Anscheinend prüft auch Amazon selbst nicht die Artikelbeschreibungen, bei denen Amazon selbst als Verkäufer der Ware auftritt.

Siehe etwa:

an1

Oder:

an2

Fazit

Augen auf beim Amazon-Verkauf!

Es besteht bezüglich der Artikelbeschreibungen ein nicht zu unterschätzendes Risiko, wegen dort enthaltener Altlasten wettbewerbs- oder markenrechtlich in Anspruch genommen zu werden. Eine Haftung auf Unterlassung (und damit die Grundvoraussetzung für eine berechtigte Abmahnung) besteht im Wettbewerbs- und Markenrecht verschuldensunabhängig.

Mit anderen Worten: Auch wenn der betroffene Verkäufer gar nichts von der abmahnbaren Altlast in der Artikelbeschreibung, der er sich angehängt hat wusste, haftet er in dieser Hinsicht dafür. Dies gilt auch dann, wenn die Beschreibung im Zeitpunkt des Anhängens nicht angreifbar war, später aber von einem dritten Verkäufer angepasst wurde und abmahnbare Inhalte aufweist.

Amazon-Verkäufer sollten daher regelmäßig einen Blick auf die Artikelbeschreibungen haben, die sie für Ihre Verkäufe nutzen.

Sie sind auf der Suche nach abmahnsicheren Rechtstexten für Ihren Onlinehandel, z.B. für den Verkauf auf Amazon.de? Wir unterstützen Sie gerne mit einem unserer Schutzpakete

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Früh übt sich: IT-Recht Kanzlei bietet Amazon-Rechtstexte für Schweden an
(14.09.2020, 15:53 Uhr)
Früh übt sich: IT-Recht Kanzlei bietet Amazon-Rechtstexte für Schweden an
OLG Hamm: Wann die Verwendung des Feldes „von“ auf Amazon eine Irreführung darstellt!
(29.01.2019, 15:05 Uhr)
OLG Hamm: Wann die Verwendung des Feldes „von“ auf Amazon eine Irreführung darstellt!
Amazon-EU-Paket: Rechtssicher auf den europäischen Amazon-Marktplätzen verkaufen für 24,90 Euro zzgl. MwSt. monatlich
(28.01.2019, 14:01 Uhr)
Amazon-EU-Paket: Rechtssicher auf den europäischen Amazon-Marktplätzen verkaufen für 24,90 Euro zzgl. MwSt. monatlich
Amazon-Rechtstexte richtig einbinden: Aktualisierung unserer Handlungsanleitung!
(09.11.2018, 12:34 Uhr)
Amazon-Rechtstexte richtig einbinden: Aktualisierung unserer Handlungsanleitung!
LG München I: Die Bestellabschlussseite auf Amazon verstößt gegen die sog. "Button-Lösung"
(27.06.2018, 10:02 Uhr)
LG München I: Die Bestellabschlussseite auf Amazon verstößt gegen die sog. "Button-Lösung"
Amazons spontane Änderung der Rückgabebedingungen-Anzeige von Händlern für einen Tag
(23.08.2012, 16:26 Uhr)
Amazons spontane Änderung der Rückgabebedingungen-Anzeige von Händlern für einen Tag
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei