Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche kann zum Entzug der Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit führen
In einem kürzlich den Beteiligten zugestellten Beschluss hat das Verwaltungsgericht Gießen die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides abgelehnt, mit dem das Regierungspräsidium Gießen einem Gießener Gewerbetreibenden wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung seines Gewerbes untersagt hatte. Das Regierungspräsidium Gießen wirft dem Gewerbetreibenden, der Tabakwaren vertreibt, vor, nachhaltig Vorschriften des Jugendschutzrechts dadurch missachtet zu haben, dass er zum wiederholten Male nachweislich Zigaretten an Jugendliche verkauft und deswegen auch schon mehrere Bußgeldbescheide erhalten habe.
Nach § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung - GewO - sei die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Unzuverlässig in diesem Sinne sei ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Mit der nachhaltigen Missachtung der Vorschriften des Jugendschutzrechts, das verbietet, in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Tabakwaren an Kinder und Jugendliche abzugeben, habe der Antragsteller seine Unzuverlässigkeit bewiesen. Als bedeutsames Rechtsgut genieße der Jugendschutz Verfassungsrang. Dem Argument des Antragstellers, die schieren Verkaufszahlen belegten, dass ihm eine Überprüfung des Alters seiner Kunden nicht in jedem Fall möglich sei, ließ das Gericht in Anbetracht dessen und wegen der wiederholten Verstöße nicht gelten.
Der Beschluss vom 29.04.2013 (8 L 326/13.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat mittlerweile dagegen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt.
Quelle: PM des VG Gießen
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