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Französische Plattform „C le Marché“ (Cdiscount): Aktualisierte AGB stehen bereit

13.06.2018, 16:29 Uhr | Lesezeit: 2 min
Französische Plattform „C le Marché“ (Cdiscount): Aktualisierte AGB stehen bereit

Die IT-Recht Kanzlei hat ihre AGB für die französische Plattform „C le Marché“ aktualisiert. Diese Plattform ist für Online-Händler wichtig, die Waren für Verbraucher in Frankreich vertreiben wollen, da die Plattform „C le Marché“, betrieben durch die französische Gesellschaft Cdiscount, als Vertriebskanal in Frankreich zunehmend bedeutender wird.

Eine Aktualisierung der AGB wurde notwendig, um sie an die aktualisierten Geschäftsbedingungen von Cdiscount anzupassen. Auf Wunsch vieler Mandanten ist jetzt auch eine deutsche Übersetzung der AGB eingefügt worden.

Die AGB von Cdiscount haben zu berücksichtigen, dass die Plattform „C le Marché“ anders als andere Online-Handelsportale dem Online-Händler nur noch wenig eigenen Spielraum gibt. Der gesamte Bestellvorgang, die Bezahlung, das Widerrufsverfahren und die Rücksendung der Ware im Fall eines Widerspruchs oder wegen dem Geltend machen von Mängeln liegen ausschließlich bei Cdiscount.

Das führt zu zwei Konsequenzen. Der Online-Händler braucht keine eigene Widerrufsbelehrung auszuweisen. Die Widerrufsbelehrung ist bereits in den für Online-Händler und Kunden verbindlichen Geschäftsbedingungen von Cdiscount abschließend geregelt.

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei ist darüber hinaus nicht der Online-Händler als Mitglied des Marktplatzes „C le Marché“ der Datenverantwortliche im Sinne der Datenschutzgrundverordnung, sondern der Markplatz „C le Marché“. Die Datenverantwortlichkeit von Cdiscount wird in den Geschäftsbedingungen von Cdiscount eigens betont.

Der Online-Händler, der seine Ware über den Marktplatz „C le Marché“ in Frankreich vertreibt, braucht daher nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei keine eigene Datenschutzerklärung ausweisen, sondern kann auf die Datenschutzerklärung der Plattform „C le Marché“ verweisen.

Sollte die französische Datenschutzkommission in der Zukunft in dieser Frage zu einer anderen Auffassung gelangen, wird dies die IT-Recht Kanzlei selbstverständlich berücksichtigen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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