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LG München I: Aktivitätsspielzeug darf nur mit entsprechenden Warnhinweisen vertrieben werden!

19.07.2013, 17:36 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG München I: Aktivitätsspielzeug darf nur mit entsprechenden Warnhinweisen vertrieben werden!

Das LG München I hat mit Beschluss vom 05.06.2013 (Az. 1 HK O 12157/13) einem Online-Händler untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu Wettbewerbszwecken im Internet Kinderzelte mit Bällebad anzubieten, ohne dass vor Abschluss des Kaufvertrags der Warnhinweis „Achtung: Nur für den Hausgebrauch" dargestellt wird.

Das Gericht folgte damit der Argumentation der von der IT-Recht Kanzlei vertretenen Antragsstellerin. So handelt es sich bei einem Kinderzelt mit Bällebad um ein Aktivitätsspielzeug im Sinne des § 2 Nr. 1 der 2.

GPSGV. Nach dieser Vorschrift ist Aktivitätsspielzeug „ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten“.

Nach dem Leitfaden der Europäischen Kommission zur Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug 2009/48/EG sind insbesondere auch Planschbecken als Aktivitätsspielzeuge einzustufen (Ziffer 1.3.5, Seite 18 im PDF-Dokument).

Die Vorschriften der 2. GPSGV sehen für bestimmte Spielzeugkategorien obligatorische Warnhinweise vor, so auch für die Kategorie „Aktivitätsspielzeug“ im Sinne des § 2 Nr. 1 der 2. GPSGV.

Konkret ergeben sich die Kennzeichnungspflichten mit entsprechenden Warnhinweisen im elektronischen Geschäftsverkehr aus der Vorschrift des § 11 Abs. 4 der 2. GPSGV. Nach dieser Vorschrift müssen die für das angebotene Spielzeug einschlägigen Warnhinweise aus Anhang V der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug 2009/48/EG für den Verbraucher vor dem Kauf erkennbar sein, wenn der Kauf – wie vorliegend - auf elektronischem Wege abgeschlossen wird.

Nach § 11 Abs. 1 S.3 der 2. GPSGV und Art. 11 Abs. 1 UA 1 der Richtlinie ist der Warnhinweis nach Anhang V Teil B Nr. 2 der Richtlinie zwingend mit dem dortigen Wortlaut zu verwenden. Gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV und Art. 11 Abs. 2 UA 1 der Richtlinie muss der Warnhinweis mit dem einleitenden Wort „Achtung“ beginnen.

Der im Rahmen eines Verkaufs des vorgenannten Produkts zwingend nach § 11 Abs. 4 der 2. GPSGV vor dem Abschluss des elektronischen Kaufs darzustellende Warnhinweis lautet damit:

"Achtung: Nur für den Hausgebrauch."

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Rechtlicher Hintergrund:

Die sich aus der 2. GPSGV ergebende (Online-) Kennzeichnungspflicht ist dazu gedacht, die Wirksamkeit von Warnhinweisen zur Vermeidung von Unfällen zu verbessern. Die Warnhinweise mit der Angabe von Benutzereinschränkungen sollen die Benutzer oder ihre Beaufsichtigenden auf die mit der Benutzung des Spielzeugs verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Gefahren und Risiken aufmerksam machen. Damit dient § 11 Abs. 4 der 2. GPSGV dem Schutz der Verbraucher und der Volksgesundheit (insbesondere auch derer der Kinder) und damit einem wichtigen Gemeinschaftsinteresse. Die Verletzung einer solchen Norm indiziert grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Darüber hinaus liegt in dem Unterbleiben des erforderlichen Warnhinweises auch eine Irreführung durch Unterlassen im Sinne des § 5a UWG vor, insbesondere handelt es sich bei dem erforderlichen Warnhinweis auch um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 4 UWG, da diese dem Unionsrecht entspringt.

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