Akronym als Marke – Mehrdeutigkeit keine Garantie für erfolgreiche Eintragung
Markenschutz ist wichtig. Bei gewerblicher Tätigkeit kann es unglaublich wertvoll sein, den Namen eines Produkts schützen zu lassen, um es ausdrücklich von anderen Produkten auf dem Markt abzuheben. Die Bandbreite markenfähiger Begriffe ist natürlich groß, die nicht markenfähiger Begriffe allerdings auch. So stellen auch die Akronyme eine Typgruppe von Begriffen dar, deren Eintragungsfähigkeit ungewiss ist und mittlerweile häufig verneint wird.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzeslage
Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nämlich für bestimmte Begriffe das so genannte Freihaltebedürfnis, welches ein absolutes Eintragungshindernis darstellt. Das Freihaltebedürfnis erfasst alle Begriffe, die die Eigenschaft eines Produkts konkret beschreiben können. Dahinter steht der Gedanke, dass beschreibende Begriffe nicht monopolisiert werden sollen, da sie jedermann für die Beschreibung seines Produkts zur Verfügung stehen sollen und der Wettbewerb nicht beeinträchtigt werden soll.
Rechtsprechung
Das Bundespatentgericht hat sich im Rahmen seiner Entscheidung vom 13.03.2007 (Az.: 33 W (pat) 65/05) über die Eintragbarkeit des Zeichens „CIF“ erneut mit dem Freihaltebedürfnis auseinandergesetzt. Es hat entschieden, dass „CIF“ nicht als Marke eintragbar ist, da gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das Freihaltebedürfnis entgegenstehe. Damit hat das Gericht die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes bestätigt, in der dieses die Eintragung als Marke für Computer-Software, gedruckte Publikationen und Finanzdienstleistungen abgelehnt hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Begriff „CIF“ trotz der Mehrdeutigkeit, da für viele unterschiedliche Wortfolgen als Abkürzung denkbar, d.h. auch für sachfremde Produkte, als unmittelbar beschreibende und freihaltebedürftige Angabe anzusehen sei. Denn eine solche läge bereits dann vor, wenn sie jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, unabhängig davon, ob ihr noch andere Bedeutungen zukommen könnten. Denn dadurch würde das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht beseitigt.
Damit setzt das Bundespatentgericht die Rechtsprechung fort, die 2005 eine Trendwende erfahren hatte. Noch vor 2005 hatte gegolten, dass zumindest eine gleichrangige Mehrdeutigkeit zumindest mit nicht beschreibenden Bedeutungen das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entfallen ließ.
Fazit:
Eine genaue Überprüfung des Begriffes (der zur Anmeldung gebracht werden soll) auf seine objektive Beschreibungseignung ist auf jeden Fall zu empfehlen. Schließlich besteht, da die amtlichen Gebühren im Falle einer Ablehnung der Marke nicht zurückerstattet werden, ein gewisses Kostenrisiko.
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S. Hofschlaeger / PIXELIO
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