IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

LG Dresden sowie LG Leipzig: Einsatz von AGB sind für Onlinehändler Pflicht!

24.01.2008, 12:38 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Dresden sowie LG Leipzig: Einsatz von AGB sind für Onlinehändler Pflicht!

Das Landgericht Leipzig und das Landgericht Dresden haben jeweils durch Beschluss entschieden, dass es abmahnfähig sei, wenn ein Onlinehändler nicht darüber informiere, wie Kaufverträge mit dem Verbraucher zustandekommen.

LG Dresden: Betrifft Online-Shop Betreiber

In dem konkret vom Landgericht Dresden behandelten Fall fanden sich auf dem Online-Shop des abgemahnten Onlinehändlers keine Angaben darüber, wie sich der Händler das Zustandekommen von Verträgen mit dem Verbraucher vorstellt. Damit hat der Händler gegen § 1 Nr. 1 Absatz 4, 2. Halbsatz der BGB-InfoV verstoßen, so das Landgericht Dresden.

Das Landgericht Dresden (Beschluss vom 04.01.08, Az. 44 HK O 433/07EV) erkannte des weiteren, dass es sich bei § 1 Nr. 1 Absatz 4, 2. Halbsatz der BGB-InfoV um eine wichtige Marktverhaltensregel handele - zumal ein Verbraucher oder gar ein Konkurrent nicht ersehen könne, ob es sich bei der Shopwerbung um eine "inivitatio ad offerendum" oder schon ein Angebot handelt, welches mit einem Klick angenommen werden kann.

Ein Verbraucher könne sich daher weder über die rechtlichen Folgen sicher sein, noch darüber, ob er mit dem Kaufklick die Ware nun bereits mit Kaufvertrag erstanden hat, oder ob es sich nur um ein Angebot handelt, daß durch ihn noch angenommen werden muß. Auch Rechte und Fristen hierzu würden sich so für einen Verbraucher oder einen Konkurrenten nicht ersehen lassen.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

LG Leipzig: Betrifft eBay-Händler

Ein ähnlich lautender Beschluss des Landgerichts Leipzig (vom 28.12.07, Az. 06HK O 4379/07) liegt der IT-Recht Kanzlei vor. Hier ging es um einen eBay-Händler, der nicht ordnungsgemäß über die Art und Weise des Zustandekommens von Kaufverträgen informierte. Konkret wurde es dem abgemahnten eBay-Händler nun seitens des LG Leipzig untersagt, auf der Internetplattform eBay Verbraucher zur Abgabe von Angeboten und Bestellungen aufzufordern, ohne dabei über die Schritte zu informieren, die zum Vertragsschluss führen, insbesondere durch welche Erklärung der Käufer eine Bindung eingeht und durch welche Handlung der Vertrag zustande kommt.

Fazit

Sie wurden bereits abgemahnt wegen fehlender (bzw. falscher) Angaben zur Art und Weise des Zustandekommens von Verträgen? Lassen Sie sich nicht gleich "ins Bockshorn jagen"! Zumindest bei eBay ist es sehr fraglich (und unter Rechtsexperten umstritten), ob tatsächlich eBay-Händler auch über das Zustandekommen von Verträgen zu informieren haben - schlicht aus dem Grund, da jeder bei eBay aktive Käufer die eBay-AGB bereits im Vorfeld anerkennten musste. Die eBay-AGB enthalten aber wiederum recht detaillierte Bestimmungen zum Thema "Vertragsschluss bei eBay".

Tipp für Händler: Zur Zeit ist noch nicht wirklich absehbar, wie sich die Gerichte in Deutschland positionieren werden. Möchten Sie aber von vornherein etwaigen Abmahnungen aus dem Wege gehen, dann empfiehlt die IT-Recht Kanzlei den Einsatz von AGB-Bestimmungen, die detailliert über die Art und Weise des Zustandekommens von Kaufverträgen informieren. Gerne steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei hierzu zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Claudia Hautumm / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Fehlerquelle AGB - Abmahnungen vermeiden
(06.06.2019, 14:26 Uhr)
Fehlerquelle AGB - Abmahnungen vermeiden
OLG Hamm zum Verbrauchsgüterkauf: keine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln
(08.12.2012, 19:17 Uhr)
OLG Hamm zum Verbrauchsgüterkauf: keine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln
Vorsicht bei Aufrechnungsklauseln in AGB
(03.08.2011, 08:58 Uhr)
Vorsicht bei Aufrechnungsklauseln in AGB
OLG Hamm zur Unwirksamkeit einer Abtretungsklausel in B2C-AGB
(18.10.2010, 08:40 Uhr)
OLG Hamm zur Unwirksamkeit einer Abtretungsklausel in B2C-AGB
LG Passau: Aussage "Form und Farbe der Produktverpackung können geringfügig von den Produktbildern abweichen" keine AGB
(21.07.2010, 17:32 Uhr)
LG Passau: Aussage "Form und Farbe der Produktverpackung können geringfügig von den Produktbildern abweichen" keine AGB
Zur Zulässigkeit eines Haftungsausschluss für Mängel bei eBay
(31.03.2010, 17:33 Uhr)
Zur Zulässigkeit eines Haftungsausschluss für Mängel bei eBay
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei