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IT-Recht Kanzlei bietet professionelle AGB für den Online-Verkauf von Veranstaltungstickets an

10.05.2016, 12:02 Uhr | Lesezeit: 4 min
IT-Recht Kanzlei bietet professionelle AGB für den Online-Verkauf von Veranstaltungstickets an

Die IT-Recht Kanzlei hat ihr Portfolio an Rechtstexten erweitert und bietet ab sofort auch professionelle AGB für den Online-Verkauf von Veranstaltungstickets an. Die AGB sind für Anbieter geeignet, die über einen eigenen Online-Shop Tickets für termingebundene Veranstaltungen aus dem Freizeitbereich wie etwa Konzerte, Sport- oder Theaterveranstaltungen an Verbraucher oder Unternehmer verkaufen.

Rechtliche Besonderheiten bei Personenverschiedenheit von Ticketverkäufer und Veranstalter

Bei Freizeitveranstaltungen ist immer zwischen dem Verkauf des Tickets einerseits und der Durchführung der Veranstaltung andererseits zu differenzieren. Mit dem Kauf des Tickets erwirbt der Käufer die Zutrittsberechtigung für die jeweilige Veranstaltung. Die Durchführung der Veranstaltung selbst kann der Veranstalter ggf. in eigenen Veranstaltungsbedingungen bzw. in einer eigenen Hausordnung regeln.

Handelt es sich beim Verkäufer des Tickets und beim Veranstalter um unterschiedliche Personen, so schuldet der Ticketverkäufer grundsätzlich nur die Überlassung eines gültigen Tickets an den Käufer. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung ist dagegen alleine der Veranstalter verantwortlich. Kommt es bei der Durchführung der Veranstaltung zu Problemen, etwa weil die Veranstaltung verschoben werden oder ausfallen oder an einen anderen Ort verlegt werden muss oder weil während der Veranstaltung die Technik versagt, so muss sich der Käufer des Tickets insoweit mit seinen Ansprüchen grundsätzlich direkt an den Veranstalter wenden. Allerdings kann der Veranstalter den Verkäufer der Tickets in solchen Fällen auch damit beauftragen, bestimmte Forderungen des Käufers für ihn abzuwickeln, etwa wenn es um die Rückerstattung des Kaufpreises für das Ticket geht, weil die Veranstaltung ersatzlos entfallen ist.

Umso wichtiger ist es auch für den Verkäufer des Tickets, im Zusammenhang mit seiner Werbung klarzustellen, wer der Veranstalter ist, für den er das jeweilige Ticket verkauft. Denn wenn sich aus den Umständen des Ticketverkaufs nicht hinreichend deutlich ergibt, dass Verkäufer und Veranstalter nicht identisch sind und wer im Einzelfall für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist, kann sich der Verkäufer des Tickets im Falle einer Leistungsstörung im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung schnell mit Rückzahlungsforderungen enttäuschter Kunden konfrontiert sehen. Solche Fälle kommen in der Praxis insbesondere bei Insolvenz des Veranstalters immer wieder vor. Dabei versuchen enttäuschte Kunden, sich den Kaufpreis für das Ticket vom Verkäufer wiederzubeschaffen, da beim Veranstalter nichts mehr zu holen ist.

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Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts bei termingebundenen Freizeitveranstaltungen

Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht ein Widerrufsrecht, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Danach ist ein Widerrufsrecht auch bei Verträgen ausgeschlossen, die den Verkauf von Tickets für termingebundene Freizeitveranstaltungen zum Gegenstand haben. Anderenfalls könnte der Verbraucher die Veranstaltung ggf. innerhalb der Widerrufsfrist besuchen und danach vor Ablauf der Widerrufsfrist sein Widerrufsrecht ausüben, um sein Eintrittsgeld wiederzurückzubekommen. Auch soll durch den Ausschluss des Widerrufsrechts der Veranstalter geschützt werden, der ansonsten keine Planungssicherheit für seine Veranstaltung hätte.

Da der Unternehmer den Verbraucher im Fernabsatz auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts informieren muss, hat er den Verbraucher über den Umstand zu informieren, dass in diesem Fall ausnahmsweise kein Widerrufsrecht besteht, auch wenn der Verbraucher das Ticket im Fernabsatz erwirbt.

Transportrisiko beim Postversand

Der Verkäufer muss dem Käufer das erworbene Ticket überlassen, ihm also den Besitz an dem Ticket verschaffen. Wird das Ticket nicht ausschließlich in digitaler Form (z. B. per E-Mail) überlassen, so trägt der Verkäufer im Verbrauchsgüterkauf das Transportrisiko hinsichtlich des Tickets, haftet dem Käufer gegenüber also im Falle eines Verlusts des Tickets auf dem Postweg. Daher sollte der Verkäufer in solchen Fällen immer eine entsprechende Transportversicherung abschließen oder eine Versandart wählen, bei der dem Käufer das Ticket persönlich übergeben wird.

Spezielle AGB der IT-Recht Kanzlei für den Online-Tickethandel

Die AGB der IT-Recht Kanzlei für den Online-Verkauf von Veranstaltungstickets berücksichtigen die für den Verkauf von Tickets wesentlichen Punkte wie etwa Vertragsschluss, Zahlungsbedingungen, Lieferung der Tickets, Ausschluss des Widerrufsrechts für Verbraucher bei termingebundenen Freizeitveranstaltungen sowie einen Haftungsausschluss bezüglich Leistungsstörungen bei der Durchführung der Veranstaltung, sofern der Verkäufer des Tickets nicht mit dem Veranstalter identisch ist.

Entsprechende Rechtstexte bietet die IT-Recht Kanzlei ab sofort im Rahmen ihres AGB-Pflegeservices an – und das schon ab 9,90 EUR zzgl. USt. monatlich. Neben den AGB erhalten Sie eine geeignete Datenschutzerklärung für Ihre Website. Mit dem AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie dabei immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand.

Nähere Informationen zum AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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