IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Möbelversandhandel

08.11.2013, 07:40 Uhr | Lesezeit: 2 min
Zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Möbelversandhandel

Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich in einer Entscheidung mit der Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Möbelversandhändlerin enthaltenen Versand- und Gefahrübergangsklausel befasst.

Die beklagte Möbelhändlerin betreibt auch einen Online-Shop. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online-Shop ist geregelt:

"Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich."

Der klagende Verbraucherschutzverband hält diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insoweit abgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB* nicht standhält.

Die Klausel beziehe sich, wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergebe, auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liege nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen könne die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, benachteilige den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändere (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) .

Hinzu komme, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt; insoweit verstoße die Regelung auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB* .

Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 353/12

Quelle: PM des BGH

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Visual Concepts - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Frage des Tages: Brauche ich denn überhaupt AGB?
(16.05.2023, 17:08 Uhr)
Frage des Tages: Brauche ich denn überhaupt AGB?
Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets
(24.06.2021, 16:33 Uhr)
Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets
BGH: Mehrdeutige AGB-Klausel zu pauschaliertem Schadenersatz bei Zahlungsverzug unzulässig
(17.08.2020, 11:51 Uhr)
BGH: Mehrdeutige AGB-Klausel zu pauschaliertem Schadenersatz bei Zahlungsverzug unzulässig
Vorsicht bei der Verwendung von Gerichtsstandsvereinbarungen
(30.04.2019, 08:34 Uhr)
Vorsicht bei der Verwendung von Gerichtsstandsvereinbarungen
Professionelle AGB für die Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern
(03.04.2019, 16:21 Uhr)
Professionelle AGB für die Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern
Rechtliche Besonderheiten bei Vertragsschlüssen per Telefon, Fax, E-Mail oder Brief
(07.02.2019, 12:53 Uhr)
Rechtliche Besonderheiten bei Vertragsschlüssen per Telefon, Fax, E-Mail oder Brief
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei