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AGB- Kontrolle von Einkaufsbedingungen

16.07.2013, 08:45 Uhr | Lesezeit: 8 min
AGB- Kontrolle von Einkaufsbedingungen

Auch Einkaufsbedingungen sind so genannte „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB), nämlich für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Einkaufsbedingungen unterliegen daher der gesetzlichen AGB-Kontrolle. Die zur Kontrolle von AGB geltenden Vorschriften des BGB (§§ 305-310) legen Grenzen für das „Kleingedruckte“ fest. In seinem Urteil vom 05.10.2005 (VIII ZR 16/05) hat der Bundesgerichtshof (BGH) typische in Einkaufsbedingungen verwendete Klauseln nach AGB-Recht geprüft – und für größtenteils unwirksam befunden…

1. Hintergrund der Entscheidung

Eine Betreiberin von Baumärkten wurde auf Unterlassung der Verwendung von einigen Klauseln in ihren Allgemeinen Einkaufsbedingungen verklagt, die sie im Geschäftsverkehr mit Lieferanten verwendete. Die Klauseln seien unwirksam.

2. Zur Entscheidung des BGH

2.1 Unwirksame Klauseln

Der Kläger beanstandete folgende Klauseln, die auch nach Ansicht des BGH einer AGB-Kontrolle nicht standhalten:

- "Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind"

Diese Klausel ist nach Auffassung des BGH unwirksam. Zur Begründung führte der BGH an, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders bei einer solchen Klausel unangemessen benachteiligt werde. Denn es werde ihm die Beweislast für Umstände auferlegt, für die eigentlich der Verwender zuständig wäre.

Für Verbraucher ist dies ausdrücklich in § 309 Nr. 12 a BGB geregelt. Dies gelte, so der BGH, nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr. Beweislastregeln fänden ihre Ausprägung im Gerechtigkeitsgebot, das auch zwischen Unternehmern gelte. Insbesondere befinde sich im Ausgangsfall die Beklagte nicht in einer einem Verbraucher vergleichbaren schutzbedürftigen Lage. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass ihre Lieferanten in Bezug auf Mängel bessere Erkenntnismöglichkeiten hätten als sie selbst, da von ihr erwartet werden könne, dass die Wareneingangskontrolle so durchgeführt wird, dass Sachmängel erkannt werden.

- *"Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung."*

Auch diese Klausel hat der BGH für unwirksam befunden. Durch diese Klausel würden die Lieferanten unangemessen benachteiligt, weil sie derart von der gesetzlichen Regelung abweiche, dass sie mit deren Grundgedanken nicht mehr zu vereinbaren sei.

Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beläuft sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Kauf beweglicher Sachen auch für Rechtsmängel auf zwei Jahre. Ausnahmen hiervon hat der Gesetzgeber nur für die Sonderfälle der so genannten Eviktionshaftung (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB) – in diesen Fällen beträgt die Verjährung 30 Jahre) und für den Fall der Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) gemacht, bei dem die Verjährung drei Jahre beträgt.

Im Fall hatte sich die Beklagte darauf berufen, dass nach früherem Recht eine Regelverjährungsfrist von 30 Jahren galt. Dieses Argument vermochte aber die erhebliche Abweichung von der heutigen gesetzlichen Regelung nicht zu rechtfertigen, da es ein wesentliches Ziel der Schuldrechtsmodernisierung gewesen sei, die unterschiedlichen Rechtsfolgen von Sach- und Rechtsmängeln zu beseitigen.

- *"Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gem. § 437 BGB geltend zu machen."*

Diese Klausel hielt der BGH für unwirksam, da sie gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße (die Klasusel weicht von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung so weit ab, dass mit diesem nicht zu vereinbaren ist). Ein wesentlicher Grundgedanke der hier relevanten gesetzlichen Regelung ist, dass man regelmäßig nur dann zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn man schuldhaft gehandelt hat. Dies ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgebotes und gilt sowohl für gesetzliche, wie auch für vertragliche Ansprüche. Für bestimmte Ausnahmetatbestände ist vom Gesetz zwar eine verschuldensunabhängige Haftung vorgesehen.
Im vorliegenden Fall wurde jedoch eine generelle vom Verschulden des Lieferanten unabhängige Schadensersatzpflicht vereinbart. Dies benachteilige den Verkäufer unangemessen, weil er hierbei dem Risiko einer unüberschaubaren Schadensersatzhaftung ausgesetzt sei, so der BGH.

Dies gilt entsprechend für folgende für unwirksam befundene Klauseln:

"Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet.“

„Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken.“

„Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist.“

- *"Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen."*

Eine solche Klausel wurde vom BGH als unwirksam angesehen, da sie in erheblichem Maße die Lieferanten unangemessen benachteilige. Ob Mängelbeseitigung seitens des Verkäufers zu einer Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung führt, hänge davon ab, ob der Verkäufer bei der betreffenden Maßnahme in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Hierbei seien vor allem die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen z.B. Umfang, Dauer und Kosten. Durch die gewählte Regelung hatte die Beklagte durch einseitige Vertragsgestaltung versucht, eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen ohne deren Belange hinreichend zu berücksichtigen, was zur Unwirksamkeit der Klausel führte.

- *"In dringenden Fällen … sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen."*

Nach Auffassung des BGH ist eine solche Klausel unwirksam, da sich diese so weit von der gesetzlichen Regelung entferne, dass sie mit deren Grundgedanken nicht mehr vereinbar sei. Normalerweise ist nämlich auch bei besonderer Dringlichkeit eine - wenn auch nur sehr kurze - Fristsetzung oder zumindest eine Unterrichtung des Lieferanten erforderlich, bevor der Käufer selbst Maßnahmen ergreifen kann.

- *"Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorlieferanten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen."*

Auch eine solche Klausel ist unwirksam. Die Beklagte hatte befürchtet, dass sich das Qualitätsrisiko erhöhe, wenn ein deutscher Lieferant, der vor allem aufgrund seiner Qualität ausgesucht wurde, die von ihm zu liefernden Produkte in einem Billiglohnland herstellen lasse. Der BGH war jedoch der Auffassung, dass es keiner Offenlegung der Lieferbeziehungen bedarf, weil die Beklagte bereits bei Vertragsabschluss mit den Lieferanten konkrete Abreden über den Produktionsort treffen könne. Auch das Risiko, dass auf Zulieferer aus Drittländern häufig nicht zugegriffen werden könne, ließe sich durch die Klausel nicht vermeiden.
Eine Offenlegung der Lieferbeziehungen benachteiligt die Lieferanten entgegen den Geboten von Treu und Glauben.

- *"Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware (§§ 478, 479 BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit folgenden Ergänzungen: Der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir können den Lieferanten auch mit Schadensersatzansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478 Abs. 1 BGB) , die unser Abnehmer gegen uns geltend macht."*

Eine solche Klausel ist nach Auffassung des BGH ebenfalls unwirksam. Die Rückgriffsregelung der §§ 478, 479 BGB gelte nur zugunsten des Letztverkäufers (und ggf. seiner Vorlieferanten), der eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft hat. Hiervon weiche die streitige Klausel durch Einbeziehung sämtlicher Verkaufsgeschäfte ab, wofür aber kein legitimes Interesse der Beklagten erkennbar sei. Die jeweilige Feststellung und Dokumentation, ob ihr Abnehmer Unternehmer oder Verbraucher ist, falle allein in ihren Verantwortungsbereich und könne nicht als Rechtfertigung dafür gesehen werden, ihre Lieferanten in allen Fällen einer Rückgriffsregelung zu unterwerfen.

1

2.2 Wirksame Klausel

Folgende in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Beklagten enthaltene Klausel hielten der AGB-Kontrolle stand:

- *"Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang."*

Der BGH hat diese Klausel als wirksam angesehen. Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung hat sich die gesetzliche Lage auch hinsichtlich des Verbrauchsgüterkaufs geändert. Hierbei ist sowohl für das Kaufrecht allgemein, als auch für den Verbrauchsgüterkauf eine verlängerte Verjährungsfrist von zwei Jahren eingeführt worden. Damit wollte man die Interessen des Käufers hervorheben, eine faire Aussicht zu erhalten Mängelansprüche geltend zu machen.

Im Fall der Beklagten entferne sich die Verlängerung dieser Zweijahresfrist um ein vertraglich festgelegtes zusätzliches Jahr nicht so weit von der gesetzlichen Regelung, dass sie mit deren Grundgedanken nicht mehr vereinbar wäre. Auch besteht seitens der Beklagten ein legitimes Interesse, diese Frist zu verlängern, da die Beklagte als Betreiberin eines Baumarktes ihre Waren, die sie von Lieferanten bezieht, typischerweise über eine längere Zeitspanne weiterverkaufe und aus diesem Grund zu erwarten sei, dass sie Mängelansprüchen seitens ihrer Kunden auch noch nach Ablauf von zwei Jahren nach der Lieferung durch die Lieferanten ausgesetzt sei. Der Beklagten sei es auch nicht zumutbar, ihr Mängelhaftungsrisiko zu Lasten ihrer Kunden zu begrenzen, da gerade diese in den Genuss der gesetzlich verlängerten Verjährungsfrist von zwei Jahren kommen sollen.

3. Fazit und Praxistipp

Bei der vorliegenden Entscheidung des BGH handelt es sich um eine wichtige Entscheidung zum AGB-Recht, hier zu Einkaufsbedingungen. Das Urteil ist, unter anderem wegen der Ausführungen zu Rechtsmängeln, auch für Softwarverträge von Bedeutung.

Bei der Gestaltung von Einkaufsbedingungen sollte bzw. kann insbesondere folgendes beachtet werden:

- Schadensersatzansprüche gibt es grundsätzlich nur bei Verschulden. Nur in den (wenigen) gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann eine abweichende Regelung getroffen werden. Dies kann durch AGB nicht wirksam abgeändert werden.

- Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche auf 36 Monate ist in Einkaufsbedingungen grundsätzlich wirksam, jedenfalls wenn die Kunden des Einkäufers Verbraucher sind.

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