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OLG Hamburg: Ändern der Muster-Widerrufsbelehrung (alte Fassung bis 13.06.2014) in Wir-Form ist zulässig

12.10.2015, 10:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Sarah Thomamüller
OLG Hamburg: Ändern der Muster-Widerrufsbelehrung (alte Fassung bis 13.06.2014) in Wir-Form ist zulässig

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 03.07.2015, 13 U 26/15, entschieden, dass die Änderung des früheren gesetzlichen Musters zur Widerrufsbelehrung in die Wir-Form nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führt.

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

Im Februar 2007 schlossen Kläger und Beklagte einen Darlehensvertrag, der genauso wie die Widerrufsbelehrung von ihnen unterzeichnet wurde. Die Kläger widerriefen jedoch im Februar 2014 den Darlehensvertrag mit dem Argument, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen. Dies führe wiederum dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und der Widerruf somit auch nach sieben Jahren noch möglich wäre. Auch nach einigem Hin und Her akzeptierte die Beklagte den Widerruf nicht, sodass es zur Klageerhebung seitens der Kläger kam.

Unter anderem beriefen sich die Kläger darauf, dass die Passage zu den finanzierten Geschäften in die Wir-Form umformuliert und somit das Muster der Belehrung unzulässigerweise geändert wurde.

1

Entscheidung

In 1. Instanz entschied das LG Hamburg, dass die Klage bei Erhebung bereits verfristet war, da die Argumente der Kläger nicht überzeugen konnten; die Umformulierung des Textes in die Wir-Form war nicht schädlich. Die Klage wurde abgewiesen.

Die Kläger gingen jedoch in Berufung, sodass in nächster Instanz das OLG Hamburg über den Fall zu entscheiden hatte.

In seinen Urteilsgründen führt es aus, dass die gerügten Änderungen, darunter auch das Umformulieren des Mustertextes in die Wir-Form, ohne Bedeutung seien. Sie würden weder den Inhalt der Belehrung beeinflussen, noch dazu führen, dass diese unübersichtlich oder missverständlich werde. Allein die Verwendung der Wir-Form führe außerdem nicht dazu, dass ein verständiger Verbraucher verkenne, was oder wer gemeint sei.

Die Änderung der Belehrung in die Wir-Form sei vielmehr geeignet, den Inhalt für den Verbraucher verständlicher zu machen. Werde dem Verbraucher auf der einen Seite zugemutet, dass er die Muster-Widerrufsbelehrung in der Fassung vor der Änderung des Verbraucherrechts zum 13.06.2014 mitsamt der verwendeten juristischen Fachterminologie verstehe, so könne ihm nicht unterstellt werden, dass er auf der anderen Seite die zum besseren Verständnis führende Änderung in die 1. Person Plural nicht richtig erfasse. Die Umformulierung sei also nicht geeignet, „den Verbraucher so zu irritieren oder zu verwirren, dass die Gefahr bestünde, dass er aus diesem Grunde über seine Rechte im Unklaren bliebe.“

Die Änderung der Widerrufsbelehrung war damit rechtmäßig, der Widerruf der Kläger verfristet. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen.

Fazit

Das Ändern der Muster-Widerrufsbelehrungen birgt, sowohl im alten als auch im neuen Verbraucherrecht, immer ein hohes Risiko. Dieses Urteil, das sich zwar nur auf den alten Mustertext bezieht, zeigt aber auf, dass rein sprachliche Änderungen in die Wir-Form unschädlich sind.

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