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AG München: Ring mit Single-Cut-Schliff-Diamanten darf nicht als Brillantring verkauft werden

04.09.2019, 10:53 Uhr | Lesezeit: 3 min
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von Sarah Freytag
AG München: Ring mit Single-Cut-Schliff-Diamanten darf nicht als Brillantring verkauft werden

Nicht alles, was glänzt, ist Gold, und nicht alles, was funkelt, geht als Brillant durch. Das entschied jetzt auch das Amtsgericht München. Nicht selten muss sich ein Laie beim Kauf einer Sache auf das Wort und die Fachkundigkeit des Verkäufers verlassen. Selbst wenn ein Kunde genaue Vorstellungen hat, welche Beschaffenheit die von ihm gekaufte Sache haben sollte, ist es doch möglich, dass es sich seinem Urteilsvermögen entzieht, ob die Sache diese Beschaffenheit aufweist oder nicht. Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht München mit Urteil vom 23.08.2019 (Az. 275 C 6717/19) zu entscheiden, ob ein Laie bei Inaugenscheinnahme eines Diamantringes hätte erkennen müssen, dass es sich nicht um einen Brillantring handelte.

I. Der Sachverhalt

Im Streitfall erwarb der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten Goldring unter der Beschreibung „750 Karat Gold, ein Saphir, 31 Brillanten, 0,80 feines Weiß, 9224“ für 650 Euro als Geschenk für seine Ehefrau. Der Kläger sah sich den Ring zunächst genau an und erkundigte sich bei der Beklagten, ob es sich auch tatsächlich um Brillanten handeln würde. Diese bestätigte dies und hielt dies auch in einem Schmuckpasszertifikat fest. Bei den Steinen handelte es sich jedoch tatsächlich um Diamanten im Single-Cut-Schliff - ein weniger aufwändiger und minderwertigerer Schliff als der klassische Brillantschliff.

In der Folge begehrte der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung der Ring wäre Mangelhaft, da der Ring nicht mit Brillanten, sondern nur mit Diamanten im Single-Cut-Schliff besetzt wäre. Als die Beklagte dem Kläger lediglich ein geändertes Schmuckpasszertifikat anbot, reichte der Kläger Klage beim Amtsgericht München ein.

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II. Die Entscheidung

Das Amtsgericht München gab in seinem Urteil vom 23.08.2019 (Az. 275 C 6717/19) dem Kläger Recht. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung i.H.v. 650 Euro nebst vorgerichtlichen Auslagen und Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des besagten Ringes. Der mit Diamanten besetzte Ring sei mangelhaft.

Die Beklagte hatte argumentiert, dass dem Kläger das Aussehen der Diamanten bekannt gewesen sei und er sich deshalb nicht auf einen Sachmangel berufen könne. Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Ein Laie dürfe bei der Bezeichnung „Brillant“ erwarten, dass es sich tatsächlich um einen klassischen Brillanten handelt. Auch müsse er bei einer Inaugenscheinnahme des Schmuckstücks unterschiedliche Diamantschliffarten nicht unterscheiden, sondern sich auf die Auskunft des Verkäufers verlassen können.

Bei der im Schmuckzertifikat festgehaltenen Beschreibung handele es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass der Ring tatsächlich mit 31 Brillanten besetzt sei. Der Single-Cut-Schliff sei zwar auch als vereinfachter Brillantschliff bekannt, hätte jedoch nicht so viele Facetten wie der Brillantschliff. Der Single-Cut-Schliff sei unbestritten ein minderwertigerer Schliff gegenüber dem Brillantschliff und stelle folglich einen Sachmangel dar.

Auch das Argument der Beklagten, dass ein etwaiger Irrtum über die Schliffart der Diamanten keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung gehabt habe, ließ das Gericht nicht gelten. Im Rahmen einer Beschaffenheitsvereinbarung käme es gerade nicht darauf an, ob die Eigenschaft als Brillantring die Kaufentscheidung beeinflusst hat.

III. Fazit

Auch wenn ein Laie die konkrete Beschaffenheit der Kaufsache nicht überprüfen kann, so darf er sich, wenn er mit dem Verkäufer eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung trifft, darauf verlassen können, dass die Sache diese Beschaffenheit auch aufweist.

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1 Kommentar

M
Mario Sarto 09.12.2019, 12:31 Uhr
me.
Es verwundert mich sehr, dass nicht jede Woche Urteile aus und um den Bereich Schmuck gefällt werden. Beispiele neben falschen Angaben zum Edelstein-Schliff wären falsche Punzierung, irreführende Werbung (falsche Angaben) oder fehlende Bescheinigungen (CITES).

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