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Europäisches Markenamt: Widerspruchverfahren reformiert

27.09.2007, 12:21 Uhr | Lesezeit: 2 min
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von Verena Eckert
Europäisches Markenamt: Widerspruchverfahren reformiert

Beim europäische Markenamt in Alicante wurden am 17. September 2007 einige Änderungen in der Praxis des Widerspruchsverfahrens eingeführt, um dieses insgesamt ökonomischer zu gestalten. Grund hierfür ist die wachsende Zahl europäischer Gemeinschaftsmarkenanmeldungen. Aufgrund dessen rechnet das Markenamt allein schon in diesem Jahr mit dem Eingang von zirka 15.000 Widersprüchen gegen Neuanmeldungen.

Die Änderungen betreffen zum einen die Zulässigkeitsprüfung, zum anderen den kontradiktorischen Teil des Verfahrens.

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Zulässigkeitsprüfung

Hier werden zwei Vereinfachungen eingeführt:

  • Es reicht nunmehr für die Zulässigkeit aus, dass zumindest eines der älteren Rechte, auf die der Widerspruch gestützt wird, alle absoluten und relativen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.
  • Des weiteren wird als ausreichend erachtet, wenn lediglich die Klassennummern der älteren Marke im Widerspruch genannt sind.

Anlass für diese Änderungen war, dass wegen dieser Mängel in fast 15% der Widersprüche Beanstandungsschreiben an die Widersprechenden geschickt werden mussten, und dies zu einer Verzögerung der Verfahren um bis zu 3 Monaten führte.

Kontradiktorischer Teil des Verfahrens

Hier werden drei Verbesserungen eingeführt.

  • Erstens werden Kostenentscheidungen nun bereits mit der Bestätigung der Zurücknahme eines Widerspruchs oder einer Markenanmeldung erlassen, so dass das Verfahren bereits unmittelbar mit der Zurücknahme abgeschlossen ist.
  • Zweitens gewährt das Amt nunmehr bei dem zweiten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens von Amts wegen sofort eine Frist von 1 Jahr, wobei jeder der Beteiligten die Frist einseitig beenden kann.
  • Drittens wird nunmehr die Regel 79a GMDV strikt angewandt, nach der die Beteiligten Kopien der eingereichten Unterlagen vorlegen müssen, es sei denn, die Einreichung erfolgt per Fax. Bisher konnten die Kopien nachgereicht werden. Von nun an werden Beweismittel ohne Gewährung einer Frist zur Nachreichung zurückgewiesen und im Verfahren nicht berücksichtigt.

Fazit

Die Änderungen bedeuten zum größten Teil erhebliche Erleichterungen für die Verfahrensbeteiligten. Allerdings kann die strikte Anwendung der Regel 79a GMDV auch einen großen Stolperstein für die Beteiligten darstellen, der zu irreparablen Fehlern im Verfahren führen kann.

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Bildquelle:
Stephanie Hofschlaeger / PIXELIO

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