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Leitfaden: Leuchtmittel ( "Lampen") richtig im Internet kennzeichnen

21.04.2021, 12:50 Uhr | Lesezeit: 13 min
Leitfaden: Leuchtmittel ( "Lampen")  richtig im Internet kennzeichnen

Die rechtskonforme Kennzeichnung von Leuchtmitteln (umgangssprachlich "Lampen") im Internet ist schon derzeit komplex, wird aber zusätzlich zum 01.09.2021 noch vollständig reformiert. Die IT-Recht Kanzlei zeigt, wie Leuchtmittel im Internet derzeitig und zukünftig zu kennzeichnen sind.

A. Abmahnsichere Rechtstexte

Grundvoraussetzung für den abmahnsicheren Verkauf von Leuchtmitteln über das Internet ist zunächst einmal die Verwendung geeigneter Rechtstexte, wie:

  • Impressum
  • AGB & Kundeninformationen
  • Widerrufsbelehrung
  • Datenschutzerklärung

Tipp:

Für den Fall, dass Sie sich beim Verkauf von Leuchtmitteln mit passenden Rechtstexten absichern möchten:

Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen professionelle Unterstützung zur Absicherung Ihrer Verkaufspräsenz/en an – und zwar zu günstigen wie auch monatlich kündbaren Pauschalpreisen.

Einen Überblick über die Sicherheitspakete der IT-Recht Kanzlei finden Sie gerne hier.

B. Lampenkennzeichnung seit dem 01.09.2021

Seit dem 01.09.2021 gilt die neue EU-Verordnung 2019/2015 legt damit die Anforderungen an eine rechtskonforme Kennzeichnung von Lampen (Leuchtmitteln) fest. Lampen (Leuchtmittel) werden seitdem als Subkategorie von "Lichtquellen" behandelt. Für letztere stellt die neue Verordnung neue Energieverbrauchskennzeichnungsvorschriften auf.

Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich ausschließlich auf die neuen Kennzeichnungspflichten für Lampen (Leuchtmittel), nicht auf Lichtquellen allgemein.

Ausführungen zur Kennzeichnung von Lichtquellen als Oberkategorie stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.

I. Allgemeine Fragen zur Kennzeichnung

Frage: Seit wann gelten die neuen Kennzeichnungspflichten für Lampen (Leuchtmittel) im Internet?

Die neuen Kennzeichnungspflichten im Internet gelten seit dem 01.09.2021.

Online-Händler haben gemäß Art. 11 Abs. 13 lit. c der Rahmenverordnung 2017/1369 14 Arbeitstage nach Startdatum, also bis einschließlich zum 21.09.2021, Zeit gehabt, die neuen Kennzeichnungsanforderungen im Internet umzusetzen und dort die neuen Effizienzetiketten und Produktdatenblätter zu implementieren. Gleiches gilt für die physische Werbekommunikation (etwa Flyer, Print-Kataloge etc.).

Abweichendes gilt für die physische Etikettierung: für die Darstellung der neuen physischen Energielabels an Verkaufsstellen (auch auf dort ausgestellten Verpackungen) haben Händler gemäß Art. 4 lit. e der VO 2019/2015 18 Monate ab dem 01.09.2021, also bis einschließlich zum 28.02.2023, Zeit.

Es muss mithin differenziert werden:

Startdatum

  • für die neue Online-Kennzeichnung war spätestens der 22.09.2021
  • für das Umlabeln physischer Etiketten an Verkaufsstellen ist spätestens der 01.03.2023

Frage: Welche Lampen (Leuchtmittel) gelten nicht als kennzeichnungspflichtige Lichtquellen?

1.) Bestimmte Leuchtmittel und Bauteile

Gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung 2019/2015 sind die folgenden Leuchtmittel und Bauteile vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen:

  • LED-Dies und LED-Chips, also kleine Blocks aus Licht emittierendem Halbleitermaterial, auf dem sich ein funktionsfähiger LED-Schaltkreis befindet
  • LED-Pakete, also ein einzelnes elektrisches Bauteil, das grundsätzlich mindestens einen LED-Die umfasst. Es enthält kein Betriebsgerät oder dessen Teile, keinen Sockel und keine aktiven elektronischen Bauelemente und ist nicht direkt an die Netzspannung angeschlossen. Es kann eines oder mehrere der folgenden Elemente umfassen: optische Elemente, Lichtwandler (Leuchtstoffe), thermische, mechanische und elektrische Schnittstellen oder Teile zum Schutz vor elektrostatischer Entladung (*Achtung: Alle ähnlichen Licht emittierenden Vorrichtungen, die direkt für die Verwendung in einer LED-Leuchte bestimmt sind, gelten allerdings als kennzeichnungspflichtige Lichtquellen
  • Produkte, die (eine) Lichtquelle(n) enthalten, die zur Überprüfung entnommen werden kann/können
  • Licht emittierende Teile einer Lichtquelle, die nicht zur Überprüfung als Lichtquelle entnommen werden können.
2.) Bestimmte Arten von speziellen Lichtquellen

Ferner gelten die Verordnung und ihre Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang IV der Verordnung 2019/2015 nicht für Lichtquellen

  • in radiologischen und nuklearmedizinischen Anlagen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates
  • für den Betrieb im Notfall
  • in oder an Militär- oder Zivilschutzeinrichtungen, -ausrüstungen, -landfahrzeugen, -schiffsausrüstungen oder -luftfahrzeugen gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder Dokumenten der Europäischen Verteidigungsagentur
  • in oder an Kraftfahrzeugen, ihren Anhängern und Systemen, auswechselbaren gezogenen Geräten, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
  • in oder an nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie in oder an deren Anhängern
  • in oder an auswechselbaren Ausrüstungen gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die von Fahrzeugen gezogen oder an Fahrzeugen angebracht werden sollen und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden sollen oder nicht um eine vertikale Achse drehbar mit dem anderen Fahrzeug verbunden sind
  • in oder an zivilen Luftfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission
  • in der Eisenbahnfahrzeugbeleuchtung gemäß der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
  • in Schiffsausrüstung gemäß der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
  • in Medizinprodukten gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates oder der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates und in In-vitro-Diagnostika gemäß der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
3.) Spezielle Beleuchtungselemente in Produkten

Die Verordnung gilt weiterhin nicht für

  • elektronische Displays (z. B. Fernsehgeräte, Computerbildschirme, Notebooks, Tablet-Computer, Mobiltelefone, E-Reader, Videospielgeräte), einschließlich Displays im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission
  • Lichtquellen in Dunstabzugshauben, die in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission fallen
  • Lichtquellen in batteriebetriebenen Produkten, darunter z. B. Taschenlampen, Mobiltelefone mit integrierter Taschenlampe, Spielzeug mit Lichtquellen, ausschließlich batteriebetriebene Schreibtischlampen, Armbandlampen für Fahrradfahrer, solarbetriebene Gartenlampen
  • Lichtquellen an Fahrrädern und sonstigen nicht motorisierten Fahrzeugen
  • Lichtquellen für Spektroskopie- und Fotometrie-Anwendungen, wie z. B. UV/VIS-Spektroskopie, Molekülspektroskopie, Atomabsorptionsspektroskopie, nichtdispersive Infrarot-Spektroskopie (NDIR), Fourier-Transform-Infrarot-Spektroskopie (FTIR), medizinische Analysen, Ellipsometrie, Schichtdickenmessung, Prozess- oder Umweltüberwachung
4.) Lichtquellen mit ausschließlich speziellem Verwendungszweck

Von den Energieverbrauchskennzeichnungspflichten befreit sind schließlich die folgenden Lichtquellen, wenn sie für mindestens eine der folgenden Anwendungen ausgelegt und vermarktet werden:

  • Signalgebung (u. a. die Straßenverkehrs-, Eisenbahn-, Schifffahrts- oder Luftverkehrssignalgebung, Verkehrsregelung oder Flugplatzbefeuerung)
  • die Bildaufnahme und die Bildprojektion (u. a. Kopieren, Drucken (Direktdruck oder Vorverarbeitung), Lithographie, Film- und Videoprojektion, Holografie)
  • Lichtquellen mit einer spezifischen effektiven UV-Strahlung > 2 mW/klm, die für die Nutzung in Anwendungen bestimmt sind, die einen hohen UV-Gehalt erfordern
  • Lichtquellen mit einer Spitzenstrahlung bei 253,7 nm, die für germizide Anwendungen bestimmt sind (Zerstörung von DNA)
  • Lichtquellen, die mindestens 5 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 250 und 315 nm und/oder mindestens 20 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 315 und 400 nm emittieren und für die Desinfektion oder Insektenfallen bestimmt sind
  • Lichtquellen, die hauptsächlich zur Emission von Strahlung von rund 185,1 nm dienen und zur Erzeugung von Ozon bestimmt sind
  • Lichtquellen, die mindestens 40 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 400 und 480 nm emittieren und für Korallen-Zooxanthellen-Symbiosen bestimmt sind
  • FL-Lichtquellen, die mindestens 80 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 250 und 400 nm emittieren und für Solarien bestimmt sind
  • HID-Lichtquellen, die mindestens 40 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 250 und 400 nm emittieren und für Solarien bestimmt sind
  • Lichtquellen, die eine fotosynthetische Effizienz > 1,2 μmol/J aufweisen und/oder mindestens 25 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 700 und 800 nm emittieren und für die Nutzung im Gartenbau bestimmt sind
  • LED- oder OLED-Lichtquellen, die unter die Definition des Originals eines Kunstwerks im Sinne der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und von dem Künstler/der Künstlerin selbst in begrenzter Auflage von weniger als zehn Stück hergestellt wurden.

Bei den letzteren, von den Kennzeichnungspflichten aufgrund ihres Zwecks ausgenommenen Lichtquellen muss die bestimmungsgemäße Verwendung zwingend auf allen Formen der Verpackung sowie in allen Formen der Produktinformation und Werbung angegeben werden, wobei klar darauf hinzuweisen ist, dass die Lichtquelle nicht für andere Anwendungen bestimmt ist.

Frage: Wird es Kennzeichnungspflichten für fest verbaute Lampen geben?

Ja.

Sind Lampen in einem sie umgebenden Produkt eingebaut, das nicht zur Überprüfung der Lampe zerlegt werden kann, gilt das umgebende Produkt inkl. Lampe insgesamt als kennzeichnungspflichtige Lichtquelle, Art. 2 Abs. 1 der VO 2019//2015.

Frage: Gelten die Kennzeichnungspflichten für batteriebetriebene Leuchtmittel?

Grundsätzlich nein, s. Anhang V Nr. 2 lit. c der Verordnung 2019/2015.

Danach gilt die Verordnung nicht für Lichtquellen in batteriebetriebenen Produkten, darunter z. B. Taschenlampen, Mobiltelefone mit integrierter Taschenlampe, Spielzeug mit Lichtquellen etc.

Die Verordnung entfaltet aber im Gegenzug Wirkung bei batteriebetriebenen

  • Schreibtischlampen
  • Armbandlampen für Fahrradfahrer
  • solarbetriebenen Gartenlampen

Frage: Sind Lampen kennzeichnungspflichtig, die auf Messen präsentiert werden?

Jedenfalls nicht zwangsläufig. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Das OLG Hamm entschied in dem Zusammenhang (Az. I-4 10812), dass ein Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift eine Messe dann nicht darstelle, wenn die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden.

Frage: Besteht die Kennzeichnungspflicht bei Vermietung von Lampen?

Ja, die Kennzeichnungspflicht betrifft alle Online-Händler, die Lichtquellen verkaufen, vermieten oder zum Ratenkauf anbieten, vgl. hierzu Artikel 2 Nr. 15 EU-Verordnung 2017/1369.

Sind gebrauchte Lampen kennzeichnungspflichtig?

Grundsätzlich nein, es sei denn, sie wurden aus einem Drittland importiert, vgl. Artikel 2 a EU-Verordnung 2017/1369.

II. Konkrete Kennzeichnungspflichten

1.) Werbung oder Angebot: Davon hängt Umfang der Kennzeichnung ab

Es ist ganz entscheidend, ob ein Online-Händler eine Lampe im Internet

  • einfach bewirbt oder
  • konkret anbietet

Genau hiervon hängt der Umfang der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht ab!

a) Einfache Werbung und technisches Werbematerial = reduzierte Kennzeichnung

Bewirbt ein Online-Händler bloß eine Lampe im Internet oder stellt technisches Werbematerial zur Verfügung, gelten reduzierte Kennzeichnungspflichten

Es sind in der Werbung und in technischem Werbematerial die Effizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen graphisch darzustellen.

Definiton des technischen Werbematerials

Weder in der spezifischen Kennzeichnungsverordnung noch in der Rahmenverordnung 2017/1369 ist definiert, was unter "technischem Werbematerial" zu verstehen ist.

Eine Legaldefinition, die aber bedeutungsgleich herangezogen werden kann, ergibt sich aus Art. 3 Nr. 4 Verordnung Nr. 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen.

Danach gelten als technisches Werbematerial

  • technische Handbücher
  • Broschüren
  • Faltblätter und
  • Kataloge

(in gedruckter oder elektronischer Form oder als Online-Version) sowie Websites, die der Vermarktung an Endnutzer oder Händler dienen und in denen die spezifischen technischen Parameter des Produktes beschrieben werden.

b) Konkretes Angebot = umfassende Kennzeichnung

Wird schließlich eine Lampe im Internet konkret angeboten, so sind deutlich umfangreichere Kennzeichnungspflichten umzusetzen:

Es ist in der Nähe des Produktpreises

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

im Angebot zu integrieren.

(s. Artikel 4 lit. in Verbindung mit Anhang VIII EU-Verordnung 2019/2015)

c) Was ist Werbung? Was ein Angebot?

Die Abgrenzung zwischen bloßer Werbung und einem Angebot kann im Einzelfall äußerst kompliziert und mit großen Rechtsunsicherheiten behaftet sein.

Online-Händlern, denen es um größtmögliche Rechtssicherheit geht, sei zu folgender Unterscheidung geraten:

aa. Von einer bloßer Bewerbung einer Lampe sollte ausschließlich dann ausgegangen werden, wenn

  • der Preis für die Lichtquelle und/oder
  • der Verkäufer der konkret beworbenen Lampe

nicht genannt wird.

bb. Dagegen sollte von einem Angebot immer dann ausgegangen werden, wenn der Produktpreis und der Verkäufer bekannt ist.

Praxishinweis:

Aus dem Grunde empfiehlt die IT-Recht Kanzlei Händlern, die einen eigenen Online-Shop betreiben, sämtliche Darstellungen bepreister Lampen in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht als Angebote einzuordnen - unabhängig davon, ob Warenkorb-Button dargestellt werden oder nicht.

Dies betrifft bspw.

  • Kategorie-Übersichten,
  • Artikeldetailseiten,
  • Shop-Suchergebnisse,
  • Cross-selling-Angebote,
  • Newsletter,
  • Besondere Darstellungen „zuletzt angesehen“ , „zu diesem Artikel passt auch …“ oder „andere Käufer kauften auch …“

Diese Ansicht wird auch von einer offiziellen Stellungnahme der EU-Kommission zur Rahmenverordnung 2017/1369 getragen, in welcher das "Anbieten zum Verkauf" wie folgt konkretisiert wird (freie Übersetzung):

Im geltenden Recht wird ein Angebot abgegeben, wenn die wesentlichen Elemente eines Vertrages klar sind (Produkt, Preis und Vertragsparteien).

Daher reicht die einfache Angabe eines Preises allein nicht aus, um die Verpflichtung auszulösen - es handelt sich nicht um ein Verkaufsangebot. Die Website muss die Möglichkeit bieten, eine Bestellung aufzugeben. Dies kann ganz einfach sein (z.B. ein E-Mail-Kontakt, eine Telefon- oder Faxnummer auf der Website oder in einem Katalog, über die der Kunde Produkte bestellen kann), oder es kann ein komplettes Bestell- und Versandsystem sein.

Die Verpflichtung wird unabhängig vom Vorhandensein eines "Kaufen"- oder "In den Warenkorb"-Buttons ausgelöst. Dies ist auch der Fall, wenn mehrere Produkte angezeigt werden, z. B. zu Vergleichszwecken [...]

Somit legt die Verordnung nahe, dass das Energieetikett nicht dazu gedacht ist, zusätzliche Informationen für den Endverbraucher zu liefern, sondern ihn bei der Produktauswahl zu unterstützen. Daher ist das Vorhandensein der Schaltfläche "Kaufen" oder "In den Warenkorb" auf einer bestimmten Webseite nicht entscheidend.

Wie oben erwähnt, ist das Vorhandensein eines Bestell- und Versandsystems Systems entscheidend. Auch wenn die Schaltfläche "Kaufen" oder "In den Warenkorb" auf einer bestimmten Seite nicht vorhanden ist, bietet der Händler die Möglichkeit, das Produkt an anderer Stelle des Online-Shops zu kaufen, zum Beispiel durch das Öffnen einer neuen Seite nach einem Klick auf den Produktnamen oder das Bild. Um "besser informierte Entscheidungen" zu treffen, sollten das Energielabel und das Produktdatenblatt sichtbar sein, wenn eine Liste mit mehreren Produkten auf dem Bildschirm von Online-Shops angezeigt wird.

2.) Pflichtkennzeichnung bei bloßer Werbung und in technischem Werbematerial

Gemäß Art. 4 lit. c und d der Verordnung 2019/2015 in Verbindung mit Anhang VII muss der Händler in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung und in technischem Werbematerial die Effizienzklasse des Produkts sowie das Effizienzspektrum durch eine Pfeilabbildung (entweder links- oder rechtsbündig) wie folgt darstellen:

Pfeil Spektrum

Die darstellerischen Anforderungen an den Pfeil sind die folgenden:

  • der Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße gehalten sein, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird
  • die Farbe des Pfeils muss der Farbe der Energieeffizienzklasse entsprechen;
  • das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen ist in zu 100 % schwarzer Farbe anzugeben und
  • die Größe ist so zu wählen, dass der Pfeil gut sichtbar und leserlich ist
  • Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine 0,5 pt starke zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen

3.) Pflichtkennzeichnung bei konkreten Angeboten

Wie bereits oben dargestellt, haben Online-Händler bei Lampen-Angeboten

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

in das Angebot zu integrieren.

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