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Warenkorb-Erinnerungen per E-Mail rechtlich zulässig? Praxismuster für Mandanten!

14.02.2023, 07:50 Uhr | Lesezeit: 6 min
Warenkorb-Erinnerungen per E-Mail rechtlich zulässig? Praxismuster für Mandanten!

Was müssen Online-Händler bei der Gestaltung des Bestellvorgangs beachten? Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Was müssen Online-Händler bei der Gestaltung des Bestellvorgangs beachten?" veröffentlicht.

Nicht selten kommt es vor, dass sich Verbraucher im Online-Handel für ein Produkt entscheiden und einen Bestellvorgang einleiten, diesen aber nicht zu Ende führen. Der derzeit vorherrschende Usus im E-Commerce, Mailadressen der Kunden möglichst zu Beginn des Kaufprozesses abzufragen, könnte werbewirksam dafür genutzt werden, sie bei vorzeitigem Abbruch der Bestellung mit Gutscheinversprechen oder Erinnerungspost zu einem nachgeholten Vertragsschluss zu bewegen. Die Idee scheint simpel und vielversprechend, doch ist sie auch unproblematisch umsetzbar?

1. Kaufabbruch-E-Mails als Maßnahmen der Umsatzsteigerung

Grundsätzlich können Kaufabbruch-E-Mails mit einer Vielzahl von wählbaren Inhalten gefüllt werden, die nach der jeweiligen kaufmännischen Intention und dem konkreten Geschäftsmodell eine kundenspezifische, austarierte Möglichkeit der direkten Ansprache bieten.

Vielfach werden die Verbraucher auf den Abbruch der Bestellung hingewiesen, wobei sodann die besonderen Charakteristika des Shops oder ein qualifizierter Service betont werden, um zu verhindern, dass der Kauf bei Konkurrenten getätigt wird.

Auch kommen Gutscheine zum Einsatz, welche dem Verbraucher bei Erreichen eines bestimmten Mindestpreises einen finanziellen Vorteil gegenüber Konkurrenzangeboten versprechen und ihn so dazu bewegen, seine Entscheidung gegen die ursprüngliche Bestellung zu revidieren.

Darüber hinaus ist das Zitieren von augenscheinlich unabhängigen redaktionellen Aussagen über die Besonderheit des Geschäftsmodells, ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis oder die Diversität der angebotenen Produkte ebenso üblich wie der Hinweis auf positive Testergebnisse von Prüfinstituten.

Alle Formen der Kaufabbruch- oder Erinnerungs-E-Mails verfolgen dabei den Zweck der Umsatzsteigerung durch eine intendierte nachträgliche Beeinflussung des zuvor beobachteten Kaufverhaltens und gelten mithin als Werbung.

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2. Klassifizierung als Spam (unerwünschte Werbe-E-Mail)

Wer nun ein personalisierbares und offensichtlich lukratives Marketingkonzept gewittert hat, wird allerdings durch die gesetzgeberische Wertung zurückgerufen.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nämlich sind Werbemaßnahmen unter Einsatz elektronischer Post regelmäßig als unzumutbare Belästigung des Verbrauchers zu qualifizieren, die unlauter und damit stets abmahnbar ist. Der Kategorisierung als Spam und daher als Wettbewerbsverstoß kann einzig eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers in die Benachrichtigungen entgegenwirken.

Um Kaufabbruch-E-Mails in zulässiger Weise einsetzen zu können, wäre es mithin erforderlich, den Verbraucher schon bei der Eingabe seiner E-Mailadresse im Rahmen des Bestellvorgangs darüber aufzuklären, dass das Kaufverhalten erfasst und ausgewertet wird und eine Benachrichtigung zu Werbezwecken per E-Mail erfolgen kann. Eine Einwilligung wäre sodann durch ein (lediglich einfaches) „Opt-In“-Feld einzuholen.

Theoretisch erscheint ein derartiges Vorgehen zwar möglich, würde aber die Wirkung des zur Umsatzsteigerung konzipierten Mechanismus ins Gegenteil umkehren.
Regelmäßig dürften Verbraucher durch die Kenntnisnahme solch weitreichender Werbemaßnahmen nämlich eher abgeschreckt werden und würden dazu verleitet, von vornherein Shops aufzusuchen, die sich derselben aggressiven Praktiken gerade nicht bedienen.

Zudem bietet die Einholung einer Einwilligung im Rahmen des einfachen Opt-in-Verfahrens keine beweissichere Gewähr dafür, dass der Inhaber der E-Mailadresse auch die Einwilligung im Rahmen des Bestellvorgangs erteilt hat.

3. Ausweg: § 7 Abs. 3 UWG als gesetzliche Hintertür?

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4. Muster für Mandanten: Einholung einer Einwilligung in die Übersendung einer Warenkorb-Erinnerung

Damit Einwilligungen in den Versand von Warenkorb-Erinnerungen wirksam eingeholt werden und den Mailversand rechtfertigen können, muss im Zuge der Einholung vollständig über die beabsichtigte Datenverwendung belehrt werden.

Um die Anmeldefunktion nicht mit einer langatmigen Einwilligungserklärung zu überladen, ist für Details allerdings ein Verweis auf die Datenschutzerklärung zulässig und zu empfehlen.

Eine rechtskonforme Einwilligungserklärung könnte wie folgt lauten:

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Hinweise:

  • Der Einwilligungstext sollte direkt neben der vom Nutzer zu aktivierenden Checkbox bzw. dem für die Erinnerungs-Anmeldung zu klickenden Button erscheinen, damit der Nutzer auch sieht, wozu er seine Einwilligung erteilt.
  • Die Check-Box darf auf keinen Fall bereits voreingestellt sein. Es geht ja gerade darum, die "freiwillige" Einwilligung einzuholen.
  • Nachdem der Interessent sich für die Warenkorb-Erinnerung angemeldet hat, muss diesem anschließend eine E-Mail mit der Bitte um Bestätigung der Warenkorb-Erinnerung an die angegebene E-Mail-Kontaktadresse gesendet werden (die "Bestätigungs-Mail"). Nur wenn der Interessent diesen Bestätigungslink aktiviert hat, dürfen Sie die Warenkorb-Erinnerung versenden.
  • Jede versendete E-Mail nach einem erfolgten Widerspruch ist abmahnbar.

5. Fazit

Die augenscheinliche Rentabilität von Kaufabbruch-E-Mails wird durch das ihnen immanente Abmahnrisiko erheblich abgewertet. Mailbenachrichtigungen, die nach erfolgter Erhebung der elektronischen Postadresse im Bestellprozess versendet werden, weil der Verbraucher den Kaufvorgang nicht zu Ende geführt hat, sind nach klarer gesetzlicher Wertung immer dann unzulässiger Spam, wenn keine vorherige ausdrückliche Einwilligung eingeholt worden ist. Zwar kommt nach § 7 Abs. 3 UWG auf den ersten Blick eine die Einwilligung entbehrlich machende Freistellung in Betracht.

Diese muss aber daran scheitern, dass bei vorzeitigem Abbruch der Bestellung der erforderliche Zusammenhang mit dem Kauf von Waren- oder Dienstleistungen fehlt.

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt, den Einsatz von Mailerinnerungen vorab stets auf seine wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen. Bei Fragen beraten wir Sie gern!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© vege - Fotolia.com

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2 Kommentare

G
Gideon 11.04.2023, 15:40 Uhr
Zusatzklausel AGB?
Ist bei Verwendung einer Warenkorb-Erinnerungs-Mail (bzgl. Bestandskunden oder Opt-In autorisiert) eine Anpassung der AGB erforderlich?
P
Petra Weber 20.05.2019, 10:05 Uhr
Frau
Hallo Herr Salewski,
seit der Installation von Paypal Plus (neben Paypal ist dann auch Lastschrift & Kreditkartenzahlung möglich) können wir nicht mehr verfolgen, an welchem Punkt der Kunde den Kauf abgebrochen hat.
Wir erhalten zwar Nachrichten über einen getätigten Kauf (und das häufig), allerdings mit dem Vermerk "Zahlung ausstehend". An diesem Punkt können wir nicht mehr nachvollziehen, wo der Kunde abgebrochen hat, nachdem er einmal auf "Zahlung Paypal Plus" geklickt hat.

Hat der Kunde das Recht (und ich persönlich als Verbraucher würde das richtig finden) den Kaufvorgang bei Paypal doch noch abzubrechen, weil ihm die dann angebotenen bzw. abverlangten Zustimmungen/Optionen nicht gefallen? Und wenn ja, käme das nicht einem Kaufabbruch/Widerruf gleich? Wäre in einem solchen Fall eine "Erinnerung" noch rechtlich zulässig?
Danke für Informationen.

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