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Ware nicht mehr lieferbar: Dürfen Online-Händler die Bestellung einfach stornieren?

08.12.2020, 08:41 Uhr | Lesezeit: 8 min
Ware nicht mehr lieferbar: Dürfen Online-Händler die Bestellung einfach stornieren?

Immer wieder werden wir in unserer Beratungspraxis mit der Frage konfrontiert, ob der Händler eine Bestellung zu einem nicht mehr lieferbaren Artikel einfach stornieren darf. Gerade bei Artikeln, die sich hoher Beliebtheit erfreuen kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass der Kunde nach seiner Bestellung im Online-Shop mit einer Nachricht abgespeist wird, nach der der bestellte Artikel aufgrund einer erhöhten Nachfrage leider nicht mehr lieferbar ist und man daher die Bestellung storniert habe. Doch kann sich der Händler so einfach aus der Affäre ziehen? Dieser Frage gehen wir im nachfolgenden Beitrag auf den Grund.

I. Vertrag bereits geschlossen oder nicht, das ist hier die Frage

Für die Frage, ob der Händler eine erhaltene Bestellung einfach stornieren kann, kommt es maßgeblich darauf an, ob bereits ein verbindlicher Kaufvertrag geschlossen wurde.

Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Im Online-Handel kann es durchaus unterschiedliche Szenarien für den Vertragsschluss geben. Bei klassischen Online-Shops sind in der Regel folgende Konstellationen denkbar:

Variante 1: Der Shop enthält noch keine Angebote sondern lädt den Kunden lediglich zur Abgabe eines Angebots ein (invitatio ad offerendum). Der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot ab, welches der Händler innerhalb einer angemessenen Frist annehmen kann, wobei die Annahme auch konkludent erfolgen kann, etwa durch eine konkrete Zahlungsaufforderung an den Kunden.

Variante 2: Der Shop enthält bereits verbindliche Angebote und der Kunde erklärt mit seiner Bestellung die Annahme eines bestimmten Angebots. Bei dieser Variante kommt der Vertrag bereits zustande, indem der Kunde auf den finalen Bestellbutton im Online-Shop klickt.

Wie der Vertrag im konkreten Einzelfall zustande kommt, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln. Dabei können auch die ggf. vom Händler verwendeten AGB als Auslegungsgrundlage herangezogen werden, wenn er darin den Vertragsschluss geregelt hat. Allerdings kann die Auslegung auch zu einem abweichenden Ergebnis führen.

In Deutschland ist nach unserer Erfahrung für Online-Shops die Variante 1 am weitesten verbreitet. Dies dürfte nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass der Händler nur bei dieser Variante theoretisch die Möglichkeit hat, den Vertragsschluss noch zu verhindern. Allerdings kann es auch bei dieser Variante schneller zum Vertragsschluss kommen, als dem Händler lieb ist, beispielsweise wenn dieser bestimmte Sofortzahlungsmethoden wie etwa PayPal anbietet, bei denen der Kunde im Anschluss an seine Bestellung automatisiert unmittelbar zur Zahlung aufgefordert wird. In diesen Fällen gibt der Händler die Möglichkeit, den Vertragsschluss noch aus eigener Initiative verhindern zu können aus der Hand.

Ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze aufgrund der Bestellung des Kunden noch kein Vertrag zustande gekommen, kann der Händler die Bestellung einfach stornieren, was letztlich einer Ablehnung des Angebots gleichkäme. Grundsätzlich muss der Händler die Ablehnung des Angebots auch nicht begründen. Allerdings gebietet es die Höflichkeit und ggf. auch das Interesse an positiven Bewertungen, dem Kunden in solchen Fällen eine Begründung für die Ablehnung des Angebots zukommen zu lassen.

Ist dagegen bereits ein verbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen, hat der Händler nur noch begrenzte Möglichkeiten, sich wieder von dem Vertrag zu lösen.

1

II. Einseitige Lösungsmöglichkeit vom Vertrag?

Ein „Recht auf Stornierung“ sieht das Gesetz nicht vor. Es gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten) und eine Möglichkeit zur Lösung von bereits geschlossenen Verträgen sieht das Gesetz nur in wenigen Fällen und nur unter engen Voraussetzungen vor.

Grundsätzlich sind in diesem Zusammenhang etwa folgende Fälle denkbar:

1) Anfechtung der Vertragserklärung aufgrund eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums

Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde (§ 119 I BGB) . Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung (§ 120 BGB) .

Nun könnte man auf die Idee kommen, die eigene Vertragserklärung anzufechten, weil man sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Lieferbarkeit der Ware geirrt hat. Denn bei Vertragsschluss war man ja schließlich noch davon ausgegangen, dass die angebotene Ware auch lieferbar sein würde. Ganz so einfach ist es aber leider nicht. Im Interesse der Rechtssicherheit gestattet das BGB eine Anfechtung wegen Irrtums nur in folgenden 4 Fällen:

  • Irrtum in der Erklärungshandlung (z. B. Versprechen oder Vertippen)
  • Irrtum über den Erklärungsinhalt (z. B. Irrtum über die Person des Vertragspartners oder über den Vertragsgegenstand)
  • Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften (z. B. Echtheit eines Kunstwerkes oder Fahrleistung eines Kfz)
  • Übermittlungsirrtum (z. B. falsche Übersetzung eines Dolmetschers oder fehlerhafte Preisauszeichnung wegen eines Softwarefehlers)

Der Irrtum über die Lieferbarkeit der angebotenen Ware gehört aber nicht dazu. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum, für den der Händler das Risiko trägt.

2) Ausschluss der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit der Lieferung

Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist (§ 275 I BGB) .

Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat (§ 275 II BGB) .

Diese Regelungen sollen den Schuldner vor der Inanspruchnahme auf eine unmögliche Leistung schützen. Der Schuldner soll also von seiner Leistungspflicht befreit werden, wenn die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung unmöglich ist. Das Gesetz kennt verschiedene Arten der Unmöglichkeit und knöpft unterschiedliche Rechtsfolgen hieran, je nachdem, ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder nicht.

Kann der Händler den bestellten Artikel mangels Verfügbarkeit nicht liefern, könnte für ihn subjektive Unmöglichkeit in Betracht kommen. Diese liegt vor, wenn der Schuldner zur Leistung außerstande ist. Dies ist nur der Fall, wenn der Schuldner auch zur Beschaffung oder Wiederbeschaffung und zwar auch unter Mithilfe Dritter, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in der Lage ist. Könnte der Händler die geschuldete Ware also mit verhältnismäßigem Aufwand noch von anderen Quellen beziehen, läge keine Unmöglichkeit vor und er würde nicht von seiner Leistungspflicht befreit. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, dass der Händler die Ware bei der Konkurrenz noch beschaffen kann.

III. Rechtsfolgen bei Unmöglichkeit der Lieferung

Ist die Lieferung der Ware unmöglich, so wird der Händler gemäß § 275 I BGB bzw. § 275 II BGB (Einrede erforderlich) frei von seiner Lieferpflicht. Der Käufer kann seinen Lieferanspruch also nicht mehr gegen den Händler durchsetzen. Zugleich verliert der Händler nach § 326 BGB seinen Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises. Hat der Käufer den Kaufpreis bereits gezahlt, muss der Händler diesen erstatten.

Ferner könnte eine Schadensersatzpflicht des Händlers in Betracht kommen, wenn der Händler die Unmöglichkeit, also das Leistungshindernis, zu vertreten hat, ihn insoweit also ein Verschulden trifft.

Im Hinblick auf das erforderliche Verschulden kommt es darauf an, ob der Händler bei Vertragsschluss wusste oder hätte wissen müssen, dass er seine Lieferpflicht nicht wird einhalten können. Sollte dies der Fall sein, so wäre der Händler zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Anspruch ist darauf gerichtet, den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden auszugleichen (positives Interesse). Das heißt, der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

IV. Tipp für die Praxis

Sollte der Händler in der Praxis einmal in die Verlegenheit kommen, seine Lieferpflicht aus einem bereits geschlossenen Kaufvertrag nicht erfüllen zu können und vom Kunden gleichwohl zur Lieferung aufgefordert werden, so sollte der Händler folgende Schritte beachten:

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3 Kommentare

L
Leser 24.12.2020, 13:44 Uhr
In welchem Umfang ...
muss sich denn der Händler die Ware zu "schlechteren Konditionen" besorgen.

Nehmen wir aktuell Grafikkarten. RTX 2060 hat man für 260 EUR netto eingekauft. Die sind nun EOL, der Nachfolger noch nicht auf dem Markt und die Restposten kosten 440 EUR. Der Nachfolger soll nur wenig mehr als sein Vorgänger kosten.
R
Roland Grichnik 08.12.2020, 20:44 Uhr
Ersatz von eingesetzten Einmal-Gutscheinen
Inwiefern ist ein Händler dazu verpflichtet, bei Bestellungen eingesetzte, einmalig einsetzbare Gutscheine zu ersetzen? Als Beispiel: Ein großer deutscher Internethändler storniert gerne gesamte Bestellungen oder große Teile davon. Während des Bestellvorgangs können Händler-eigene Gutscheine (meist prozentual, etwa 10% Nachlass oder ähnlich) sowie PayBack-Coupons (zur Punktemultiplikation, etwa 10-fach PayBack-Punkte oder ähnlich) eingesetzt werden. Diese können - bei geschickter Kobination -zur Ersparnis im dreistelligen Bereich führen. Bei einer stornierten Bestellung verfällt dieser Vorteil, gleichzeitig gelten Gutscheine und Coupons aber als eingelöst und können nicht erneut verwendet werden. Inwiefern bestehen hier Ansprüche gegen den Händler, mindestens die Händler-eigenen Gutscheine neu auszustellen (firmenintern sollte das ja kein Problem darstellen)? Inwiefern bestehen auch Ansprüche, Coupons des Partners PayBack in irgendeiner Art und Weise zu ersetzen (dieses ist nach Angaben des Händlers nicht möglich, da nicht firmen-intern)? Inwiefern zählt ein solcherart entgangener, monetärer Vorteil als "Schaden"?
R
Roland Grichnik 08.12.2020, 20:35 Uhr
Befreiungsklauseln in AGB
Vielen Dank zunächst für den gut zusammengefassten Artikel! Hierzu habe ich noch ein paar Fragen (aus Kundensicht), welche ich - der Übersichtlichkeit halber - jeweils in einem eigenen Kommentar stellen werde:
1. Inwiefern kann sich ein Händler von seiner Leistungspflicht durch zusätzliche Klauseln in den AGB befreien? Beispiel: Ein großer, deutscher Onlinehändler führt folgende Klausel in seinen AGB:
"§ 4 Selbstbelieferungsvorbehalt.

Ist das von Ihnen bestellte Produkt bei uns nicht verfügbar, weil wir von unserem zuverlässigen Lieferanten ohne eigenes Verschulden trotz Aufgabe einer deckungsgleichen Bestellung nicht beliefert werden, erhalten Sie unverzüglich eine Mitteilung per E-Mail. Wir werden dadurch von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Haben Sie bereits Zahlungen geleistet, erstatten wir diese unverzüglich." Der Händler führt regelmäßig regelrechte Rabattschlachten, welche in ebenso steter Regelmäßigkeit in regelrechten Stornoparties enden (dem Internet sei Dank ist dies aus vielen Quellen bekannt). a) Sind solche Befreiungsklauseln generell gültig? b) Muss der Händler dem Kunden sein Nicht-Verschulden nachweisen oder reicht die bloße Behauptung, sein "zuverlässiger Lieferant" hätte ihn nicht beliefert? c) Was passiert, wenn der Händler sich nicht an das angegeben Vorgehen hält? (In besagtem Fall z.B. storniert der Händler Teile von Bestellungen oder gesamte Bestellungen einfach und markiert diese sogar als "Sie haben den Artikel storniert", was nicht der Wahrheit entspricht).

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