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Affiliate-Webseiten von Kleinunternehmern: Was tun mit den Mehrwertsteuer-Hinweisen?

08.10.2020, 11:11 Uhr | Lesezeit: 5 min
Affiliate-Webseiten von Kleinunternehmern: Was tun mit den Mehrwertsteuer-Hinweisen?

Vor allem bei Kleinunternehmern erlebt das Affiliate-Marketing seit einigen Jahren einen Aufschwung. Auf eigenen Websites weisen Affiliates auf fremde Angebote hin und erhalten nach einer Weiterleitung für Vertragsschlüsse auf den Partnerseiten eine Erfolgsprovision. Für Kleinunternehmer ergibt sich beim Aufgreifen externer Angebote aber meist eine rechtliche Zwickmühle: Die Angebotspreise enthalten regelmäßig die gesetzliche Mehrwertsteuer, der Kleinunternehmer-Affiliate weist sie aber nicht aus und muss darüber auch informieren. Wie Kleinunternehmer auf Affiliate-Webseiten Mehrwertsteuer- und Kleinunternehmerhinweise richtig darstellen, zeigt der folgende Beitrag.

I. Der Pflichthinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer und die Ausnahme für Kleinunternehmer

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) muss Online-Angeboten zwingend der Hinweis beigestellt werden, dass die Preise die geforderte Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten.

Als „Angebot“ im Sinne der Preisangabenverordnung gilt zwar grundsätzlich nur eine solche Präsentation, bei welcher der Verbraucher über den Preis und die wesentlichen Warenmerkmale so hinreichend informiert wird, dass er einen Kaufvertrag ohne Weiteres abschließen kann.

Allerdings muss nach der deutschen Rechtsprechung die Vorschrift zum Pflichthinweis auf die Mehrwertsteuer am Maßstab der zugrundeliegenden E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG ausgelegt werden, was zur Folge hat, dass der Mehrwertsteuerhinweis auch schon bei bloßer Preiswerbung unterhalb eines Angebotscharakters zu erfolgen hat.

Umfangreiche FAQ zur Preisangabenverordnung und zur Umsetzung ihrer Vorschriften stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.

Vom Mehrwertsteuerhinweis abweichen dürfen (bzw. müssen) nun Kleinunternehmer, die – steuerrechtlich privilegiert – die Mehrwertsteuer auf Rechnungen nicht ausweisen. Kleinunternehmer dürfen bei Preisangaben gerade nicht auf die enthaltene Mehrwertsteuer hinweisen, weil diese tatsächlich nicht erhoben wird.

Stattdessen müssen Sie darauf hinweisen, dass die Mehrwertsteuer nach § 19 UStG (Vorschrift der Kleinunternehmerregelung) auf der Rechnung nicht ausgewiesen wird.

Zur Umsetzung der Hinweispflicht für Kleinunternehmer in diversen Verkaufsumgebungen stellt die IT-Recht Kanzlei hilfreiche Lösungen hier bereit.

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II. Die Mehrwertsteuer-Crux und die Lösung auf Kleinunternehmer-Affiliate-Seiten

Was für eigene Angebote einleuchtend und ohne Widersprüchlichkeiten zu lösen ist, schafft für Kleinunternehmer-Affiliates oft Probleme und führt zur Notwendigkeit einer rechtlichen Sonderbetrachtung.

1.) Das Problem

Kleinunternehmer mit eigenen Affiliate-Seiten sehen sich im Angesicht der Mehrwertsteuer-Hinweispflicht und der Abweichungsregel für Kleinunternehmer mit einem rechtlichen Problem konfrontiert:

Werben sie mit Preisen für externe Angebot von Dritten, enthalten diese regelmäßig die gesetzliche Mehrwertsteuer. Weil es sich bei der Darstellung fremder Angebote unter Angabe von Preisen aber immerhin um Preiswerbung im Sinne der PAngV handelt, müsste nach deren § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Mehrwertsteuerhinweis den Affiliate-Produktpräsentationen beigestellt werden.

Andererseits führt der Kleinunternehmer-Affiliate die Mehrwertsteuer selbst nicht ab und müsste hierauf (spiegelbildlich zum Mehrwertsteuer-Hinweis) eigentlich hinweisen.

Weder der Hinweis „inkl. MwSt.“ für die externen Angebote noch der Kleinunternehmerhinweis scheinen tatsächlich zu stimmen.

2.) Die Lösung: Hinweispflicht muss stets an Preisgestaltung des externen Angebots anknüpfen

Zu lösen ist die Problematik, indem man sich auf den Sinn des Mehrwertsteuer-Hinweises und der hiervon abweichenden Kleinunternehmer-Information beruft. Der Verbraucher soll darüber informiert werden, dass der Kaufpreis für das jeweils in Rede stehende Produkt der Gesamtpreis ist und dass ihm später keine steuerlichen Zusätze in Rechnung gestellt werden.

Daraus wird aber ersichtlich, dass der Mehrwertsteuer- oder der (abweichende) Kleinunternehmerhinweis immer an den Preis und die Preisgestaltung des in Bezug genommenen Produkts und an den steuerrechtlichen Status des konkreten Anbieters anknüpfen müssen.

Auf den steuerrechtlichen Status des Affiliates, der externe Produkte bewirbt, kommt es gerade nicht an. Der Affiliate bietet die Produkte nämlich gerade nicht selbst an, schließt selbst keine Kaufverträge über die Produkte und ist mithin in die steuerrechtliche Abwicklung auch nicht involviert.

Mithin gilt:

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3.) Was ist mit dem eigenen Kleinunternehmerhinweis im Impressum?

Kleinunternehmern wird empfohlen, auf die umsatzsteuerrechtliche Besonderheit Ihres Status zusätzlich auch im Impressum hinzuweisen.

Dies gilt allerdings nur insoweit, wie der Kleinunternehmer auf einer Internetpräsenz auch selbst unmittelbar Verträge schließt und damit Entgeltforderungen für eigene Leistungen begründet.

Verweist ein Kleinunternehmer als Affiliate dahingegen auf einer Präsenz nur auf fremde Leistungen und bietet keine eigenen zur unmittelbaren Inanspruchnahme an, erübrigt sich der Kleinunternehmerhinweis im Impressum. Die umsatzsteuerrechtliche Privilegierung wird für seinen Internetauftritt in diesem Fall überhaupt nicht relevant, weil er Kaufpreise nicht selbst einfordert.

Rechtlich gesehen ist der Kleinunternehmerhinweis im Impressum auf Kleinunternehmer-Affiliate-Seiten sogar potenziell irreführend, da er im Widerspruch zu den Steuerhinweisen für die einzelnen Partner-Angebote steht (welche sich an der mehrwertsteuerrechtlichen Handhabung durch den externen Anbieter orientieren müssen).

Kleinunternehmer, die reine Affiliate-Seiten betreiben und nur auf externe Angebote verweisen, wird also dringend empfohlen, einen Kleinunternehmerhinweis im Impressum nicht anzuführen.

III. Fazit

Der Pflichthinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer nach der PAngV im Internet muss sich stets auf den Preis aus dem konkreten Angebot beziehen, wie es der Verbraucher wahrnehmen kann.

Für Kleinunternehmer-Affiliates, die für externe Angebote mit Preisen werben, bedeutet dies, dass sie sich für den jeweiligen Mehrwertsteuerhinweis („inkl. MwSt.“) an der Preisgestaltung des Drittanbieters orientieren müssen.

Enthält der Preis des Drittanbieters für das verlinkte Angebot die Mehrwertsteuer, muss der Kleinunternehmer-Affiliate darauf hinweisen. Ist der Drittanbieter dahingegen selbst Kleinunternehmer und weist daher die Mehrwertsteuer nicht aus, muss der Affiliate dies beim Verweis erwähnen.

Auf den eigenen Kleinunternehmerstatus kommt es für Preisangaben auf Affiliate-Seiten also nie an.

Daher darf der Kleinunternehmer-Affiliate auf die umsatzsteuerrechtliche Privilegierung auch nicht im Impressum der Affiliate-Website hinweisen. Anderenfalls entstünde ein irreführender Widerspruch zu den Preishinweisen für die verlinkten Drittangebote.

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