Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Besondere Hinweispflichten beim Vertrieb von Starkstromgeräten (z.B. Durchlauferhitzern) + Muster

08.04.2020, 15:19 Uhr | Lesezeit: 5 min
Besondere Hinweispflichten beim Vertrieb von Starkstromgeräten (z.B. Durchlauferhitzern) + Muster

Bestimmte elektronische Verbraucherprodukte sind nicht für die normale Netzspannung von 230 Volt ausgelegt, sondern benötigen für ihren Betrieb sogenannten Starkstrom in einem deutlich höheren Spannungsspektrum. Derartige Produkte können vom Verbraucher allerdings nur unter bestimmten technischen und rechtlichen Voraussetzungen verwendet werden. Nach der Rechtsprechung begründen diese Voraussetzungen eine besondere Hinweispflicht des Händlers, die on- sowie offline in Angeboten zu erfüllen ist. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf und stellt eine Musterformulierung bereit.

Hinweis zur Terminologie vorweg: "Starkstrom" ist ein im Volksmund üblicher, im elektrotechnischen Sinne aber umgangssprachlicher Begriff. Im folgenden Artikel meint Starkstrom eine Netzspannung von mehr als 230 Volt. "Starkstromgeräte" meinen solche Geräte, die für ihren ordnungsgemäßen Betrieb einen "3-Phasen-Wechselstromanschluss" benötigen.

I. Besondere Anforderungen an Betrieb und Installation von Starkstromgeräten

Bestimmte elektrisch betriebene Verbraucherprodukte setzen für ihren ordnungsgemäßen Betrieb den Anschluss an eine Starkstromquelle voraus, welche eine deutlich höhere Nennspannung als diejenige von 230 Volt aus herkömmlichen Steckdosen benötigt.

Betroffen sind vor allem diverse Modelle sogenannter Durchlauferhitzer, die in Wasserabgabeeinrichtungen wie Duschen zur Bereitstellung von Warmwasser eingebaut werden können. Derartige Durchlauferhitzer benötigen regelmäßig eine Nennspannung von ca. 400 Volt.

Starkstromgeräte sind dadurch zu erkennen, dass sie über keinen zweipoligen Eurostecker bzw. über keinen Netzstecker verfügen. Insofern werden sie auch als „nicht-steckerfertige Geräte“ bezeichnet.

Hierzu können neben elektrischen Durchlauferhitzern gegebenenfalls (nicht zwingend) auch gehören:

  • Elektroherde
  • Schweißgeräte
  • Kreissägen
  • Betonmischer
  • Saunaöfen
  • Ladegeräte für Elektroautos

Starkstromgeräte lassen sich nun nicht ohne weiteres im privaten Bereich installieren. Insbesondere reichen für den Anschluss an eine Stromquelle keine Adapter, Transformatoren oder Spannungswandler aus.

Vielmehr ist in technischer Hinsicht regelmäßig ein sog. „3-Phasen-Wechselstromanschluss“ erforderlich.

Bedeutend sind darüber hinaus die rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen im heimischen Bereich, welche die die deutsche Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vorgegeben werden. Diese Verordnung regelt die Anforderungen der allgemeinen Netzspannung an Hausanschlusssicherungen.

Der Anschluss von Starkstrom-Verbrauchsgeräten kann bei entsprechend hoher Leistung nun einerseits nach § 20 NAV von der Zustimmung des zuständigen Stromnetzbetreibers abhängen, weil anderenfalls Störungen oder Sicherheitsrisiken bei der allgemeinen Stromversorgung drohen können.

Andererseits darf die Installation von Starkstromgeräten, die eine Modifikation von Anschlussleitungen voraussetzt, nach § 13 Abs. 2 NAV nur durch den Netzbetreiber selbst oder durch ein in ein Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden. Diese Vorschrift dient der Vorbeugung von Sicherheitsrisiken, die aus der Manipulation von Anschlussleitungen resultieren können. Bei einer Eigeninstallation durch Laien können also erhebliche Verletzungs- und Brandgefahren einerseits sowie die Gefahr der Netzüberlastung andererseits drohen.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Hinweise auf besondere Voraussetzungen als wesentliche Informationspflicht

Verbraucher, die sich Angeboten von Starkstromgeräten gegenübersehen, verfügen als Laien vernünftigerweise nicht über das notwendige technische Fachwissen, um die weitreichenden Installationshindernisse und -voraussetzungen selbst zu erfassen.

Wird in Angeboten von Starkstromverbrauchsgeräten aber die Information vorgehalten, dass neben einem besonderen Anschluss vor allem die Zustimmung des Netzbetreibers und die Installation durch ein eingetragenes Fachunternehmen notwendig werden kann, wird der Verbraucher regelmäßig zu einer vertraglichen Entscheidung verleitet, die er bei Kenntnis der technischen und rechtlichen Hürden nicht getroffen hätte.

Derartige Hinweise zu den besonderen Installationserfordernissen sind für die Kaufentscheidung des Verbrauchers daher wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG mit der Folge, dass deren Vorhalten eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 2 UWG begründet.

Bestätigt wird diese Rechtsauffassung durch das OLG Dresden (Urteil vom 24.07.2012, Az. 14 U 319/12), welches es im Übrigen auch nicht als hinreichend ansieht, dass nur auf den Starkstrombedarf hingewiesen werde.

Allein das Schlagwort „Starkstrom“ als Hinweis löse bei Verbrauchern vernünftigerweise nicht die Schlussfolgerungen aus, die für eine umfangreiche Erfassung der bestehenden Verwendungsbeschränkungen notwendig seien.

Auch nach dem LG Dortmund (Urteil vom 11.11.2020 (Az.: 10 O 4/20) ) ist beim Verkauf von Elektrogeräten, welche an den Starkstrom anzuschließen sind, zwingend darauf hinzuweisen, dass der Anschluss nur durch qualifiziertes Personal vorgenommen werden darf.

III. Muster-Hinweis und Platzierung

Um sich nicht dem Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Irreführung auszusetzen, sind Händler von Starkstrom-Verbrauchsgeräten gehalten, online auf Produktdetailseiten und offline in ihren Angeboten auf die rechtlichen Installationsvoraussetzungen verständlich hinzuweisen.

Bei der Platzierung des Hinweises im Angebot ist darauf zu achten, dass dieser angemessen wahrnehmbar und gestalterisch an leicht auffindbarer Stelle angeführt wird.

Als Muster-Hinweis kann folgende Formulierung verwendet werden:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

IV. Fazit

Wer Starkstromgeräte an Verbraucher vertreibt, hat spezielle Hinweispflichten zu erfüllen.

Diese fußen darauf, dass das geltende Recht eine Installation durch Laien untersagt, und diese nur – die Zustimmung des Netzbetreibers unterstellt – durch diesen oder von ihm benannte Fachunternehmen zulässt. Hiermit sollen Versorgungsrisiken einerseits und Sicherheitsrisiken für den Anwender andererseits unterbunden werden.

Stellen Händler Hinweise zu den notwendigen Installationsanforderungen nicht bereit, begehen sie regelmäßig eine abmahnbare wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen.

Die Pflichthinweise sind online auf Produktdetailseiten und offline im direkten Zusammenhang mit dem Angebot zu platzieren.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

I
IT-Recht Kanzlei 24.08.2020, 10:39 Uhr
Nutzung des Musters
Guten Tag,

danke für Ihren Kommentar.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können den Musterhinweis gerne unbeschränkt verwenden.
M
Max von Hirschhausen 24.08.2020, 08:08 Uhr
Nutzung des Hinweistextes
Besten Dank für diesen Beitrag, Herr Salewski,
ist es Betreibern eines Onlineshops gestattet den Hinweistext aus Ihrem Beitrag kostenfrei zu nutzen?

VfG
MvH

weitere News

Zweifel an der Verkehrsfähigkeit Ihrer Produkte? Lieferantenbestätigung einholen!
(23.04.2024, 08:50 Uhr)
Zweifel an der Verkehrsfähigkeit Ihrer Produkte? Lieferantenbestätigung einholen!
Wertersatz für eine nicht (mehr) vorhandene oder kaputte Originalverpackung im Widerrufsfall?
(25.03.2024, 15:40 Uhr)
Wertersatz für eine nicht (mehr) vorhandene oder kaputte Originalverpackung im Widerrufsfall?
EU-Verordnung über entwaldungsfreie Landwirtschaftsprodukte: Neue Rechtspflichten für alle Marktakteure ab Dezember 2024
(05.03.2024, 10:51 Uhr)
EU-Verordnung über entwaldungsfreie Landwirtschaftsprodukte: Neue Rechtspflichten für alle Marktakteure ab Dezember 2024
Frage des Tages: Geoblocking von Nicht-EU-Nutzern auf Internetpräsenzen zulässig?
(26.02.2024, 07:46 Uhr)
Frage des Tages: Geoblocking von Nicht-EU-Nutzern auf Internetpräsenzen zulässig?
LG Berlin: Textilkennzeichnung auf finaler Bestellseite verpflichtend
(13.02.2024, 10:07 Uhr)
LG Berlin: Textilkennzeichnung auf finaler Bestellseite verpflichtend
Webshop-Betreiber nicht identisch mit Verkäufer – Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?
(02.10.2023, 09:09 Uhr)
Webshop-Betreiber nicht identisch mit Verkäufer – Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei