IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

eBay-Warenkorbfunktion: Fehlende Belehrung zu den technischen Schritten des Vertragsschlusses werden abgemahnt!

12.10.2015, 16:28 Uhr | Lesezeit: 2 min
eBay-Warenkorbfunktion: Fehlende Belehrung zu den technischen Schritten des Vertragsschlusses werden abgemahnt!

Eine Ende 2014 eingeführte Neuerung auf der Verkaufsplattform eBay ist die sogenannte Warenkorbfunktion. Gerade diese neue Warenkorbfunktion ruft eine Anpassung von Rechtstexten hervor, wie ein betroffener eBay-Händler jetzt feststellen musste: Dieser wurde abgemahnt, da keine ausreichende Kundeninformationen zu den technischen Schritten des Vertragsschlusses im Rahmen der Warenkorbfunktion mitgeteilt worden waren. Lesen Sie mehr zu dieser aktuellen Abmahnung in unserem heutigen Beitrag.

I. Warenkorbfunktion auf eBay

Seit Herbst 2014 können Käufer auf der Verkaufsplattform eBay die neue Warenkorbfunktion nutzen. Hierdurch soll es für den Kunden erleichtert werden, mehrere Artikel bei einem oder mehreren Verkäufern zu kaufen. Der virtuelle Warenkorb ermöglicht es, dass mehrere Artikel von einem Verkäufer bzw. mehrere Artikel unterschiedlicher Verkäufer zusammen gekauft und bezahlt werden können.

Hierbei ist es für den Kunden notwendig, die Artikel in seinen virtuellen Warenkorb zu sammeln, um diese im Anschluss gebündelt bestellen zu können. Neben den klassischen Varianten der Sofort-Kaufen-Formate oder der Versteigerungs-Formate stellt die Warenkorbfunktion eine weitere Möglichkeit für den Kunden dar, einen speziellen Vertragsschluss einzuleiten.

1

II. Belehrung über die Warenkorbfunktion im Rahmen der Kundeninformationen

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der anbietende eBay-Händler seinen gesetzlichen Kundeninformationspflichten nachkommt! Gemäß den fernabsatzrechtlichen Vorschriften des § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c Nr. 1 EGBGB muss ein online-Händler bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, informieren.

Diese Informationspflicht ist in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig vor Abgabe der Bestellerklärung des Kunden in klarer und verständlicher Form mitzuteilen. Alle eBay-Händler, welche die Warenkorbfunktion in ihren Angeboten zur Verfügung stellen, müssen über die Besonderheit des Vertragsschlusses im Rahmen der Warenkorbfunktion informieren!

Um dieser Kundeninformationspflicht nachzukommen, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Hinweis in den eigenen Rechtstexten (z.B. in den AGB) vorzuhalten. Diese aktuelle Abmahnung zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, stets aktuelle Rechtstexte zu verwenden, um kostenpflichtigen Abmahnungen zu vermeiden. Hierbei zeigt sich zudem, dass notwendige Änderungen bzw. Anpassungen von Rechtstexten nicht nur auf eine geänderte Gesetzeslage zurückzuführen sein müssen, oftmals ist eine Änderung von Rechtstexten notwendig, wenn eine Verkaufsplattform (wie z.B. eBay) Änderungen an seiner Infrastruktur vornimmt.

Hinweis: Die eBay-Rechtstexte der IT-recht Kanzlei sehen eine solche Information über die einzelnen technischen schritte des Vertragsschlusses im Rahmen der Warenkorbfunktion bereits seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Warenkorbfunktion vor !

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Dark Vectorangel - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Shopifys neue native Cookie-Consent-Lösung: Rechtskonform oder nicht? (Update)
(25.04.2024, 11:51 Uhr)
Shopifys neue native Cookie-Consent-Lösung: Rechtskonform oder nicht? (Update)
Rechtscheck: Ausschluss der Produkthaftung durch selbstformulierten Disclaimer möglich?
(24.04.2024, 17:46 Uhr)
Rechtscheck: Ausschluss der Produkthaftung durch selbstformulierten Disclaimer möglich?
Übertragung von Kundendaten bei Shop-Veräußerung: Muster-Informationsschreiben
(24.04.2024, 17:10 Uhr)
Übertragung von Kundendaten bei Shop-Veräußerung: Muster-Informationsschreiben
Briefwerbung gegenüber Verbrauchern? Datenschutzerklärung nicht vergessen!
(24.04.2024, 07:55 Uhr)
Briefwerbung gegenüber Verbrauchern? Datenschutzerklärung nicht vergessen!
OS-Plattform der EU-Kommission: Dringender Reformbedarf
(23.04.2024, 10:06 Uhr)
OS-Plattform der EU-Kommission: Dringender Reformbedarf
Zweifel an der Verkehrsfähigkeit Ihrer Produkte? Lieferantenbestätigung einholen!
(23.04.2024, 08:50 Uhr)
Zweifel an der Verkehrsfähigkeit Ihrer Produkte? Lieferantenbestätigung einholen!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei