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Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V.: Fehlender Warnhinweis bei der Werbung mit Biozidprodukten

27.04.2022, 12:29 Uhr | Lesezeit: 2 min
Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V.: Fehlender Warnhinweis bei der Werbung mit Biozidprodukten

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V. vor. Inhalt der Abmahnung ist ein fehlender Warnhinweis bei der Werbung mit Biozidprodukten. Gefordert wird unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Lesen Sie mehr zur Abmahnung der Verbands Sozialer Wettbewerb e.V. in unserem Beitrag.

1. Was wird in der Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V. vorgeworfen?

In der uns vorliegenden Abmahnung wird ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorgeworfen. Konkret wird folgendes moniert:

  • fehlender Warnhinweis bei der Werbung mit Biozidprodukten ("Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen."); der Hinweis muss sich deutlich vom Rest der Werbung abheben und gut lesbar sein (hier: Desinfektions- und Insektenschutzmittel)
  • gerügter Verstoß auf: Onlineshop
  • Stand: 03/2022
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2. Was wird vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. gefordert?

Im Rahmen der Abmahnung werden die folgenden Ansprüche geltend gemacht:

  • Forderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Handlung;
  • Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 238,00 Euro

Für den Fall, dass der Abgemahnte der Unterlassungsforderung nicht nachkommt, wird die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in Aussicht gestellt.

3. Was halten wir von der Abmahnung?

Wenn ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen sollte, sollte hinsichtlich der ausgesprochenen Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V. unter anderem folgendes geprüft werden:

  • Ist die behauptete Handlung tatsächlich begangen worden?
  • Stellt die monierte Handlung überhaupt einen Wettbewerbsverstoß dar?
  • Wann wurde die Handlung begangen?

Betroffene sollten ohne anwaltlichen Rat erst einmal keine Unterlassungserklärung abgeben oder Zahlungen leisten, voreiliges Handeln kann sich später sehr schnell rächen!

4. Was soll der betroffene Abgemahnte jetzt machen?

In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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1 Kommentar

S
Stefanie Steffen 15.11.2023, 16:27 Uhr
Systemintegratorin
Hallo,
bei normalen Biozid Artikeln ist die Kennzeichnung nicht das große Problem. Für uns stellte sich nur die Frage von Sets, Startersets, Testkoffern - nicht jeder Artikel ein Biozid oder Artikel mit Gefahr Stoffen.

Die Koffer oder Sets sind keine Biozide aber einige der Inhaltsdosen, Artikel.

Wenn hier eine Komponentendarstellung erfolgt muss logischer Weise die Biozid Kennzeichnung erfolgen. Nach CLP muss auch eine Komponentendarstellung erfolgen.

Was passiert aber mit dem Koffer oder dem Set das abgebildet ist und definitiv kein Biozid ist. Was passiert, wenn an diesem Artikel kein Biozid ausgelobt wird, aber an den Einzelartikeln als Komponente?

Viele Grüße

Stefanie Steffen

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