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Abmahnungen wegen unverlangt zugesandter Email-Newsletter: nehmen zu

26.10.2010, 11:02 Uhr | Lesezeit: 6 min
Abmahnungen wegen unverlangt zugesandter Email-Newsletter: nehmen zu

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Werbung mit Newsletter und Fax" veröffentlicht.

Die IT-Recht Kanzlei wird in letzter Zeit immer häufiger mit Fällen konfrontiert, in denen Händler wegen unverlangt zugesandter Werbe-Emails abgemahnt werden. Die Adressaten solcher Emails scheinen sich oftmals nicht mehr damit zu begnügen, den unerwünschten elektronischen Werbemüll einfach in den virtuellen Papierkorb zu verbannen. Stattdessen greifen sowohl Privatleute als auch Unternehmer immer öfter zur rechtlichen Keule der Abmahnung, um den Absendern solcher Email-Newsletter beizukommen.

Gesetzlicher Unterlassungsanspruch

Was viele Händler nicht wissen oder aber billigend in Kauf nehmen: Der Adressat einer unverlangt zugesandten Werbe-Email kann vom Absender nach §§ 1004, 823 I BGB Unterlassung verlangen. Privatleute können sich dabei auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, das durch die Zusendung unverlangten Werbemülls beeinträchtigt wird. Unternehmern steht der Anspruch wegen eines widerrechtlichen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Darüber hinaus stellt das Versenden unverlangter Werbe-Emails auch eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 7 II Nr. 3 UWG dar und kann daher von den nach § 8 III UWG aktivlegitimierten Personen abgemahnt werden, auch wenn diese nicht selbst Adressat der Email-Werbung sind.

Wird eine solche Abmahnung über einen (nicht selbst betroffenen) Anwalt ausgesprochen, so können allein hierdurch schon ganz beachtliche Kosten auf den Versender von Werbe-Emails zukommen. Dieser ist dem Abmahnenden nämlich zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die diesem durch die Beauftragung eines Anwalts mit einer berechtigten Abmahnung entstehen. Die Kosten für die Abmahnung richten sich dabei nach dem Streitwert der Angelegenheit. Dieser wiederum richtet sich nach dem Interesse des Adressaten, das dieser daran hat, zukünftig nicht mehr mit unverlangten Werbe-Emails belästigt zu werden.

Streitwerte nach dem LG Lübeck

Insoweit ist eine Entscheidung des LG Lübeck erwähnenswert, in der sich das Gericht eingehend mit den für solche Fälle anzusetzenden Streitwerten auseinander gesetzt hat.

Im Einzelnen führte das Gericht hierzu Folgendes aus:

„Das Interesse des Unterlassungsgläubigers ist zunächst an Artikel 13 der Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG Abs. 1 und 5 zu messen, der das Zusenden von Werbung mit elektronischer Post als unzumutbare Belästigung festlegt, soweit eine Einwilligung des Adressaten nicht vorliegt oder vermutet werden kann. Daraus ergibt sich, dass der Empfänger grundsätzlich ein Interesse von einigem Gewicht daran hat, keine unerwünschten E-Mails zu erhalten. Eine Streitwertfestsetzung auf EUR 3.000,- ist daher auch für verhältnismäßig geringfügige Beeinträchtigungen angesichts des durch die Richtlinie bezweckten Schutzes angemessen. Der Empfänger soll vor einer Ausuferung der kostengünstigen Werbung durch E-Mails geschützt werden. Eine weitergehende Konkretisierung des Empfängerinteresses ist anhand zusätzlicher Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Anzahl der zugesendeten E-Mails abzustellen. Das einmalige Zusenden einer Werbe E-Mail kann für den Adressaten nicht eine ebenso hohe Belästigung darstellen wie das mehrmalige oder ständige Zusenden von Werbe E-Mails. Auch muss ins Gewicht fallen, ob der Adressat seine E-Mail Adresse beruflich nutzt (KG Berlin 5. Zivilsenat, Beschluss vom 23.September 2002-5W 106/02, 5 W 124/02, zitiert nach Juris). Anders als bei der Bewertung des betriebsbezogenen Eingriffs kann für die Festsetzung des Streitwertes nicht grundsätzlich der Beseitigungsaufwand berücksichtigt werden, da auf den Einzelfall abzustellen ist. Insoweit ergibt sich meist erst aus der Gesamtheit aller zugesendeten E-Mails ein erheblicher Aufwand, während im Einzelfall der Kosten- und Arbeitsaufwand für die konkreten E-Mails des Unterlassungsschuldners als gering zu erachten ist. Diesbezüglich kann sich nur dann etwas anderes ergeben, wenn durch den Unterlassungsschuldner eine Vielzahl von E-Mails an den Empfänger gesendet worden sind.“

Anhand dieser Kriterien kommt das Gericht zur Ansetzung folgender Streitwerte:

  • Einmalige Zusendung bei privatem Empfänger:3.000,00 EUR
  • Einmalige Zusendung bei gewerblichem Empfänger:4.000,00 EUR
  • Mehrfache Zusendung bei privatem Empfänger:5.000,00 EUR
  • Mehrfache Zusendung bei gewerblichem Empfänger:bis 7.000,00 EUR
  • Ab fünf Zusendungen:zwischen 8.000,00 und 12.500,00 EUR

Obergrenze:12.500,00 EUR

Eine Abmahnung wegen unerlaubter E-Mail-Werbung kann danach bereits Anwaltskosten zwischen 308,21 € und 816,41 € nach sich ziehen.

Hinweis: Die vom LG Lübeck entwickelten Streitwerte stellen lediglich unverbindliche Richtwerte dar und müssen von anderen Gerichten nicht übernommen werden. Insbesondere in solchen Fällen, in denen mit der Abmahnung auch ein wettbewerbswidriges Verhalten verfolgt wird, kann der Streitwert daher auch höher anzusetzen sein.

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Hinweise zur Versendung von Email-Newslettern

Zur Vermeidung von Abmahnungen in diesem Bereich sollten Händler dringend die nachfolgenden Hinweise beachten:

1. Grundsätzlich Einwilligung des Adressaten erforderlich

Wer Emails mit werbendem Inhalt an Dritte versenden will, bedarf grundsätzlich der Einwilligung des jeweiligen Adressaten. Wird die Einwilligung des Adressaten in elektronischer Form eingeholt, muss die Einwilligung gemäß § 13 II TMG ihrerseits folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Einwilligung muss durch eine ausdrückliche Handlung des Adressaten (bewusst und eindeutig) erfolgen (z.B. mittels Opt-In Checkbox oder Bestellbutton).
  • Die Einwilligung des Adressaten muss protokolliert werden (Logfiles).
  • Der Inhalt der Einwilligungserklärung muss jederzeit für den Adressaten abrufbar sein (Datenschutzerklärung).
  • Zudem muss der Adressat nach § 13 III TMG vor Erklärung seiner Einwilligung auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit (Abbestellmöglichkeit) hingewiesen werden.

Hinweis: Der Anbieter ist für das Vorliegen einer Einwilligung des Adressaten beweispflichtig. Kann er den Nachweis mangels ordnungsgemäßer Dokumentation nicht führen, so droht ihm eine kostenpflichtige Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.

2. Ausnahmsweise Einwilligung des Adressaten entbehrlich

Die vorgenannten Grundsätze gelten gemäß § 7 III UWG nicht, wenn

  • ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  • der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  • der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  • der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

§ 7 III UWG stellt eine gesetzliche Ausnahme zum Einwilligungserfordernis bei Email-Werbung dar und ist auf solche Fälle beschränkt, in denen der Händler Email-Werbung unter den vorgenannten Bedingungen an Bestandskunden versendet.

Fazit

Der Gesetzgeber hat für die Versendung von Email-Newslettern ein enges rechtliches Korsett geschnürt, an das sich jeder Händler halten sollte. Die Zusendung unverlangter Werbe-Emails ist kein Kavaliersdelikt und kann zu unangenehmen rechtlichen Konsequenzen für den Versender führen. Aus Beweisgründen ist es für jeden Händler ratsam, sich vor Versendung von Werbe-Emails stets eine aktive elektronische Einwilligung des jeweiligen Adressaten einzuholen. Dies kann beispielsweise mittels einer sog. Opt-In Checkbox oder über einen Bestellbutton für Newsletter erfolgen. Keinesfalls sollten Email-Newsletter einfach blind an Bestandskunden gesendet werden. Auch insoweit ist eine Einwilligung nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen entbehrlich und es wäre doch schade, wenn man sich die eigenen Kunden dadurch vergrätzt, dass man sie mit unerwünschter Email-Werbung belästigt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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38 Kommentare

Y
Yvonne 30.03.2021, 20:53 Uhr
Seit Oktober 2020 ...
... bekomme ich ungewollte Newsletter von einer sehr großen Sportbekleidungsmarke. Ich habe bereits mehrmals einen Widerspruch gegen Direktmarketing und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 21 Abs. 2 und 3 Datenschutz-Grundverordnung zukommen lassen. Ich habe mehrmals klar gemacht, dass ich keine Mails erhalten möchte. Sogar mein Account wurde gelöscht. Ich bekomme weiterhin Mails und mittlerweile antwortet mir der Support gar nicht mehr. Kann mir jemand einen Rat geben?
C
Chris 29.01.2020, 12:15 Uhr
Double opt in per email versenden
Hier stellt sich nun die Frage ob man rechtlich auf der sicheren Seite ist wenn man einfach eine Email an seine Kunden versendet , auf deren Inhalt man lediglich die Info preisgibt, sich zum Newsletter anzumelden z.b. durch einen Link auf die Anmeldeseite zum Double opt In verfahren. ?


Danke für Ihre Anworten

Mit besten Grüßen

Chris P.
M
Manfred 03.11.2019, 14:29 Uhr
Ignoranz
Was nützen Gesetze die permanent und vorsätzlich ignoriert werden.
Ich bekomme auch - trotz mehrfacher Aufforderung an die Absender (keine Firma sondern eine "weltverbessernde" Organisation) - das zu unterlassen weiterhin deren Newsletter.


Da das bei mir jedes Mal wieder alte Geschichten aus der Zeit als misshandeltes Heimkind triggert (was ich denen auch mitgeteilt habe !) bin ich mittlerweile stocksauer dass das so hartleibig ignoriert wird.
Da ich jetzt weiß dass es dagegen auch juristische Mittel gibt werde ich mir das bei nochmaliger Wiederholung ernsthaft überlegen. Zumal deren angeblicher Anspruch so gar nicht zu deren Verhalten passt!
C
Carsten Wittig 28.03.2019, 14:50 Uhr
fair play
Wie soll man Kunden denn noch erreichen? Ich finde es absolut unfair, wenn sich Unternehmer nicht an geltendes Recht halten und sich wettbewerbswidriger Methoden bedienen. Ich bin Unternehmer und mache dies auch nicht. Meine Mitbewerber mach es und verdienen Geld damit. Das ist absolut inakzeptabel. Es kann nicht sein, das sich Unternehmen derart unfair verhalten.
M
Martin Kasten 03.01.2019, 07:42 Uhr
Wie sollst Du dann noch Kunden erreichen?
Ganz einfach. Kauft Euch eine Kuvertiermaschine und macht es wie früher. Habe ich auch gemacht.
Einfach Briefe verschicken und auf die schwarze Liste achten.
Das kostet mich Arbeit, Zeit und Geld, ist aber tausendmal besser als irgendwelche Blindmailings.
Und dem Kommentar oben kann ich mich nur anschließen. Wer es seit Zehn Jahren noch nicht geschafft hat, seine Werbung umzustellen, der wird es nie schafften.
2. Wieso spricht einer von Insolvenz, wenn die Kosten bei ca. Tausend Euros liegen? Verstehe ich nicht.
P
Piperis 02.07.2018, 10:39 Uhr
Herr
Ich habe von einer Messe einen Newsletter erhalten. Kann ich auch Privat selbst abmahnen? oder geht das nur über eine Anwalt?


Einen sonnigen Tag wünsche ich..

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