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BGH: Verwendung der Bezeichnung "UVP" ist nicht wettbewerbswidrig

23.06.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 5 min
BGH: Verwendung der Bezeichnung "UVP" ist nicht wettbewerbswidrig

Mit seiner Entscheidung vom 07.12.2006 hat der BGH einem seit Monaten umhergehenden Abmahngespenst endgültig den Garaus gemacht. Der BGH stellte nun ein für alle Mal durch Urteil (Az.:I ZR 271/03) klar, dass die Verwendung der Bezeichnung „UVP” nicht irreführend i.S.d. § 5 UWG und daher auch nicht wettbewerbswidrig ist. Bedauerlich ist nur, dass seit der nun vom BGH revidierten Entscheidung des OLG Köln vom 28.11.2003 mehr als drei Jahre vergangen sind, in denen die oben genannte Bezeichnung zuhauf abgemahnt werden konnte.

Der BGH entschied darüber hinaus, dass auch die Verwendung der Bezeichnungen "empfohlener Verkaufspreis" und "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" nicht irreführend i.S.d. § 5 UWG und damit zulässig ist.

Im Einzelnen führte das Gericht hierzu folgendes aus:

„(…) 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten verwendeten Angaben "empfohlener Verkaufspreis", "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" und "UVP" als irreführend i.S. von § 3 UWG a.F. (§ 5 UWG) angesehen hat.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in den Angaben "empfohlener Verkaufspreis" und "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich um einen unverbindlichen Preis handelt und die Empfehlung nicht bindend ist. "Empfehlen" bezeichnet nach dem normalen Sprachgebrauch gerade keine verbindliche Anordnung, sondern einen Vorschlag oder ein Anraten. Dem durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist aufgrund der dem Hersteller früher vorgeschriebenen und daher weitgehend üblichen Verwendung des Begriffs der "unverbindlichen" Preisempfehlung bekannt, dass Herstellerpreisempfehlungen grundsätzlich nicht bindend sind. Die vertikale Preisbindung für Markenwaren ist seit über 30 Jahren aufgehoben. Der Verbraucher sieht daher eine Preisempfehlung auch dann als unverbindlich an, wenn auf den Umstand der Unverbindlichkeit nicht ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 111/81, Urteilsumdruck S. 5 f.; Völker in Harte/Henning, UWG, § 5 Rdn. 548; Helm aaO Rdn. 40; Münch-Komm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 479; Link aaO § 5 Rdn. 583).

b) Aus denselben Gründen widerspricht die Annahme des Berufungsgerichts der Lebenserfahrung, der Verkehr werde die in der Angabe "empfohlener Verkaufspreis" liegende Preisempfehlung möglicherweise nicht dem Hersteller, sondern einem Dritten, beispielsweise einem Großhändler oder der Konzernzentrale des werbenden Händlers zurechnen, weil der ausdrückliche Hinweis auf eine Empfehlung des Herstellers fehlt. Dem Verkehr ist aufgrund der früheren Rechtspraxis bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller stammen. Davon geht er auch aus, wenn die Empfehlung nicht ausdrücklich als eine solche des Herstellers bezeichnet ist. Es kann nicht angenommen werden, dass die geänderte kartellrechtliche Rechtslage, nach der nunmehr nicht nur der Hersteller, sondern auch der Lieferant entsprechende Preisempfehlungen aussprechen kann (vgl. Link aaO § 5 Rdn. 581; MünchKomm.UWG/ Busche, § 5 Rdn. 472), insoweit (bereits) eine Änderung des Verkehrsverständnisses bewirkt hat.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der angesprochene Verkehr auch durch die Verwendung der Angabe "UVP" nicht irregeführt. Mit Erfolg macht die Revision insoweit geltend, dass dem Verkehr die Angabe "UVP" im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen als gängige Abkürzung einer "Unverbindlichen Preisempfehlung" bekannt ist (vgl. auch Münch-Komm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 479; a.A. Helm aaO Rdn. 40; Fezer/Peifer, UWG, § 5 Rdn. 341). Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die verbreitete und ständige Verwendung dieser Abkürzung in der Werbung anderer Unternehmen hinreichend nachgewiesen. Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, ob die Abkürzung "systemwidrig" erfolgt und, wie das Berufungsgericht meint, "u.P." oder "uPE" lauten müsste. Das Berufungsgericht legt nicht dar, dass der Verkehr deshalb mit der Angabe "UVP", wenn sie ihm im Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung begegnet, eine andere Bedeutung als die einer Abkürzung von "Unverbindliche Preisempfehlung" verbindet. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die mögliche Bedeutung von "UVP" als Abkürzung von "Umweltverträglichkeitsprüfung" aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers ausscheidet, wenn das Kürzel "UVP" wie hier im Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung einer Preisangabe vorangestellt wird. (…)”.

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Konsequenzen für Abmahnopfer

Nach der Entscheidung des BGH kann wegen der oben zitierten Bezeichnungen nicht mehr kostenpflichtig abgemahnt werden. Wer als Händler dennoch eine Abmahnung erhält, die sich allein auf die Verwendung einer der oben zitierten Bezeichnungen stützt, kann diese als unberechtigt zurückweisen.

Da in den letzten Jahren gerade wegen der Verwendung der Bezeichnung „UVP” häufig abgemahnt wurde, stellt sich für die Betroffenen natürlich die Frage, welche Folgen sich daraus für eine evtl. von ihnen abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung ergeben.

Dies hängt letztlich vom Inhalt der abgegebenen Unterlassungserklärung ab. Wurde die Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Gunsten des Unterlassungsschuldners abgegeben, so entfällt die Bindung an die abgegebene Unterlassungserklärung mit Eintritt dieses Ereignisses automatisch. Allerdings entfällt die Bindung auch wirklich erst zu diesem Zeitpunkt, so dass evtl. vor diesem Zeitpunkt angefallene Vertragsstrafen nicht zurückgefordert werden können.

Wurde eine solche auflösende Bedingung nicht in die Unterlassungserklärung aufgenommen, so entfällt die Bindung an die Erklärung nicht automatisch. Der Betroffene hat aber die Möglichkeit, sich wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB durch den Ausspruch einer Kündigung von der Vereinbarung zu lösen.

Für den Fall, dass die Bindungswirkung nicht aus dem oben genannten Grund automatisch entfällt und der Unterlassungsschuldner es versäumt, den Unterwerfungsvertrag nach der Gesetzesänderung zu kündigen, steht ihm – gewissermaßen als Notanker - noch der Einwand des Rechtsmissbrauchs zur Verfügung, wenn er nach der geänderten Rechtsprechung aus der abgegebenen Unterlassungserklärung in Anspruch genommen wird.

Fazit:

Die IT-Recht-Kanzlei empfiehlt all denjenigen, die sich in der Vergangenheit wegen der Verwendung einer der oben genannten Bezeichnungen im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unterworfen haben, diese Vereinbarung schriftlich gegenüber dem Unterlassungsgläubiger zu kündigen, wenn die Unterlassungserklärung nicht bereits unter der auflösenden Bedingung der Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung abgegeben wurde.

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Bildquelle:
Danny Maack / PIXELIO

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