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OLG Düsseldorf und OLG Hamburg uneinig bez. Streitwerten bei falscher Widerrufsbelehrung

28.11.2007, 19:22 Uhr | Lesezeit: 3 min
OLG Düsseldorf und OLG Hamburg uneinig bez. Streitwerten bei falscher Widerrufsbelehrung

Das OLG Düsseldorf entschied bereits mehrfach, dass der Streitwert in Fällen eines Verstoßes gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten in der Regel zwischen 500 ,- und 900,- Euro anzusetzen ist. Dies ergäbe eine relativ moderate Abmahngebühr von ca. 100,- Euro. Ganz anders sieht es das OLG Hamburg.

Das OLG Hamburg räumt zwar in einem aktuellen Beschluss (Az. 3 W 189/07, 30.10.2007) ein, dass eine unzureichende Widerrufsbelehrung kaum die Umsätze des Abmahners gefährden dürfte.

Jedoch stellte das OLG Hamburg noch einmal klar, dass es darauf schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht mehr entscheidend ankomme. Wesentliche Kriterien seien in solchen Fällen vielmehr die Schwere des Verstoßes sowie der Umstand, dass jedenfalls durch die Vielzahl von Anbietern, die sich – „gerichtsbekannt“ - gerade im Bereich der vom Gesetz vorgeschriebenen Aufklärung der Verbraucher über deren Rechte im Fernabsatz nicht strikt an das Gesetz halten würden, die Wettbewerbsposition der rechtstreuen Wettbewerber tendenziell verschlechtert sein dürfte. Letzteres schon deshalb, weil ein um rechtstreues Verhalten bemühter Anbieter ggf. auch Geld für Beratungsleistungen aufbringen müsse, um die Verbraucher zutreffend über ihre Rechte belehren zu können.

Zitat des OLG Hamburg:

„Im Grundsatz besteht also kein Unterschied zu der Sichtweise des OLG Düsseldorf, wie sie in dessen von der Antragsgegnerin eingereichten Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1-20 W 1507 - niedergelegt ist.

Der Senat gewichtet das Interesse der Antragstellerin an zukünftiger Unterlassung des als störend beanstandeten Verhaltens nur anders. Es dürfte nämlich eine erhebliche Gefahr zunehmender Nachlässigkeit gerade in dem wichtigen Bereich des Verbraucherschutzes zu besorgen sein, wenn solche Verstöße nicht mehr vom Wettbewerb aufgegriffen würden. Dies ist unter dem von der Rechtsprechung für die Gewichtung vor Wettbewerbsverbsverstößen allseits anerkannten Gesichtspunkt der Nachahmungsgefahr auch bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen“./

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Fazit

Im konkreten Fall nahm das OLG Hamburg einen Streitwert von 5000 Euro an. Dies ergibt Abmahnkosten (für den Anwalt) von ca. 400 Euro (vorausgesetzt es entstehen keine weiteren Kosten, etwa durch den eigenen Anwalt oder eine verfehlte Verteidigungsstrategie). Eine noch härtere Linie verfolgt hier übrigens das Landgericht Dortmund. Dieses setzte neulich einen wahnwitzigen Streitwert von 20.000 Euro bei einer „falschen Widerrufsbelehrung“ fest.

Noch ein Wort zum Thema „falsche Widerrufsbelehrung“. Niemand weiß zur Zeit wie eine „richtige“ Widerrufsbelehrung auszusehen hat. So zeigt etwa die Praxiserfahrung der IT-Recht Kanzlei, dass findige Abmahner mittlerweile in der Lage sind, so gut wie jede Widerrufsbelehrung abzumahnen – egal wie sie auch formuliert sein mag. Schade nur, dass der Grundsatz der "unclean hands ( = die Einrede, auch der Abmahnende verhalte sich nicht wettbewerbskonform) in Deutschland nicht gilt...

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Jan von Bröckel / PIXELIO

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