Wie nun bereits schon mehrfach berichtet , entspricht es der Rechtsauffassung des KG Berlin sowie des OLG Hamburg (zumindest des dritten Zivilsenats), dass über die eBay-Plattform dem Verbraucher eine 1-monatige Widerrufsfrist einzuräumen ist. Dem schließt sich jetzt auch das LG Hanau an - mit den altbekannten Argumenten. Interessant sind hierbei nur noch die Ausführungen zur Streitwertfestsetzung.
So räumt das Gericht der Angelegenheit keine "allzugroße Wichtigkeit" bei. Da es sich zudem nur um eine einstweilige Regelung handeln würde, wäre der Streitwert mit 1/3 der Hauptsache, die sich in der Größenordnung von allenfalls 10.000 € bewegen könne, anzusetzen.
Wer sich mit der rechtlichen Argumentation des LG Hanau im Einzelnen auseinandersetzen möchte, möge bitte hier klicken.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Bernd Boscolo / PIXELIO
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare