Das LG Hamburg urteilte kürzlich, dass es wettbewerbswidrig sei, die durch das eBay-Bezahlungssystem PayPal entstandenen Gebühren an die Kunden weiterzureichen, ohne darüber in den eBay-Auktionstexten zuvor informiert zu haben.
Inhaltsverzeichnis
I. Um was geht es bei dem Bezahlungssystem „Paypal"?
Bei PayPal – ein Unternehmen von eBay – handelt es sich um ein System, das dem Käufer die Online-Zahlung erleichtern soll. Der Kunde kann die Zahlung nach vorheriger Anmeldung bei PayPal online durchführen, indem er sich in sein Kundenkonto einloggt und die Zahlung dort durch Anklicken des Buttons "bestätigen" an den Verkäufer anweist. Das Geld wird dem Verkäufer wie bei einer Online-Überweisung gutgeschrieben und ausgezahlt.
Der Vorzug dieser Bezahlmethode bei eBay ist, dass die Gutschrift beim Verkäufer sofort nach Anklicken des Buttons "bestätigen" erfolgt, der Käufer die Zahlung durch wenige Klicks anweisen kann und die Daten des Käufers (z.B. Kontonummer und Bankleitzahl) nicht an den Verkäufer weitergegeben werden; der Käufer erhält so seine Ware schneller, weil der Verkäufer die Zahlung früher als bei einer Überweisung verbuchen kann. Weiterhin ist der Käufer bis zu einem Betrag von € 500,--gegen ausbleibende Lieferungen geschützt. PayPal erhebt nun für die Nutzung des Dienstes Gebühren, die sich abhängig von der Höhe des Kaufpreises staffeln.
Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei hat sich an anderer Stelle bereits recht kritisch mit dem Unternehmen Paypal auseinandergesetzt!
II. Was war nun genau abmahnfähig?
In seinem Angebot machte der Beklagte an keiner Stelle Angaben darüber, dass zu den in den Auktionstexten bereits angegebenen Kosten für Produkt und Versand für den Käufer weitere Kosten hinzukommen, wenn der Käufer mit PayPal zahlt. Die ihm entstehenden Gebühren reichte der Bekagte jedoch in seinen Rechnungen an seine Kunden weiter.
Dies seit wettbewerbswidrig, so das LG Hamburg (Urteil vom 29.11.07, Az. 315 O 347/07):
So habe derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Als sonstige Preisbestandteile seien dabei einzurechnen – außer der Umsatzsteuer – auch alle sonstigen Preisbestandteile und Nebenkosten. Angebote zum Abschluss von Verträgen, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen (Fernabsatzverträge) müssten die Angabe enthalten, ob Versandkosten zusätzlich zum angegebenen Warenpreis anfallen.
Das gelte gleichermaßen für solche Kosten, die aus der Zahlungsweise entstehen und die der Beklagte dem Käufer auferlegt. Insbesondere gelte dies vor dem Hintergrund, dass PayPal seine Gebühren zunächst dem Verkäufer berechnet und es durchaus nicht selbstverständlich ist, dass der Verkäufer die Kosten an den Käufer weitergibt. Der Beklagte habe auf die Zahlungsmethode über PayPal verwiesen, die dadurch entstehenden Kosten jedoch nirgendwo angegeben. Wie sehr es im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes notwendig sei, dass auch solche Kosten mit dem Angebot angegeben sind, zeige sich im Streitfall daran, dass der Beklagte ausweislich seiner Rechnungen die PayPal-Kosten verdeckt in die Versandkosten eingegeben habe, so dass der Kunde nicht einmal beim Rechnungsempfang habe erkennen können, dass ihm hier die Kosten der Zahlungsweise auferlegt sind.
III. Fazit
§ 1 Abs. 1 PAngV ist dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Die Nichteinhaltung der Informationspflichten gem. § 1 Abs. 1 PAngV – und dazu gehört eben auch die Angabe, dass PayPal Gebühren gesondert anfallen - stellt deshalb ebenfalls einen Verstoß gegen § 4 Ziff. 11 UWG dar und ist damit abmahnbar.
Anmerkung : Was das Gericht nicht berücksichtigt hat ist, dass es ohnehin laut den eBay-AGB untersagt ist, die Paypal-Gebühren an die Kunden weiterzureichen.
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chocolat01 / PIXELIO
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19 Kommentare
der Ebay Artiekel 321674230027 - VW Passat Handbuch , wurde am 20.02.2015 für 9,00 Euro Verkauft.
es wurde von PayPal eine Verkaufs Provision von 19,45 Euro einbehalten. Eine Abzocke von über 250 %
mehr als ich erhalten habe. Heute denn 16.03.2015 habe ich versucht bei PayPal einzuloggen, nichts geht mehr, kann nicht mal an mein Konto , um es zu Löschen, bzw. an mein Girokonto zurück zu Überweissen.
Diese machenschaften, machen es einem sehr Schwer bzw. unerträglich, bei Ebay noch was für einen Euro anzubieten, was am ende mit 54 Cent bei einem Euro Verkauf vom Verkäufer zu Buche schlägt.
Ob es jetzt der Wille von Ebay ist, die 1,00 Euro Artikel zu Verschwinden zu lassen, ist dem Leser zu Überlassen, was dieser von dem ganzen hält.
Mfg Pichler
Ich habe mich über einen Händler geärgert wegen 1.50.- Bearbeitungs bzw. Verwaltungsgebühr.
Sie Herr Rechtsanwalt und dieser Urteilsspruch suggerieren der Welt das es gänzlich verboten sei, Paypalgebühren zuz berechnen. Jedoch ist das Augenwischerei des Staates!
Hier nun die volle Dröhnung Wahrheit. Denn so wie es aussieht, scheint Ebay wohl sehr sehr sehr viel Geld an seine Kunden ( und das seit Gründung Paypals ) zurückerstatten müssen. Zumindest wenn man die Aussagen Paypals als solche werten darf. Doch bei Mitarbeitern des Hauses, welche gar geschult sind, sollte man davon ausgehen können.
Armes Ebay, armes Paypal. Denn Jetzt stimmen die getroffenen Werbeversprechen nicht mehr, siehe Screenshots.
Und fortan an alle da draussen:
VIEL SPAß BEIM ÖFFENTLICHEN AUFSCHLAGEN DER ZUSATZKOSTEN
FÜR DIE PAYPALABWICKLUNG! AUCH BEI EBAY !
------ ORIGINAL ------
Guten Tag Herr ... !
Vielen Dank für Ihre Anfrage an PayPal.
Sie schreiben mir, weil Sie wissen möchten, ob es in Ordnung ist, dass ein Verkäufer die PayPal-Gebühren mit auf den Preis aufschlägt und somit auf Sie als Käufer überträgt.
Gern gebe ich Ihnen persönlich Auskunft, da unsere automatische Antwort-E-Mail leider nicht die benötigten Informationen enthalten hat.
Ich kann Ihre Verunsicherung über die Vorgehensweise des Verkäufers verstehen.
Jeder Händler kalkuliert mit Hilfe verschiedenste Mechanismen, wie z.B. einer Deckungsbeitragsrechnung oder einer Gewinn- und Verlustrechnung, die Kosten für einen oder mehrere Artikel. Mit der vom Verkäufer individuell erwarteten Rendite ergibt sich dann der Preis des Artikels.
Jede Zahlungsmethode, die ein Händler nun anbietet, ist mit gewissen Kosten belastet. Zum Beispiel verlangen manche Geldinstitute Kontoführungsgebühren. PayPal erhebt Gebühren für den Zahlungsempfang bei jeder Transaktion. Diese Kosten muss der Händler auch mit berücksichtigen, um kostendeckend zu arbeiten.
Die meisten Händler fügen diese Kosten der Position der "Gemeinkosten" hinzu. Sie kalkulieren also mit einem Preis für alle Zahlungsmethoden und erhalten so eine ausgewogene Rendite.
Manche Händler kalkulieren jedoch nicht über diese Gemeinkosten und weisen so z.B. die PayPal-Empfangskosten separat aus. Dies ist natürlich nicht unbedingt eine kundenfreundliche Vorgehensweise des Händlers aber dennoch ganz legitim. Eine solche Vorgehensweise ist nur auf eBay nicht erlaubt.
Ich hoffe, meine Ausführungen konnten Ihnen weiterhelfen und ich wünsche Ihnen einen angenehmen Tag.
Falls Sie noch andere Fragen haben, helfen wir Ihnen jederzeit gerne weiter.
Viele Grüße,
Frau Wien
PayPal-Kundenservice
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5ème étage, L-2449 Luxembourg, RCS Luxembourg B 118 349
Und nun gucken wir uns das mal an. (Wir erinnern uns, Paypal IST Ebay!)
http://pages.ebay.de/help/policies/listing-surcharges.html
https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/paypal-fees
Screenshots:
http://s28.postimg.org/yen3gu2t9/0008521212.png
http://s28.postimg.org/4nzyv2htp/1820017307.png
Tja, das ändert wohl alles. Zumindest aus rechtlicher Sicht. Denn ein Eingeständnis ist ein Eingeständnis. In diesem Sinne hoffend, es hilft vielen aus den Klauen des Machtmonopolisten Paypals und Ebays!
da es bei paypal nicht möglich ist usd auf ein deutsches konto zu überw. bin ich gezwungen es bei paypal in euro zu wechseln,und das für 2,5 % pro dollar.
s.duijkers@web.de