Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung der Firma Odoma Handel und Vertrieb vor. Inhalt der Abmahnung ist der Vorwurf einer fehlenden OS-Verlinkung. Gefordert wird unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Lesen Sie mehr zur Abmahnung der Firma Odoma Handel und Vertrieb in unserem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
1. Was wird in der Abmahnung der Firma Odoma Handel und Vertrieb konkret vorgeworfen?
In der uns vorliegenden Abmahnung wird ein Verstoß gegen Wettbewerbsregeln vorgeworfen. Konkret wird folgendes moniert:
- fehlende OS-Verlinkung
- gerügter Verstoß auf: Ebay
- Stand: 09/2019
2. Was wird von der Firma Odoma Handel und Vertrieb gefordert?
Im Rahmen der Abmahnung werden die folgenden Ansprüche geltend gemacht:
- Forderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Handlung;
- Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 100,00 Euro
Für den Fall, dass der Abgemahnte der Unterlassungsforderung nicht nachkommt, wird die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in Aussicht gestellt.
3. Was halten wir von der Abmahnung?
Wenn ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen sollte, sollte hinsichtlich der ausgesprochenen Abmahnung der Firma Odoma Handel und Vertrieb unter anderem folgendes geprüft werden:
- Ist die behauptete Handlung tatsächlich begangen worden?
- Stellt die monierte Handlung überhaupt einen Wettbewerbsverstoß dar?
- Wann wurde die Handlung begangen?
Vermeintlich angefallene Abmahnkosten sind bei Ausspruch der Abmahnung durch den Mitbewerber selbst allerdings nie gemäß § 12 Abs. 1 UWG erstattungsähig. Abmahnkosten können nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mit der Abmahnung ein Rechtsanwalt beauftragt wurde und hierfür entsprechende Kosten angefallen sind. Persönliche Mühe und benötigter Zeitaufwand stellen keine erstattungspflichtigen Kostenpunkte im Sinne des § 12 Abs. 1 UWG dar.
Betroffene sollten ohne anwaltlichen Rat erst einmal keine Unterlassungserklärung abgeben oder Zahlungen leisten, voreiliges Handeln kann sich später sehr schnell rächen!
4. Was soll der betroffene Abgemahnte jetzt machen?
In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!
Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung...
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
© Helmut Niklas - Fotolia.com (2)
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