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Ein unvollständiges Impressum ist schnell abmahnfähig!

05.09.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 1 min
Ein unvollständiges Impressum ist schnell abmahnfähig!

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Impressum" veröffentlicht.

Vor kurzem wurde ein Online-Händler abgemahnt, weil er in seinem Impressum kein Handelsregister und keine Registernummer angegeben hatte. Der Abmahner konnte sich später auch vor Gericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.

So entschied das LG Berlin durch Beschluss (Az. 15 O 683/07, v. 28.08.2007), dass der Online-Händler seinen Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG nicht nachgekommen sei. Zu den Pflichtangaben gehörten auch die Angabe des Handelsregisters und die entsprechende Registernummer.

Tipp: In diesem Zusammenhang empfehlen wir Ihnen die Lektüre des "Impressum-Checks" der IT-Recht Kanzlei. Der Beitrag setzt sich ausführlich mit den (gestiegenen) Anforderungen des Telemediengesetzes auseinander und berücksichtigt dabei in diesem Zusammenhang selbstverständlich auch aktuell zu beachtende Rechtsprechung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
derateru / PIXELIO

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