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Abmahnung formunwirksam, wenn kein Vertreter genannt wird?

17.02.2021, 17:21 Uhr | Lesezeit: 5 min
Abmahnung formunwirksam, wenn kein Vertreter genannt wird?

Seit dem 02.12.2020 gelten für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen neue Regeln. Die Reform des UWG durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ brachte auch erhöhte formale Anforderungen an die Gestaltung des Abmahnschreibens mit sich. Was gilt bei Fehlen der Angabe des Vertreters?

Worum geht es?

Abmahnungen sind (nach wie vor) ein Massengeschäft.

Für Abmahnanwälte besteht der Anreiz darin, ein einmal gefertigtes Schreiben mit möglichst wenig Aufwand für mehrere Abmahnfälle verwenden zu können, am besten hundertfach bei Austausch nur weniger Passagen.
Dabei wird nicht selten geschlampt. Abmahnungen, bei denen Namen, Anschriften, Angebote, Artikelnummern oder gar Vorwürfe vertauscht wurden, kommen recht häufig vor.

Nach alter Rechtslage war eine Abmahnung quasi formlos wirksam möglich, sogar eine mündliche Aussprache war denkbar.

Das Business ist für Abmahnanwälte nun seit Dezember 2020 etwas anspruchsvoller geworden. § 13 Absatz 2 des UWG in der neuen Fassung schreibt dem Abmahner nun gewisse Formalien vor, die er in seinem Abmahnschreiben einhalten muss. Andernfalls bekommt er Probleme.

Werden die nun gesetzlich normierten, neuen Formalia nicht eingehalten, dann fliegt die Abmahnung dem Abmahnenden und seinem Abmahnanwalt um die Ohren. Zwar ist diese deswegen nicht unwirksam. Allerdings entfällt der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten und der Abgemahnte kann – hat er sich bei der Verteidigung gegen die Abmahnung anwaltlich vertreten lassen – die Kosten seiner Rechtsverteidigung vom Abmahner ersetzt verlangen (beschränkt der Höhe nach auf den Betrag, den der Abmahner selbst für die Abmahnung an Kostenerstattung fordert).

Ergo: Eine sorglos bzw. schlampig gefertigte Abmahnung wird für das Gespann Abmahner und Abmahnanwalt neuerdings schnell zum Bumerang.

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Die notwendige Angabe des Vertreters

Eine neue formale Anforderung besteht darin, dass in der Abmahnung klar und verständlich „im Fall einer Vertretung“ Name oder Firma des Vertreters anzugeben sind. Das schreibt die neue Vorschrift des § 13 Absatz 2 Nr. 1 UWG dem Abmahner vor.

Dies klingt auf den ersten Blick danach, als müsste nun, wird die Abmahnung für eine Gesellschaft (z.B. eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) ausgesprochen) im Abmahnschreiben zwingend der bzw. die Namen des / der Vertreter(s) der Gesellschaft (im Beispiel also des/der Geschäftsführer(s)) angegeben werden.

Ein sorgfältig arbeitender Rechtsanwalt würde dies zwar ohnehin bereits im Rahmen der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses angeben.

Dennoch sind auch derzeit noch Abmahnungen im Umlauf, die mit keinem Wort den gesetzlichen Vertreter der abmahnenden Gesellschaft benennen.

Missverständliche Gesetzesformulierung

Nimmt man das neue Gesetz beim Wort, könnte man nun meinen, entsprechende Abmahnungen blieben auf Kostenebene folgenlos und berechtigten zur Geltendmachung der Rechtsverteidigungskosten des Abgemahnten.

Denn, wird eine der neuen Formalien verletzt, heißt es ja: Kein Geld für den Abmahner und stattdessen sogar Aufwendungsersatz für den Abgemahnten.

Auch finden sich im Internet bereits Berichte von Anwaltskanzleien, die für diesen Fall dem Abgemahnten einen dahin gehenden Erfolg ankündigen bzw. sogar bereits für den Abgemahnten eingereichte Klageschriften auf Zahlung von Aufwendungsersatz zitieren.

Das Problem bei der Sache: Bei dem Tatbestandsmerkmal des neuen § 13 Absatz 2 Nr. 1 UWG „im Fall einer Vertretung“ geht es – jedenfalls ausweislich der Gesetzesbegründung – überhaupt nicht um den Fall der gesetzlichen Vertretung.

In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (vgl. BT-Drs. 19/12084, S. 31) heißt es diesbezüglich:

"Die Abmahnung muss in klarer und verständlicher Weise erfolgen. § 13 Absatz 2 Nummer 1 UWG-E verpflichtet den Abmahnenden, Namen oder Firma anzugeben sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Namen und Firma des Vertreters. Der Begriff der Vertretung bezieht sich nicht auf den gesetzlichen Vertreter, sondern auf andere Vertretungsfälle wie zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt."

Anscheinend ging es dem Gesetzgeber also gerade nicht darum, dass der gesetzliche Vertreter einer abmahnenden Gesellschaft (z.B. deren Geschäftsführer) ausdrücklich in der Abmahnung benannt wird.

Vielmehr soll die Neuregelung ausweislich der Gesetzesbegründung nur den Fall anderer Vertretungsfälle beziehen, wobei als Beispiel die anwaltliche Vertretung des Abmahners genannt wird.

Allerdings erschließt sich gerade an dem Beispiel aus der Gesetzesbegründung der Sinn bzw. Anwendungsfall der Neuregelung nicht.

Hat der Abmahner einen Anwalt mit seiner Vertretung in der Abmahnsache beauftragt, dann wird der Rechtsanwalt auch die Abmahnung für den Abmahner aussprechen. Da der Anwalt aber ohnehin das Vertretungsverhältnis offenlegen muss und auf seinem Briefkopf natürlich auch mit seinem Namen auftreten wird, dürfte das neue Erfordernis ohnehin immer erfüllt sein.

Jedenfalls dürfte der Ansatz, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung genüge nicht den neuen formalen Anforderungen, wenn der gesetzliche Vertreter des Abmahners im Abmahnschreiben nicht ausdrücklich benannt wird, vor Gericht eher kaum Aussicht auf Erfolg haben.

Sie möchten gar nicht erst abgemahnt werden?

Auch wenn das neue Gesetz die Luft für Abmahner etwas dünner werden lässt: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind nach wie vor massiv im Umlauf und machen Händlern das Leben schwer. Das wird aller Voraussicht auch so bleiben, da Rechtsprechung und Literatur dem neuen Gesetz bereits ein verheerendes Zeugnis ausstellen bzw. sogar erste Umgehungstendenzen schon erkennbar werden.

Durch die neue Rechtslage bieten sich zwar einige neue Ansatzpunkte, gegen fehlerhafte Abmahnungen besser vorgehen zu können. Das neue Gesetz ändert aber nichts daran, dass eine berechtigte und formal saubere Abmahnung für den Abgemahnten massive, negative Folgen hat.

Insbesondere eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bedeutet eine „lebenslange“ erhebliche Belastung des Unternehmens des Abgemahnten.

Nach wie vor gilt: Onlinehändler müssen sich um das Thema Rechtssicherheit unbedingt Gedanken machen. Die IT-Recht Kanzlei unterstützt Sie als Onlinehändler mit ihren Schutzpaketen gerne dabei, dauerhafte Rechtssicherheit für Ihr Ecommerce-Business zu schaffen.

Denn: Der beste Weg ist, erst gar nicht abgemahnt zu werden. Ist es bereits zur berechtigten Abmahnung gekommen, können mit anwaltlicher Hilfe zwar die nachteiligen Folgen meist abgemildert werden. Der Status vor der Abmahnung – also ein sorgenfreies Verkaufen – wird in aller Regel aber nicht mehr erreichbar sein.

Wir sichern Sie ab!

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Hilfe zur Absicherung Ihres Onlinehandels benötigen.

Auch rückwirkend - wenn es bereits zur Abmahnung gekommen ist - stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung, um das Beste für Sie rauszuholen.

Gerade nach den neuen gesetzlichen Regelungen bestehen mehr Chancen als früher, sich gegen Abmahnungen erfolgreich zu wehren. Zumal nach unseren Erfahrungen in der Tat etliche Abmahnanwälte so weiter machen wie in den letzten Jahren und die gesetzlichen Neuerungen wohl verschlafen haben.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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