Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung der Architekten J.Mayer H. und Partner vor, vertreten durch die Kanzlei Raue. Inhalt der Abmahnung ist der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an einem Gebäude und dessen Konstruktionsplänen. Gefordert wird unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Lesen Sie mehr zur Abmahnung der Architekten J.Mayer H. und Partner in unserem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
1. Was wird in der Abmahnung der Architekten J.Mayer H. und Partner konkret vorgeworfen?
In der uns vorliegenden Abmahnung wird ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorgeworfen. Konkret wird folgendes moniert:
- Urheberrechtsverletzung an einem Gebäude und seinen Konstruktionsplänen durch 3D-Reproduktionen
- gerügter Verstoß auf: Onlineshop
- Stand: 11/2016
2. Was wird von der Architekten J.Mayer H. und Partner gefordert?
Im Rahmen der Abmahnung werden die folgenden Ansprüche geltend gemacht:
- Forderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Handlung;
- Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.53190 Euro.
Für den Fall, dass der Abgemahnte der Unterlassungsforderung nicht nachkommt, wird die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in Aussicht gestellt.
3. Was halten wir von der Abmahnung?
Hinsichtlich der ausgesprochenen Abmahnung der Architekten J.Mayer H. und Partner sollte unter anderem folgendes geprüft werden:
- Ist die behauptete Handlung tatsächlich begangen worden?
- Stellt die monierte Handlung überhaupt einen Urheberrechtsverstoß dar?
- Wann wurde die Handlung begangen?
- Liegt vielleicht ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vor?
Betroffene sollten ohne anwaltlichen Rat erst einmal keine Unterlassungserklärung abgeben oder Zahlungen leisten, voreiliges Handeln kann sich später sehr schnell rächen!
4. Was soll der betroffene Abgemahnte jetzt machen?
In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!
Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung...
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