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LG Münster schiebt hohen Streitwerten bei einfach gelagerten Abmahnungen einen Riegel vor

23.05.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
LG Münster schiebt hohen Streitwerten bei einfach gelagerten Abmahnungen einen Riegel vor

Wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen liegt zumeist ein hoher Streitwert zugrunde, der vor einer Verteidigung abschrecken kann. So wurde etwa in einem vom LG Münster entschiedenen Fall ein Onlineshop-Händler bei einem Streitwert von 25.000 Euro (!) abgemahnt, da dieser die Klausel "unfrei versandte Rücksendungen werden nicht angenommen" auf seiner Internetpräsenz nutzte und seine Widerrufsbelehrung darüber hinaus auch andere kleinere Fehler enthielt.

Inhaltsverzeichnis

Im vorliegenden Fall wehrte sich der Händler aber gegen den hohen Streitwert und bekam Recht. So entschied das LG Münster (Urteil vom 04.04.2007 - Az. 2 O 594/06), dass der von der Klägerin zugrunde gelegte Hauptsachegegenstandswert in Höhe von 25.000,00 € zu hoch angesetzt sei. So nehme etwa das OLG Koblenz als Regelstreitwert bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von ca. 7.500,00 € an. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sei daher grundsätzlich ein Streitwert von 8.000,00 € angemessen.

Darüber hinaus nahm das LG Münster auch noch eine weitere Reduzierung des Streitwertes vor, wozu es nach § 12 Abs. 4 UWG von Amts wegen auch berechtigt ist. Grund: Die Sache sei nach Art und Umfang einfach gelagert. Davon wiederum sei immer dann auszugehen , wenn

  • die Sache nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten und dem Gericht zu bearbeiten ist und sich damit als "tägliche Routinearbeit" darstellt,
  • der Sachverhalt ohne umfangreiche oder schwierige Beweisaufnahme zu klären ist und
  • die anfallenden Rechtsfragen ohne Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur gelöst werden können.

Hinweis: Eine einfach gelagerte Streitigkeit liegt etwa bei serienweise wiederkehrenden Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutigen Verstößen vor.

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Ergebnis

Das Gericht reduzierte auf Grund des hier einschlägigen § 12 Abs. 4 UWG den Streitwert von 8.000,00 € um die Hälfte mit der Folge, dass ein ermäßigter Streitwert von "nur" 4.000,00 € ( = 338,5 € für Anwaltskosten) zugrunde gelegt worden ist.

Fazit

Zumindest unter Berufung auf das Landgericht Münster lassen sich bei Abmahnungen mit "einfachem Charakter" zu hoch angesetzte Streitwerte gut drücken. Was sind nun jedoch Abmahnungen mit "einfachem Charakter"? Dazu gehören insbesondere Abmahnungen, die Verstöße gegen die Widerrufsbelehrung auf der Internetplattform eBay zum Gegenstand haben. So gab das LG Münster etwa zu erkennen, dass es ihm aus eigener Erfahrung bekannt sei, dass es sich bei Wettbewerbsverstößen bezüglich fehlerhafter Widerrufsbelehrungen, insbesondere hinsichtlich des Punktes "unfrei versandte Rücksendungen", um häufig vorkommende Standardfehler handeln würde. Gerade derlei Abmahnungen seien einfachen Charakters, da sie sich aus verschiedenen nur zusammenzustellenden Textbausteinen zusammensetzen und sich in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen wiederholen würden.

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Bildquelle:
Kurt Michel / PIXELIO

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