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Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. wegen Tierdesign von Türklemmschutz

06.02.2020, 17:22 Uhr | Lesezeit: 3 min
Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. wegen Tierdesign von Türklemmschutz

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. (VGU) vor. Inhalt der Abmahnung ist der Vorwurf eines Verstoßes gegen eine EN-Norm für Kinderschutzprodukte bei einem Tür-Klemmschutz, der die mangelnde Produktsicherheit nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zur Folge habe. Gefordert wird unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Lesen Sie mehr zur Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.

1. Was wird in der Abmahnung des VGU vorgeworfen?

In der uns vorliegenden Abmahnung wird ein Verstoß gegen Wettbewerbsregeln vorgeworfen.

Konkret wird moniert, dass ein auf Amazon angebotener und als Kindersicherung bestimmter Tür-Klemmschutz in Tierform und daher für Kinder ansprechend gestaltet sei. Dies verstoße gegen Ziffer 4.2 der EN-Norm 16654 für Kinderschutzprodukte, nach welcher Fingerschutzvorrichtungen in ihrer Gestaltung keine ansprechende Wirkung auf Kinder haben dürfe. Der Verstoß gegen die EN-Norm begründe wiederum einen Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Nach dessen §§ 4 und 5 können zur Beurteilung der Produktsicherheit EN- und DIN-Normen herangezogen werden. Nach Ansicht des VGU indiziert der Verstoß gegen die EN-Norm die mangelnde Produktsicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 ProdSG, dessen Missachtung als Marktverhaltensnorm wettbewerbliche Unterlassungsansprüche auslösen kann.

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2. Was wird vom VGU gefordert?

Im Rahmen der Abmahnung werden die folgenden Ansprüche geltend gemacht:

  • Forderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Handlung;
  • Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 220, 15€

Für den Fall, dass der Abgemahnte der Unterlassungsforderung nicht nachkommt, wird die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in Aussicht gestellt.

3. Was halten wir von der Abmahnung?

Sofern die Aktivlegitimation (Abmahnbefugnis) des Vereins tatsächlich besteht, sollte hinsichtlich der ausgesprochenen Abmahnung unter anderem folgendes geprüft werden:

  • Ist die behauptete Handlung tatsächlich begangen worden?
  • Stellt die monierte Handlung überhaupt einen Wettbewerbsverstoß dar?
  • Wann wurde die Handlung begangen?

Für die rechtliche Bewertung ist unter anderem relevant, dass bei vollständiger Konformität eines Produktes mit einer entsprechenden DIN- oder EN-Norm gesetzlich zwar dessen Produktsicherheit nach § 3 Abs. 2 ProdSG vermutet wird. Andersherum hat ein Verstoß gegen eine solche Norm rechtlich aber nicht automatisch zur Folge, dass das Produkt auch gegen die Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 2 ProdSG verstößt. Immerhin handelt es sich bei DIN- und EN-Normen nicht um rechtsverbindliche Anforderungskataloge, sondern um Konfomitätsempfehlungen der Industrie.

Betroffene sollten ohne anwaltlichen Rat erst einmal keine Unterlassungserklärung abgeben oder Zahlungen leisten, voreiliges Handeln kann sich später sehr schnell rächen!

4. Was soll der betroffene Abgemahnte jetzt machen?

In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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