Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung der Firma GTBI - Gesellschaft für technischen Betrieb im Internet mbH vor, vertreten durch die Kanzlei Carsten Krois. Inhalt der Abmahnung ist der Vorwurf unzureichender Angaben im Impressum. Gefordert wird unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Lesen Sie mehr zur Abmahnung der Firma GTBI - Gesellschaft für technischen Betrieb im Internet mbH in unserem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was wird in der Abmahnung der Firma GTBI - Gesellschaft für technischen Betrieb im Internet mbH konkret vorgeworfen?
- 2. Was wird von der Firma GTBI - Gesellschaft für technischen Betrieb im Internet mbH gefordert?
- 3. Was halten wir von der Abmahnung?
- 4. Was soll der betroffene Abgemahnte jetzt machen?
1. Was wird in der Abmahnung der Firma GTBI - Gesellschaft für technischen Betrieb im Internet mbH konkret vorgeworfen?
In der uns vorliegenden Abmahnung wird ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorgeworfen. Konkret wird folgendes moniert:
- unzureichende Angaben im Impressum
- gerügter Verstoß auf: Onlineshop
- Stand: 03/2019
2. Was wird von der Firma GTBI - Gesellschaft für technischen Betrieb im Internet mbH gefordert?
Im Rahmen der Abmahnung werden die folgenden Ansprüche geltend gemacht:
- Forderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Handlung;
- Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 474,50 Euro / Gegenstandswert 5.000,00 Euro
Für den Fall, dass der Abgemahnte der Unterlassungsforderung nicht nachkommt, wird die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in Aussicht gestellt.
3. Was halten wir von der Abmahnung?
Hinsichtlich der ausgesprochenen Abmahnung der Firma GTBI - Gesellschaft für technischen Betrieb im Internet mbH sollte unter anderem folgendes geprüft werden:
- Ist die behauptete Handlung tatsächlich begangen worden?
- Stellt die monierte Handlung überhaupt einen Wettbewerbsrechtsverstoß dar?
- Wann wurde die Handlung begangen?
Betroffene sollten ohne anwaltlichen Rat erst einmal keine Unterlassungserklärung abgeben oder Zahlungen leisten, voreiliges Handeln kann sich später sehr schnell rächen!
4. Was soll der betroffene Abgemahnte jetzt machen?
In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!
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