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„eBay-Garantie“: Pauschaler Hinweis zum Widerrufsrecht wird abgemahnt

28.02.2019, 16:30 Uhr | Lesezeit: 5 min
„eBay-Garantie“: Pauschaler Hinweis zum Widerrufsrecht wird abgemahnt

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnproblematik bei der „eBay Garantie“ wurde entschärft" veröffentlicht.

Derzeit wird der Umstand abgemahnt, dass ein eBay-Verkäufer, der die eBay-Garantie nutzt, ein Widerrufsrecht nur für Verbraucher einräumt, zugleich die „eBay-Garantie“ aber für seine Angebote mit einem „bedingungslosen“ Widerrufsrecht wirbt. Leider stecken hier tausende eBay-Verkäufer in einer Bredouille.

UPDATE 21.03.2019 Zwischenzeitlich hat eBay eine Anpassung der "Garantiebedingungen" vorgenommen. Nunmehr heißt es dort statt "Die eBay-Garantie beinhaltet das Service-Versprechen von eBay, dass: a) der Verkäufer eines eBay-Garantie-Artikels 1 Monat Widerrufsrecht anbietet. Individuelle längere Widerrufsfristen bleiben unberührt. " nun "Die eBay-Garantie beinhaltet das Service-Versprechen von eBay, dass: a) der Verkäufer eines eBay-Garantie-Artikels ein Widerrufsrecht von einem Monat anbietet. Individuelle längere Widerrufsfristen und sonstige Bedingungen der Widerrufsbelehrung innerhalb des jeweiligen Verkaufsangebots eines eBay-Verkäufers bleiben unberührt."

Auch durch diese neue Formulierung wird u.E. die Irreführungsgefahr leider nicht beseitigt.

Wesentlich sinnvoller erscheint es doch, in der Bewerbung der Garantie und den Garantiebedingungen direkt klarzustellen, dass die Frist des Widerrufsrechts, sofern ein solches Verbrauchern oder Unternehmern aufgrund Gesetz oder Vertrag zustehen sollte mindestens einen Monat beträgt.

1. Worum geht es?

eBay-Verkäufer mit „Top-Bewertung“ können unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Angebote mit einer „eBay-Garantie“ werben. Diese Verkaufsförderungsmaßnahme seitens eBay steht für Angebote von eBay-Verkäufern mit „Top-Bewertung“ dann zur Verfügung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • eine Widerrufsfrist von 1 Monat
  • eine Bearbeitungszeit von maximal 1 Werktag
  • eine schnelle Versandmethode, die gewährleistet, dass die Ware innerhalb von max. 2 Werktagen nach Versand beim Käufer ist
  • eine kostenlose Versandmethode im Inland

Quelle: https://verkaeuferportal.ebay.de/angebote-mit-ebay-garantie

Von dieser Werbemöglichkeit machen etliche eBay-Verkäufer Gebrauch, verspricht eBay dabei ein besseres Listing der Angebote.

Wir haben in der Vergangenheit bereits mehrfach über die Unzulänglichkeiten der „eBay-Garantie“ berichtet. Details finden Sie hier und hier.

Aktuell hat sich ein Abmahner der „eBay-Garantie“ „angenommen“, so dass hier mit einer Vielzahl gleichgelagerter Abmahnungen zu rechnen ist.

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2. Was wird konkret abgemahnt?

Gegenstand der Abmahnung ist unter anderem der folgende Umstand:

Im Rahmen der vom abgemahnten Verkäufer genutzten „eBay-Garantie“ werden im beanstandeten eBay-Angebot und auf der nachgelagerten Erläuterungsseite zur „eBay-Garantie“ von Seiten eBays (also nicht vom Verkäufer) die im Folgenden dargestellten (sehr pauschalen) Aussagen zum Widerrufsrecht getroffen

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In der Widerrufsbelehrung des Verkäufers heißt es (dagegen), dass (nur) Verbrauchern ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der Angaben in der Widerrufsbelehrung zusteht (was letztlich auch der gesetzlichen Lage entspricht).

Hieran stört sich der Abmahner da die Angaben zum Widerrufsrecht in Widerspruch zueinander stünden und unverständlich seien. So würden Unternehmer wie Kaufleute und juristische Personen verleitet, ihre Rechte falsch einzuschätzen und geltend zu machen.

Neben der Geltendmachung von Abmahnkosten wird vom abgemahnten Händler die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

Das Gesetz kennt ein Widerrufsrecht im Fernabsatz nur für den Verbraucher

Es dürfte allgemein bekannt sein, dass im Fernabsatz nur Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Die Verbraucher sind vom Händler im Rahmen einer Widerrufsbelehrung über dieses gesetzliche Widerrufsrecht zu informieren.

Kauft dagegen ein Unternehmer Waren im Fernabsatz, steht diesem nach dem Gesetz kein Widerrufsrecht zu. Auch möchte kaum ein Verkäufer freiwillig Unternehmern ein Widerrufsrecht einräumen, da dieses in der Praxis mit erheblichen Kosten für den Händler verbunden ist.

Um Unternehmern nicht (ungewollt) ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen, hat sich seit Jahren etabliert, der Widerrufsbelehrung einen einleitenden Zusatz voranzustellen, mit dem erläutert wird, dass das beschriebene Widerrufsrecht nur Verbrauchern eingeräumt wird. Fehlt ein solcher Zusatz, könnten sich im Zweifel auch Unternehmer auf das sich aus der Belehrung erläuterte Widerrufsrecht berufen (was eben die meisten Verkäufer nicht wollen).

3. Angaben der eBay-Garantie sind problematisch

In der Tat sind die völlig pauschalen Aussagen im Rahmen der „eBay-Garantie“ – die von eBay und nicht vom Verkäufer getätigt werden – problematisch.

Ein Widerrufsrecht wie dort beschrieben besteht in dieser Pauschalität schlicht nicht. Diese pauschalen Angaben sind daher sowohl im B2B-Bereich (wie vorliegend), als auch im B2C-Bereich angreifbar.

4. Kein Workaround durch Verkäufer möglich

Leider ist derzeit der einzig ersichtliche Weg, dieser Abmahngefahr aus dem Weg zu gehen, die „eBay-Garantie“ nicht zu verwenden, bis eBay hier endlich einmal nachbessert.

Die Anpassung der Widerrufsbelehrung dahingehend, dass auch Unternehmern ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, dürfte leider nicht ausreichend sein, denn:

  • eBay stellt selbst in der jeweiligen Artikelbeschreibung einen Hinweis wie folgt dar, der ebenfalls in Widerspruch zu den Angaben der „eBay-Garantie“ stehen dürfte:
  • Das Gros der Verkäufer möchte unternehmerischen Kunden kein Widerrufsrecht einräumen (was dann jedoch zwingend der Fall wäre)
  • Sind die Aussagen der „eBay-Garantie“ auch gegenüber Verbrauchern (also B2C) als kritisch zu betrachten (z.B. bei Artikeln, für die das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist oder dieses vorzeitig erlöschen kann)

5. Fazit

In letzter Zeit rächen sich einige, schon seit langer Zeit nicht durchdachte Werbemöglichkeiten bei eBay.

Zuletzt machte eine aufgedrängte „Garantieverlängerung“, die eBay in Zusammenarbeit mit der Allianz „einblendet“ Ärger und sorgte für Abmahnungen.

Nun ist es die „eBay-Garantie“, die Verkäufer in Gefahr bringt.

Leidtragende sind hier jeweils die Verkäufer, die entsprechende Abmahnungen für rechtlich unsaubere Werbung erhalten, die sie sich gar nicht ausgedacht haben.

Es bleibt zu hoffen, dass eBay nun ausreichenden Anlass sieht, die „eBay-Garantie“ juristisch einmal sauber aufzusetzen. Betroffene Verkäufer sollten eBay um rasche Abhilfe bitten.

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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

H
Harry 03.03.2019, 00:47 Uhr
Frage wegen Workaround
1. Wenn man z.B. den Passau am Anfang der Widerrufbelehrung entfernt, das man nur Verbrauchern ein Widerrufsrecht einräumt und somit auch Händler ein Widerrufsrecht gewährt, ist man dann auf der sicheren Seite?

2. Wenn man z.B. bei den jeweiligen Artikel Versandkosten berechnet, dann ist man nicht mehr in der Ebay Garantie. Das wäre ein Workaround, was funktionieren würde.

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