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Achtung: Die e-Tail GmbH mahnt falsche Gewährleistungsklauseln bei eBay ab

15.08.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Achtung: Die e-Tail GmbH mahnt falsche Gewährleistungsklauseln bei eBay ab

"Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistung bei gebrauchten Artikeln 12 Monate." Dieser (oder jeder ähnlich lautender) Satz wird zur Zeit von zehntausenden eBay-Händlern auf der eBay-Plattform in den jeweiligen Artikelbeschreibungen eingesetzt - und mittlerweile leider auch seitens der abmahnfreudigen e-Tail GmbH abgemahnt.

So heißt es unter anderem in der Abmahnung:

Die von Ihnen verwendete Klausel enthält nur eine einzige einheitliche Regelung, mit der für sämtliche Gewährleistungsrechte des Käufers die Verjährung bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr abgekürzt wird.

Der Vebraucher wird davon ausgehen, dass auch die in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB genannten Gewährleistungsrechte nur innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden könnten.

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Was steckt rechtlich dahinter?

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 438 II vor, dass der gewerbliche Verkäufer (Unternehmer) gegenüber dem Verbraucher 2 Jahre für Mängel der gelieferten Ware einzustehen hat (die sog. Gewährleistungsfrist). Dies gilt grundsätzlich auch für Ware, die in einem gebrauchten Zustand verkauft wurde.

Nun ist es für Unternehmer gegenüber Verbrauchern zwar prinzipiell möglich, die Gewährleistung bei gebrauchten Produkten auf 12 Monate zu begrenzen und gegenüber Unternehmern gar ganz ausschließen. Zum Abmahnrisiko wird eine solche Regelung jedoch immer dann, wenn Sie rechtlich lediglich "verkürzt" zum Einsatz kommt.

Wird nämlich die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängel in den eBay-Artikelbeschreibungen modifiziert, werden damit nicht nur die gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt (siehe oben unter 1) zeitlich und damit auch inhaltlich beschränkt. Diese Beschränkung bezieht sich vielmehr gleichzeitig - und das wird meist von den eBay-Händlern übersehen – auch auf eventuelle Schadensersatzansprüche des Käufers.

Für die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen gelten aber wiederum sehr hohe Wirksamkeitsvoraussetzungen:

So kann gemäß § 309 Nr. 7 a und b BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung nicht für Körper –Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB wird darüber hinaus geregelt, dass die Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit nicht für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten begrenzt werden kann. Die Rechtsprechung sieht hier bei leichter Fahrlässigkeit eine Beschränkung auf den vorhersehbaren Schaden als möglich an.

Fazit:

Eine wirksame Haftungsausschlussregelung ist schon in den sog. "Allgemeingen Geschäftsbedingungen" eine recht diffiziele Angelegenheit. So müssen in einer Klausel Beschränkungen für alle Formen der Haftung formuliert werden, die wiederum sämtliche gesetzlichen Ausnahmeregelungen berücksichtigt. Die IT-Recht Kanzlei rät aus dem Grund allen Online-Händlern:

Für den Fall, dass sich in Ihren Artikelbeschreibungen bei eBay folgender (oder ähnlich lautender) Satz befindet: "Der Verbraucher hat 1 Jahr Gewährleistung für den Fall, dass es sich um gebrauchte Ware handelt." Löschen Sie diesen Satz aus Ihren eBay-Artikelbeschreibungen.

  • Überprüfen Sie Ihre AGB dahingehend, ob Ihre Regelungen zur Gewährleistungsverkürzung rechtlich einwandfrei sind. Gerne steht Ihnen hierfür die IT-Recht Kanzlei zur Verfügung.
  • Entfernen Sie am besten sämtliche Hinweise zum Gewährleistungsrecht aus Ihren eBay-Artikelbeschreibungen. Überlassen Sie solche Regelungen lieber Ihren AGB (wenn Sie denn welche im Einsatz haben sollten). Sollten Sie über keine AGB verfügen, dann gehen Sie in Ihrem gesamten eBay-Angebot nicht auf das Thema Gewährleistung an.

Bitte beachten: Die oben geannten Hinweise beziehen sich natürlich nicht nur auf die eBay-Plattformen, sondern gelten prinzipiell für sämtliche gewerbliche Internetpräsenzen, die für den Vertrieb von Waren eingesetzt werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
N.Schmitz / PIXELIO

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