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Achtung: Abmahnrisiko für Amazon-Marketplace-Händler

14.07.2011, 17:52 Uhr | Lesezeit: 4 min
Achtung: Abmahnrisiko für Amazon-Marketplace-Händler

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Amazon" veröffentlicht.

Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete , wurde kürzlich ein Händler, der über die Internethandelsplattform Amazon Marketplace Waren zum Verkauf anbot und dabei das Produktbild eines ebenfalls bei Amazon Marketplace registrierten Mitbewerbers nutzte, vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung verurteilt.

Dies scheint auf den ersten Blick nicht ungewöhnlich zu sein. Sollte es sich doch inzwischen auch unter Nichtjuristen weitgehend herumgesprochen haben, dass Lichtbilder bzw. Lichtbildwerke urheberrechtlichen Schutz genießen und grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers für eigene gewerbliche Zwecke genutzt werden dürfen. So ist es bei Internethandelsplattformen wie etwa eBay oder Yatego auch üblich, dass die dort anbietenden Händler ihre Produktbeschreibungen samt der entsprechenden Produktbilder selbst und eigenverantwortlich erstellen und einstellen müssen.

Amazon sieht für Marketplace-Händler derzeit jedoch eine andere Praxis zum Einstellen von Angeboten vor:

Nach den aktuellen Nutzungsbedingungen von Amazon dürfen Produktdetailseiten, die sowohl das Produktbild als auch die wesentlichen technischen Angaben zum Produkt beinhalten, vom jeweiligen Anbieter bei Amazon Marketplace nicht doppelt eingestellt werden. Dies wird von Amazon dadurch gewährleistet, dass jeder Anbieter bei Einstellen eines Produkts auf Marketplace die dem Produkt zugehörige EAN bzw. UPC bzw. ISBN bzw. ASIN angeben muss. Hierbei handelt es sich um so genannte Barcodes, die regelmäßig vom Hersteller eines Produkts vor Inverkehrbringen auf dem jeweiligen Produkt angebracht werden und anhand derer Produkte identifiziert werden können.

Über die dem Produkt zugewiesene Nummer ermittelt das System von Amazon dann, ob das gleiche Produkt bereits von einem anderen Anbieter auf Marketplace angeboten wird. Sollte dies der Fall sein, wird das neue Produktangebot von Amazon automatisch der bereits bestehenden Produktdetailseite mit dem entsprechenden Produktbild zugeordnet. Die Erstellung einer neuen Produktdetailseite ist in diesem Fall für den jeweiligen Anbieter nicht zulässig. Er kann allenfalls bestimmte Angaben zum Produkt ergänzen und weitere Produktbilder hinzufügen. Es ist ihm aber technisch nicht möglich, die bereits vorhandene Produktdetailseite zu verändern oder das vorhandene Produktbild zu entfernen.

Diese Praxis hat auf der einen Seite den Vorteil, dass Interessenten, die bei Amazon nach einem bestimmten Produkt suchen, dieses nur einmal mit einer einheitlichen Produktbeschreibung und den jeweiligen Anbietern angezeigt bekommen. Auf der anderen Seite birgt diese Praxis für die anbietenden Händler diverse rechtliche Risiken. Hierzu gehört zum einen das Risiko, durch die Nutzung eines fremden Produktbildes für die eigene Werbung eine Urheberrechtsverletzung zu begehen (wie in dem vom LG Nürnberg-Fürth entschiedenen Fall geschehen). Zum anderen gehört hierzu aber auch das Risiko, durch die Nutzung einer fremden Produktbeschreibung Wettbewerbsverstöße zu begehen, etwa weil die Produktbeschreibung erforderliche Produktinformationen oder Kennzeichnungen nicht aufweist.

Was vielen Händlern dabei nicht bewusst zu sein scheint: Durch die Verwendung einer fremden Produktbeschreibung macht er sich diese zu eigen und muss dafür so einstehen, als hätte er sie selbst eingestellt.

Dies gilt im Grundsatz auch für eventuell vom Händler verwendete Produktbilder anderer Marketplace-Händler, die er zur Bewerbung seiner Angebote bei Amazon Marketplace nutzt. Hierfür bräuchte der Händler eine Nutzungserlaubnis des jeweiligen Rechteinhabers. Dabei gehen die Probleme für den Händler aber schon damit los, dass er regelmäßig überhaupt nicht weiß, wer eigentlich Rechteinhaber ist. Dies kann etwa der Hersteller des abgebildeten Produkts, aber auch der bereits bei Amazon Marketplace registrierte andere Anbieter des Produkts oder vielleicht auch der Betreiber der Internetplattform Amazon Marketplace selbst sein. Den Händler treffen insoweit Nachforschungspflichten, wobei die Rechtsprechung hier strenge Anforderungen stellt. Keinesfalls aber darf der Händler beim Einstellen seiner Angebote ungeprüft davon ausgehen, dass der Betreiber von Amazon Marketplace Inhaber der erforderlichen Nutzungsrechte an den fremden Bildern ist und er diese mit der Erlaubnis von Amazon daher nutzen dürfe. Dies hat der vom LG Nürnberg-Fürth entschiedene Fall gezeigt.

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Fazit

Aufgrund der besonderen derzeit von Amazon vorgesehenen Praxis zum Einstellen von Angeboten ist das Anbieten über die Internethandelsplattform Amazon Marketplace für Online-Händler mit unkalkulierbaren rechtlichen Risiken verbunden. Wer die oben geschilderten derzeit bestehenden Risiken vermeiden möchte, sollte bei Amazon Marketplace nur eigene Produktbeschreibungen und –Bilder einstellen. Sofern identische Produkte bereits von anderen Anbietern bei Amazon Marketplace angeboten werden, kann dies jedoch zu Problemen mit dem Betreiber von Amazon Marketplace führen.

Für den Fall, dass ein Marketplace-Händler aufgrund dieser von Amazon vorgegebenen Bedingungen zum Einstellen von Angeboten abgemahnt wird und ihm hierdurch ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, kann er sich gegebenenfalls beim Betreiber der Plattform schadlos halten. Hierbei wäre allerdings zu berücksichtigen, dass der Betreiber von Amazon Marketplace, die Amazon Services Europe S.à r.l., ihren Sitz in Luxemburg hat und in den Teilnahmebedingungen für für das Verhältnis zwischen Amazon und Teilnehmern von Marketplace die Geltung luxemburgischen Rechts regelt.

Letztlich bleibt zu hoffen, dass der Betreiber von Amazon Marketplace seine derzeitige Praxis zum Einstellen von Angeboten schnellst möglich ändert, damit Online-Händler hier wieder beruhigt anbieten können.

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14 Kommentare

A
Andy 28.02.2013, 16:57 Uhr
Amazon
Amazon wird in Zukunft den Markt kaputt machen.Großhandel wird es bald in Deutschland nicht mehr geben .Nur noch Wohnzimmerverkäufer ect
s
susi 15.01.2013, 21:37 Uhr
urheberrecht fotos
hi,
ich verstehe das alles nicht. wie kann z.b jemand der keine originalware (chinaimport - noname) auf amazon das originalfoto einstellen. diejenige hat keine EAN nummern der ware. wenn sie EAN nummern kaufte kann sie doch auch nicht automat. das foto erhalten oder?
als Marke steht ihr name drin.
wenn ich eine gekaufte ean eingebe kommt das foto der ware nicht.
ich kann mir das nr so erklären,dass sie die EAN 1x hat, sei es durch einmaligen kauf des origanls oder durch durhcforsten des internets und dann einfach die chian ware mit der EAN eisntellt und dann erhält sie das foto automatisch.
aber das sit doch nicht rechtens oder doch?
S
Sinnfrei 01.08.2012, 15:44 Uhr
99,99% der Websiten User und Onlineshops verletzten das Copyright
Dann machen sich 99,99% der Onlineshops und Websiten strafbar, auch Amazon klaut Logos von AMD Intel Benq Nvidia AMD wo wiederum nur AMD Intel ect.. die Rechte besitzen.Nehmen wir eine Grafikkarte wo das Nvidia Logo drauf ist was Amazon verkauft somit hat Amazon sich strafbar gemacht denn die Copyright Rechte des Logos gehören Nvidia.
M
Marco 01.02.2012, 11:14 Uhr
Ist der Händler denn immer der Urheber??? !!!
Wenn ich als Fotograf ein Produktfoto erstelle von einem Produkt, welches VIELE Händler verkaufen, so liegt es nahe, dass ich das Foto mit "einfachen Nutzungsrechten" verkaufe.

Es ist auch davon auszugehen, dass der Fotograf nicht ständig AGB von femden Firmen liest, die alle im Internet Handel treiben und Plattformen erstellen! Es ist also davon auszugehen, dass der Fotograf nicht die Klausel kennt, bei welcher der Händler die Nutzungsrechte an Dritte überträgt wenn er ein Bild hochläd. denn sonst müste in seiner Nutungsrechtsbestimmung stehen, dass das Bild im Internet genutzt werden darf, außer bei amazon usw.

Der Händler der keine Ahnung vom Nutzungsrecht hat, wird in keiner seiner Aktionen daran erinnert, dass er entweder Urheber des Lichtbildes sein muss, oder die "ausschließlichen Nutzungsrechte" am bild haben muss, welche ihn erst dazu berechtigen, die Nutzung an Dritte zu übertragen.

Interessant ist ja, dass Amazon diese Lichtbilder dann anderen Shopbetreibern zur Verfügung stellt, welche einen "ashop" aufbauen, also letztendlich aus den Lichtbildern ihren Gewinn ziehen, ohne dafür etwas zu zahlen.

Ich finde diese Machenschaften sehr fragwürdig.

Übrigens reagiert die Rechtstabteilung von Amazon nicht auf Anfragen zu dieser Rechtssituation.
K
Kassiopeia 05.08.2011, 15:27 Uhr
Hart Durchgreifen
Das Urheberrecht mittels einer AGB auszuhebeln, kann nicht gestattet werden. Niemand, der für viel Geld eigene Produktfotos fertigen lässt, überlässt diese freiwillig seinen Mitbewerbern.

Man bedenke:
Die Herstellung eigener Produktbilder kann sehr kostenintensiv sein. Dann kommen Mitbewerber, hängen sich an das Angebot und unterbieten den Preis. Was leicht ist, da diese z.B. die Fotos anderer mitbenutzen und so Kosten sparen können.

Der Verkäufer, der weder Mühe, Kosten noch Aufwand gescheut hat schaut in die Röhre.

Eine neue Abmahnwelle steht am Anfang. Vielleicht schützt jetzt noch das Beenden solcher Angebote.

Ansonsten: diese Entscheidung des Gerichts war längst fällig!
L
Lisa Taylor 26.07.2011, 20:13 Uhr
Bilder gehen doch in Amazon Eigentum über
Soweit mir bekannt ist, stimmt man bei der Erstellung eines Angebotes den Amazon AGBs zu.

Diese besagen, dass man Bilder , die man für ein Angebot
einstellt automatisch in den Besitz und die Nutzung von Amazon
übergehen. Somit verliert derjenige, der seine Bilder bei
Amazon hochlädt automatisch seine Urheberrechte daran.

Das hat Amazon zum Schutz getan, damit auch andere Händler und Verkäufer dieses Bild nutzen können.

Wieso also hier eine Urheberrechtsverletzung vorliegen soll ist
mir schleierhaft !

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