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Aktueller Beschluss des Landgerichts Berlin führt 10 Abmahngründe auf, die jeder Onlinehändler kennen sollte!

22.01.2008, 17:32 Uhr | Lesezeit: 2 min
Aktueller Beschluss des Landgerichts Berlin führt 10 Abmahngründe auf, die jeder Onlinehändler kennen sollte!

Das gewerbliche Verkaufen von Waren über das Internet ist in Deutschland alles andere als einfach. Nachfolgend wird dargestellt, was nach einem neueren Beschluss des Landgerichts Berlin (Az. 16 O 817/07, Beschluss vom 18.12.2007) so alles abmahnfähig ist:

 

1. Es wird nicht informiert hinsichtlich des Namens der Gesellschaft, den vollständig ausgeschriebenen Vor- und Zunamen des gesetzlichen Vertreters, die ladungsfähige Anschrift, das zuständige Handelsregister mit der Registernummer, die Adresse der elektronischen Post und eine weitere Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation, sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG.

2. Im Rahmen der Information über das Rückgaberecht auf der eBay-Angebotsseite oder dort mittels eines Links wird

  • nicht auch über die vollständige Adresse desjenigen, an den die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen zu erfolgen hat, informiert;
  • darauf hingewiesen, dass es zur Wahrung der Frist ausreiche, dass der Rückgabewunsch spätestens 14 Tage nach Warenerhalt mitgeteilt werde;
  • nicht auch darüber informiert, dass zur Wahrung der Rückgabefrist auch die Absendung der gekauften Ware genügt;
  • darauf hingewiesen, dass die Frist zur Ausübung des Rückgaberechts 14 Tage betrage, sofern nicht vor Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erfolgt;
  • nicht auf die Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen;
  • nicht darauf hingewiesen, dass auch der Unternehmer die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben hat;
  • darüber informiert, dass unfreie Sendungen nicht angenommen werden;
  • darüber informiert, dass bei Rücksendungen bis 40,00 € Warenwert der Kunde generell die Kosten der Rücksendung zu tragen habe und auch bei einem höheren Warenwert die Rücksendekosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs keine Anzahlung geleistet worden sei;

3. Die Informationen über das Rückgaberecht werden nur auf der sog. „mich-Seite“ bereit gehalten.

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Fazit

Was ist heutzutage nicht alles abmahnfähig? Haben Sie bereits den Überblick verloren? Gerne machen wir Sie auf den (kostenpflichtigen)[ "Update-Service" der IT-Recht Kanzlei](index.php?id=%2Frechtssicherheit) aufmerksam.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
schemmi / PIXELIO

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