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Achtung: Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist bei eBay stellen ein großes Abmahnrisiko dar!

18.07.2022, 19:37 Uhr | Lesezeit: 3 min
Achtung: Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist bei eBay stellen ein großes Abmahnrisiko dar!

Wer als Online-Händler Waren auf der Verkaufsplattform eBay zum Kauf anbietet, ist verpflichtet, über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht zu informieren. Hierbei gilt, dass der Verbraucher die Informationen betreffend das Widerrufsrecht „klar und verständlich“ gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB mitzuteilen hat. Leider schleichen sich auf der Plattform eBay immer wieder Fehler bei der Angabe zur Widerrufsfristlänge ein, weshalb betroffene Online-Händler unlauter handeln und wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.

Online-Händler müssen die Verbraucher auf das diesen zustehende Widerrufsrecht gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB informieren.

Auf der Verkaufsplattform eBay ist es für Online-Händler möglich, die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular im dafür vorgesehenen Textfeld "Rücknahmebedingungen im Detail" zu hinterlegen:

Widerrufsbelehrung auf eBay

Oberhalb dieses Textfeldes ist es möglich bzw. durch eBay zwingend vorgeschrieben, dass unter der Überschrift "Frist" ein Hinweis auf die Widerrufsfristlänge mitgeteilt wird:

Textfeld auf eBay

Es ist ganz wesentlich für den Online-Händler, dass dieser sowohl im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsbelehrung, als auch im von eBay vorgesehenen Angabenfeld zur Widerrufsfristlänge eine einheitliche Aussage zur Widerrufsfristlänge mitteilt.

Es besteht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB die Pflicht des Online-Händlers, dass insbesondere über die Bedingungen des Widerrufsrechts transparent informiert werden muss.

Bei vielen Händlern findet sich allerdings die Aussage in der Widerrufsbelehrung, dass die Widerrufsfrist 14 Tage beträgt, in der rechtlichen Informationsbox oberhalb der Widerrufsbelehrung wird sodann auf eine einmonatige oder 30-tägige Widerrufsfristlänge verwiesen, wie z.B. nachstehend:

Widerspruch Widerrufsfrist eBay

In diesem Fall wird der Verbraucher über zwei unterschiedliche Fristen zum Widerruf informiert, dies stellt wiederum einen Wettbewerbsverstoß dar, da in diesem Fall über die konkrete Widerrufsfristlänge irreführend informiert wird.

Ein weiterer Fallstrick lauert auf eBay: Neben der Angabe zur Widerrufsfristlänge müssen Online-Händler auf eBay ebenfalls oberhalb der Widerrufsbelehrung (unter der Überschrift "Rückversand") eine Aussage zu den Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs treffen.

Auch hier ist darauf zu achten, dass keine widersprüchlichen Angaben getätigt werden, wie dies bei nachstehendem Screenshot der Fall ist:

Widerspruch Rücksendekosten eBay

In vorstehendem Screenshot wird der Verbraucher zum einen im Rahmen der Widerrufsbelehrung darüber belehrt, dass die Rücksendekosten im Widerrufsfall vom Verbraucher selbst zu tragen sein sollen, im rechtlichen Informationstext oberhalb der Widerrufsbelehrung ist allerdings die Rede davon, dass gerade der Verkäufer den Rückversand zahlt. Der Verbraucher wird auch in diesem Fall irreführend über die Widerrufsfolgen belehrt.

Gerade auf der Plattform eBay lauern Gefahren aufgrund der zusätzlichen Angabemöglichkeit von Widerrufsfrist und Rücksendekosten. Online-Händler sind gut beraten, ihre eBay-Angebote einmal auf die oben stehenden Stolperfallen hin zu kontrollieren, andernfalls droht sehr schnell eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung!

Sie möchten abmahnfrei im Internet verkaufen, die rechtlichen Herausforderungen meistern und wünschen sich kompetente und preiswerte anwaltliche Unterstützung zum Pauschalpreis? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei eine Lösung für Sie. Sprechen Sie uns gerne an!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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1 Kommentar

J
J. Walther 09.04.2015, 09:53 Uhr
Welche Rechte hat der Käufer im Falle von widersprüchlichen Angaben zu den Rücksendekosten?
Danke für Ihren tollen Artikel.

Dabei stellte sich mir die Fragen, wie in letzterem Fall die Rechtslage zur Übernahme der Kosten ist.

Szenario:
Ein Käufer bestellt einen Artikel bei eBay, dabei werden widersprüchliche Angaben zum Tragen der Rücksendekosten gemacht. Kann sich der Käufer nun auf die Übernahme der Kosten durch den Verkäufer berufen? Gibt es einen Unterschied, ob der Käufer Verbraucher oder Gewerbetreibender ist?

Vorab herzlichen Dank.

MfG
J. Walther

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