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Urteil vom AG Coburg

Entscheidungsdatum: 12.06.2008
Aktenzeichen: 11 C 1710/07

Tenor

1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.850,00 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 26.10.2007 zu zahlen.

2) Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Kaufpreises.

Der Kläger erwarb vom Beklagten einen Goldbarren Degussa 250 g zum Preis von 3.850,00 Euro, den dieser im Internet angeboten hatte. Die Parteien korrespondierten per E-Mail unter anderen über die Art und Weise der Versendung:

Mail des Klägers vom 13.10.07 18:16:42

"Den letzten gekauften Barren habe ich über den DWL Deutsche Wertlogistik GmbH zugeschickt bekommen ...."

Antwort des Beklagten:

"OK, kein Problem, die können wir auch nehmen, die machen einen guten Eindruck ...."

Der Kläger überwies am 15.10.07 an den Beklagten 3.850,00 Euro. Am 18.10.07 teilte der Beklagte dem Kläger auf Anfrage mit:

"Die Sendung ist raus, habe die DHL genommen ...."

Antwort des Klägers:

"OK, danke, wusste gar nicht, dass auch mit der DHL so eine Versicherung möglich ist ...."

Das DHL-Paket, das der Kläger erhielt, war nach dessen Angaben zerdrückt und mit zerknülltem angefeuchteten Zeitungspapier gefüllt. Die Aufforderung des Klägers, das Geld zurückzuzahlen, wies der Beklagte von sich:

"Sicher werde Nachforschung machen lassen – ich kann ihnen auch eine Vollmacht ausstellen, wenn sie wollen. Sollte er auftauchen werde ich sie auch auf jeden Fall informieren.

Aber nach 447 I ist die Gefahr auf sie übergegangen.

Der Versand war versichert. Ihnen war es recht, dass der Versand über die DHL erfolgt ist. Sie haben nicht auf etwas anderes ausdrücklich bestanden. Hätten sie mir mitgeteilt, dass die die DHL nicht wünschen, so hätte ich dies auch nicht gemacht.

Die Seriennummer habe ich leider nicht mehr. Die stand auf dem Barren ... auswendig weiß ich sie leider nicht.

Wir werden wohl den Rechtsweg nehmen müssen. Ich bin nicht bereit, meinen Barren loszuwerden und dafür dann auch noch 3.850,00 zu zahlen ...."

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den Goldbarren nicht losgeschickt. Der Beklagte sei in Geldnöten (eidesstattliche Versicherung ca. 1 Monat vor Abschluss des Kaufvertrags). Der Beklagte habe sein Alter falsch angegeben (geboren 1953, tatsächlich: 23 Jahre alt).

Der Kläger beantragt

der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.850,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit 26.10.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte erwidert, er habe in Anwesenheit seines ehemaligen Vermieters den Goldbarren verpackt und zur Post gebracht, Beweis: .... Er – der Beklagte – habe dem Kläger angeboten, sich zum Zweck der Übergabe zu treffen. Postsendungen würden teilweise ausgeraubt. Er habe das Unternehmen DHL gewählt, weil es sich auf Grund der örtlichen Entfernung so angeboten habe. Er sei irrtümlich davon ausgegangen, bei der Transportversicherung in Höhe von 25.000,00 Euro seien Goldbarren mitversichert. Der Kläger müsse sich an die DHL halten, die Gefahr sei auf ihn übergegangen.

Im Termin vom 12.6.2008 bestritt der Beklagte mit Nichtwissen, dass das Postpaket nur Zeitungspapier enthielt.

Der Klägervertreter rügte das neue Vorbringen als verspätet und benannte zwei Zeugen.

Der Beklagtenvertreter hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien übergebenen Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Coburg ist zur Entscheidung gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf unerlaubte Handlung. Aus dem Vorwurf, der behauptete Schaden sei in Coburg eingetreten, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit.

Das angerufene Gericht ist auch zur Entscheidung über vertragliche Ansprüche zuständig. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 17 Abs. 2 GVG (vgl. BGH. Beschluss vom 10.12.2002, Az.: XARZ 207/02, NJW 2003, 828).

Die Klageforderung ist begründet. Der Kläger hat gem. §§ 280, 249 BGB Anspruch auf den eingeklagten Geldbetrag.

Da der Kläger nicht ausdrücklich beantragt hat, festzustellen, dass sein Anspruch auf unerlaubte Handlung beruht, prüft das Gericht vorrangig den vertraglichen Anspruch des Klägers. Das Strafverfahren wegen Betrugs ist noch nicht abgeschlossen.

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf § 477 Abs. 1 BGB berufen. Das Gericht entnimmt den per E-Mail durchgeführten Kaufverhandlungen, dass der Goldbarren während des Versands an den Kläger versichert werden sollte. Das ergibt sich nicht nur aus dem Vorschlag des Klägers, die Firma Deutsche Wertlogistik GmbH zu beauftragen. Auch der Beklagte behauptete in seiner Mail vom 22.10.07: "der Versand war versichert ...". Dass der Beklagte sich nicht vergewissert hat, ob der Goldbarren von der Transportversicherung erfasst war, sieht das Gericht als Vertragsverletzung an. Diese war kausal für den Schaden des Klägers von 2.380,00 Euro.

Das Bestreiten mit Nichtweisen weist das Gericht gem. § 296 Abs. 1 und 2 ZPO als verspätet zurück. Mit Verfügung vom 29.11.07 hat das Gericht das gerichtliche Vorverfahren angeordnet und dem Beklagten eine Frist von 2 Wochen (nach Ablauf der Notfrist zur Verteidigungsanzeige) gesetzt. Gleichzeitig ist eine Belehrung gemäß §§ 277 Abs. 2, 296 Abs. 1 und 3 ZPO erfolgt. Zwischen der Klagezustellung (6.12.2007) und dem Haupttermin (12.06.2008) lagen sechs Monate. Der Beklagte hatte hinreichend Zeit, zumindest unter Beachtung des § 282 ZPO so früh zu bestreiten, dass das Paket ohne den Goldbarren angekommen sei, dass der Kläger hätte rechtzeitig Beweis anbieten können. Im Haupttermin vom 12.6.2008 wären die Zeugen vernommen worden. Die auf Grund des späten Bestreitens erforderliche Vertagung hätte zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Ein Entschuldigungsgrund für das neue Bestreiten im Termin ist nicht ersichtlich.

Zinsen schuldet der Beklagte nach §§ 286, 288, 247 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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