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„Jahreswagen“ – wettbewerbswidrige Irreführung durch Bezeichnung

Urteil vom LG Essen

Entscheidungsdatum: 19.03.2010
Aktenzeichen: 45 O 5/10

Leitsätze

Die Bezeichnung „Jahreswagen“ in einer Verkaufsanzeige stellt dann keine Irreführung im Sinne von §§ 5, 5a UWG dar, wenn der Wagen tatsächlich ca. ein Jahr ist. Ebenso verhält es sich, wenn „1 Vorbesitzer“ des Wagens angegeben wird, da „es nicht darauf ankommt, wie viele Personen diesen Wagen benutzt haben, sondern (…) wie viele Vorbesitzer aus den Kfz-Unterlagen hervorgehen“.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 18.01.2010 (Az.45 O 5/10) wird
aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13.01.2010 wird
zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, dass
die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung ihrerseits in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin betreibt in C einen Kfz-Handel, wobei sie sich auf den Kfz-Handel im Internet (unter anderem Internetplattform B.de) spezialisiert hat. Die Verfügungsbeklagte betreibt ebenfalls einen Kfz-Handel, unter anderem ebenfalls auf der Internetplattform B.de. Die Verfügungsbeklagte hat im Januar 2010 unter anderem einen T im Internet bei B.de für 10.690,00 € inseriert. Auf die ausgedruckte Internetseite (Anlage K 3, Bl. 21) wird Bezug genommen. Unter anderem ist in der Anzeige der Pkw mit Jahreswagen (1 Vorbesitzer) beschrieben.

Die Verfügungsklägerin behauptet, der annoncierte Pkw sei ein gewerblich genutzter Pkw. Sie ist der Ansicht, dass die Verfügungsbeklagte auf diese Nutzung hätte hinweisen müssen, da ansonsten der Geschäftsverkehr hinsichtlich der Preisbildung irregeführt bzw. getäuscht werde. Es läge ein Verstoß gegen die §§ 5, 5 a UWG vor. Darüber hinaus verweist die Verfügungsklägerin auf den Codex für den Fahrzeug- handel im Internet, der bei der Plattform B.de über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Internetseite miteinbezogen wird. Nach diesem Codex haben die Kfz-Unternehmen beim Verkauf auf die gewerbliche Nutzung des annoncierten Pkw hinzuweisen.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin wurde durch Beschluss vom 18.01.2010 im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bzw. -haft untersagt, im geschäftlichen Internetverkehr, insbesondere auf der Internetplattform B.de Mietwagen gegenüber Endverbrauchern mit einer Fahrzeugbeschreibung Jahreswagen - 1 Vorbesitzer / 1. Hand - anzubieten und nicht darauf hinzuweisen, dass eine gewerbliche Vornutzung des jeweiligen Fahrzeugs als Mietwagen stattgefunden hat.

Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsklägerin beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen und den Beschluss des Landgerichts Essen vom 18.01.2010 aufrecht zu erhalten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, den vorgenannten Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass eine Irreführung bzw. Täuschung des geschäftlichen Verkehrs nicht vorliege.

Gründe

Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 18.01.2010 war aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Nach eingehender Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage ist die Kammer der Ansicht, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten in der dem Verfahren zugrunde liegenden Internetanzeige der Verfügungsbeklagten nicht gesehen werden kann. Eine Irreführung bzw. eine Täuschung des Handelsverkehrs gemäß den §§ 5, 5 a UWG kann nur dann vorliegen, wenn die Verfügungsbeklagte in ihrer Verkaufsanzeige Tatsachen, Merkmale des Verkaufsgegenstands verschwiegen hätte, obwohl sie hierüber hätte aufklären müssen. Eine Aufklärungspflicht bzw. Offenbarungspflicht im Rahmen von Verkaufsverhandlungen, insbesondere beim Verkauf von Kraftfahrzeugen, kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn in der Verkaufsanzeige negative Merkmale verschwiegen werden bzw. die Anzeige missverständlich ist. Der von der Verfügungsbeklagten angebotene Wagen wurde als Jahreswagen, 1 Vorbesitzer, angepriesen. Während in der länger zurückliegenden Vergangenheit der Begriff Jahreswagen dahingehend verstanden wurde, dass von einem Werkstattangehörigen bzw. von einem von diesem eingeschalteten Verkaufsvermittler ein ca. ein Jahr alter Wagen angeboten wird, versteht man nunmehr unter dem Begriff Jahreswagen lediglich, dass der angebotene Wagen ca. ein Jahr alt ist. Es steht also nicht die Herkunft, sondern lediglich das Alter des Fahrzeugs im Vordergrund. Ebenso verhält es sich mit dem Merkmal "1 Vorbesitzer". Es kommt nicht darauf an, wie viele Personen diesen Wagen benutzt haben, sondern vielmehr wird rein formal darauf Bezug genommen, wie viele Vorbesitzer aus den Kfz-Unterlagen hervorgehen. Mit anderen Worten kann auch ein gewerblich genutzter Mietwagen lediglich einen Vorbesitzer gehabt haben. Dass entgegen der Verkaufsanzeige der Verfügungsbeklagten aus den Kfz-Papieren mehrere Vorbesitzer hervorgehen, ist von der Verfügungsklägerin nicht behauptet worden. Aber auch hinsichtlich des Merkmals gewerblich genutzter Pkw besteht nach Ansicht der Kammer keine Aufklärungspflicht. Eine derartige Aufklärungspflicht könnte nur dann bestehen, wenn der angebotene Pkw durch diese spezielle Nutzung eine Wertminderung erlitten hätte. Auch hier hat sich in den letzten Jahrzehnten ein Wandel vollzogen. Im Hinblick auf die fortgeschrittene technische Entwicklung im Kfz-Bereich kann heute festgestellt werden, dass eine kurzfristige (das heißt, ca. ein Jahr lang) gewerbliche Nutzung nicht mehr zu einer Wertminderung des Fahrzeugs führt. Aufgrund des hohen technischen Standards kann ein fortschreitender Verschleiß durch eine hohe Anzahl verschiedener Benutzer des Pkws nicht angenommen werden (siehe auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage, Rn 1598). Da die Verfügungsbeklagte einen ein Jahr alten Wagen angeboten hat, kann die gewerbliche Nutzung nicht zu einer Wertminderung beim Pkw geführt haben. Entsprechend bestand keine Aufklärungspflicht seitens der Verfügungsbeklagten, so dass ein Verstoß gegen die UWG-Vorschriften nicht angenommen werden kann, Möglicherweise liegt ein Verstoß der Verfügungsbeklagten gegen den von dem Internetbetreiber bei der Nutzung der Internetplattform zugrunde gelegten Codex vor. Die nach diesem Codex gegebene Verpflichtung zur Aufführung des Merkmals "gewerblich genutzt", kann jedoch für sich allein nicht einen Wettbewerbsverstoß begründen. Vielmehr handelt es sich hier bei einem derartigen Verstoß allenfalls um eine vertragswidrige Nutzung der Internetplattform, die den Betreiber in die Lage versetzt, entsprechende vertragliche Ansprüche geltend zu machen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708, 711 ZPO.

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