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Nordrhein-Westfalen

„gemeinsam stark?“ – Ärztegemeinschaft als irreführende Werbung

Urteil vom LG Essen

Entscheidungsdatum: 11.08.2008
Aktenzeichen: 44 O 69/08

Leitsätze

Wirbt eine Zahnarztpraxis mit dem Zusatz „Ärztegemeinschaft“, obwohl zwischen den Ärzten keine gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht, ist darin ein Verstoß gegen § 5 II S. 1 Nr. 3 UWG zu sehen, da u.a. „Fehlvorstellungen über die Vertretungsbefugnisse erzeugt“ werden können.

Tenor

Den Beklagten zu 1.) bis 3.) wird, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in den „Gelben Seiten“ im Internet für ihre zahnärztlichen Leistungen mit dem Hinweis „Ärztegemeinschaft ... “ zu werben

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/2 die Klägerin, zu je 1/6 die Beklagten zu 1.) bis 3.).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 €, für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die klagende Zahnärztekammer begehrt Unterlassung als irreführend bewerteter Werbung.

Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte sind Zahnärzte und betreiben in F. eine Zahnarztpraxis "Dr T-u.I.". Die Drittbeklagte war eine bei ihnen angestellte Assistenz-Ärztin. Gesellschaftsrechtliche Verbindungen zwischen ihr und dem Erst- sowie der Zweitbeklagten bestanden nicht. Die Beklagten warben in der elektronischen Version des Branchentelefonbuchs "Gelbe Seiten" unter der Überschrift "Zahnarztpraxis Dr. T. u. I." mit dem Zusatz: "Ärztegemeinschaft T." bzw. "Ärztegemeinschaft C.". Zu weiteren Einzelheiten der Werbung wird auf Bl. 6 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die vorgenannte Werbung irreführend sei. Eine Irreführung liege einmal in der Verwendung des Begriffes "Ärztegemeinschaft", weil dies vom durch die Werbung angesprochenen Personenkreis so verstanden werde, dass sich nicht nur Zahnärzte, sondern auch Mediziner anderer Fachbereiche zu einer Gemeinschaft zusammengefunden hätten. Die Verwendung des Begriffes "Ärztegemeinschaft" verletze zugleich § 15 der Berufsordnung. Eine Irreführung liege ferner deshalb vor, weil die Zahnärztin C. - unstreitig - keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zum Erst- und zur Zweitbeklagten eingegangen sei.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten zu 1.) bis 3.) werden verurteilt, es zu unterlassen, im ... geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in den "Gelben Seiten" ... im Internet für ihre zahnärztlichen Dienstleistungen mit dem Hinweis

"Ärztegemeinschaft C."

zu werben.

2. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden verurteilt, im geschäftlichen Verkehr ... zu Wettbewerbszwecken in den "Gelben Seiten" im Internet für ihre ... zahnärztlichen Dienstleistungen mit dem Hinweis

"Ärztegemeinschaft T."

zu werben.

3. Den Beklagten zu 1.) bis 3.) wird für jeden Fall der schuldhaften ... Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus vorstehender Ziffer 1. ... und den Beklagten zu 1.) und 2.) aus vorstehender Ziffer 2. ein Ordnungsgeld ... bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass durch die Begriffswahl "Ärztegemeinschaft" keine Irreführung erzeugt werde. Im Übrigen hätten sie die Herausgeberin des Branchen-Telefonbuches inzwischen angewiesen, diesen Begriff künftig nicht länger zu verwenden, so dass keine Wiederholungsgefahr bestehe.

Soweit die Klägerin beanstande, dass auch die Ärztin Dr. C. in der Werbung benannt worden sei, sei es zwar zutreffend, dass diese der Gemeinschaftspraxis nicht als Mitgesellschafterin angehöre. Hierdurch werde jedoch keine relevante Täuschung hervorgerufen, da auf Grund der einverständlichen Werbung davon ausgegangen werden müsse, dass die Drittbeklagte auf Grund der Werbung ohnehin aus Rechtsscheinsgesichtspunkten für Verpflichtungen der Praxis persönlich hafte.

Gründe

I.
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß den §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 3 UWG eine Unterlassung der Angabe verlangen, dass die Drittbeklagte der Ärztegemeinschaft zugehört.

Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt (vgl. : BGH, 09.10.2003 - I ZR 167/01 - NJW 2004, 440).

Wie zwischen den Parteien nicht im Streit steht, haben die Beklagten in der aus Bl. 6 d.A. ersichtlichen Weise im elektronischen Branchenfernsprechbuch geworben. Die Erwähnung der Drittbeklagten als Mitgesellschafterin der Ärztegemeinschaft stellt eine Täuschung über die geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG dar. Durch die Benennung wird bei einem relevanten Kreis der angesprochenen Personen nicht nur der Anschein erzeugt, es könne bei Verträgen mit der "Ärztegemeinschaft" gegebenenfalls auch auf das Vermögen der Drittbeklagten zugegriffen werden und zwar auf Grund eines gesetzlich gesicherten Anspruchs (§ 128 Satz 1 HGB analog) und nicht nur aus Rechtsscheinserwägungen, hinsichtlich derer jeweils einzelfallbezogen eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen wäre. Vielmehr ist die Wortwahl auch geeignet, Fehlvorstellungen über die Vertretungsbefugnisse zu erzeugen, die gemäß den §§ 709 Abs. 1, 714 BGB im Zweifel nur allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zustehen. Dies könnte - beispielhaft - zur Folge haben, dass Patienten bei einem mit dem Erst- und der Zweitbeklagten geschlossenen Behandlungsvertrag nachträglich daran zweifeln könnten, ob der Vertragsschluss wirksam erfolgt ist, wenn die Drittbeklagte den Konditionen des Vertrages widersprechen sollte. Eine solche Irreführung ist auch im Rahmen der gemäß § 3 UWG vorzunehmenden Gesamtabwägung als hinreichend beachtlich zu beurteilen. Erzeugte Unklarheiten über die Wirksamkeit von Vertragsschlüssen können für die Beklagten relevante Wettbewerbsvorteile erbringen, welche andere Ärzte so nicht haben.

Den Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass allein durch die Änderung des Werbeverhaltens bereits die Wiederholungsgefahr weggefallen und ein Unterlassungsanspruch deshalb nicht mehr begründet ist. Die Kammer teilt die Auffassung des Bundesgerichtshofs (14.10.1999 - I ZR 90/97 - NJW-RR 2001, 1118), dass die aus einem früheren wettbewerbswidrigen Handeln abgeleitete Besorgnis, dass der Verletzer in gleicher Weise auch künftig erneut wieder wettbewerbswidrig auftreten kann, grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Eine solche Erklärung wurde von den Beklagten nicht abgegeben.

II.
Die weitergehende Klage ist unbegründet und wird deshalb abgewiesen. Die Kammer vermag der Klägerin nicht darin zu folgen, dass die Bezeichnung als "Ärztegemeinschaft" geeignet ist, irreführende Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG zu erzeugen. Für die Beurteilung maßgeblich ist hierbei das Verständnis, welches der durch die Werbung angesprochene Marktteilnehmer gewinnt. Es kommt demgegenüber nicht darauf an, ob es im Kreise der Zahnärzte einen weitergehenden Konsens darüber gibt, was unter einer "Ärztegemeinschaft" zu verstehen sei. Der durch die Werbung angesprochene Verkehrsteilnehmer wird aus der Formulierung "Ärztegemeinschaft" den Schluss ziehen, dass eine gesellschaftsrechtliche Verbindung von zumindest zwei Personen vorliegt, die eine ärztliche Ausbildung haben und berechtigt sind, den Arztberuf auszuüben. Es ist demgegenüber nicht anzunehmen, dass er auch den weitergehenden Schluss zieht, es müsse sich um eine gesellschaftsrechtliche Verbindung von Ärzten handeln, die unterschiedlichen medizinischen Fachrichtungen angehören und dass er es mit der "Ärztegemeinschaft" deshalb mit einer Praxis zu tun habe, an die er sich nicht nur mit zahnärztlichen Problemen, sondern auch mit anderen gesundheitlichen Beschwerden wenden könne. Vielmehr wird ein durchschnittlich verständiger Leser den zutreffenden Rückschluss ziehen, dass zur näheren Beschreibung des Tätigkeitsfeldes nur ein allgemein bekannter Oberbegriff "Arzt" in die Werbung eingeführt wird. Der angesprochene Personenkreis wird daraus nicht die Fehlvorstellung entwickeln, er habe es mit Medizinern unterschiedlicher medizinischer Fachbereiche zu tun, sondern lediglich schlussfolgern, dass er gegebenenfalls mehr aufklären muss, welche medizinischen Tätigkeiten die zur Gemeinschaft verbundenen Personen ausüben. Hier kommt im konkreten Fall hinzu, dass der Telefonbucheintrag eingangs mit hervorgehobener Druckschrift darauf hinweist, dass es um eine "Zahnarztpraxis Dr. T. & I." geht und sich schon deshalb für den angesprochenen Personenkreis aufdrängt, dass sich hier zwei Zahnärzte zu einer Gemeinschaft verbunden haben.

Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung, dass § 15 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein hier zu einer anderen Beurteilung führen muss. Durch § 15 Abs. 1 der Berufsordnung wird Zahnärzten die irreführende, reklamehafte und vergleichende Werbung untersagt. Der Begriff der Irreführung geht nicht über das hinaus, was bereits Gegenstand der Regelungen des UWG ist. Eine reklamehafte oder vergleichende Werbung liegt unstreitig nicht vor.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 Satz 1 ZPO sowie aus den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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