Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB
Nordrhein-Westfalen: Düsseldorf

„Die Milch macht’s!“ – Pfandpflicht & die Verpackungsverordnung

Urteil vom LG Düsseldorf

Entscheidungsdatum: 29.10.2010
Aktenzeichen: 38 O 26/10

Leitsätze

Ein Erfrischungsgetränk unterliegt der Pfandpflicht und muss im Sinne des § 9 I Verpackungsverordnung auch entsprechend gekennzeichnet werden, selbst wenn es aus Erzeugnissen besteht, die nicht zu einem Mindestanteil von 50% Produkte gemäß der Milcherzeugnisverordnung sind.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) von ihren Abnehmern bei Vertrieb des Produkts „Q“ in Einweg-Getränkeverpackungen kein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 € einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung bei einem Füllvolumen von 01, Liter bis 3 Liter zu erheben,

und

b) das unter a) genannte Getränkt nicht als pfandpflichtig zu kennzeichnen, wenn es in Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 01, Liter bis 3 Liter vertrieben wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein zur Förderung der gewerblichen Interessen von Getränkeeinzelhändlern.

Die Beklagte vertreibt Getränke an Endverbraucher, darunter das in Dosen verkaufte Produkt mit der Bezeichnung "Q". Ein Pfand für die Rückgabe der Verpackung wird nicht erhoben.

Der Kläger sieht hierin einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verpackungsverordnung, der einen Gesetzesverstoß im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstelle. Die Voraussetzungen einer Ausnahme der Pfandpflicht gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verpackungsverordnung seien nicht erfüllt, weil das Getränk nicht mit einem Mindestanteil von mehr als 50 % aus Erzeugnissen bestehe, die aus Milch gewonnen werden, wie zwei Begutachtungen ergeben hätten.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die ausgewiesene Zutat "Molkenerzeugnis" sei mit einem Anteil von 51 % in der Rezeptur vorhanden. Diese Erzeugnisse entsprächen der Milcherzeugnisverordnung. Die vom Kläger vorgelegten Gutachten seien nicht aussagekräftig, weil das Abscheiden von Eiweißbestandteilen der Milch gerade Kennzeichen der Molke sei. Auch der Nachweis nur geringer Mengen an Kalzium und Kalium spreche nicht gegen die Annahme eines Molkeerzeugnisses.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der im Urteilstenor beschriebenen Verhaltensweisen gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Verpackungsverordnung.

Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Kläger zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlich begründeter Unterlassungsansprüche gem. § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt ist.

Auch steht außer Frage, dass die Vorschriften der Verpackungsverordnung über die Erhebung von Pfand für Einweg-Getränkeverpackungen gesetzliche Vorschriften darstellen, die auch dazu bestimmt sind, im Interesses der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG.

Der Vertrieb des Produktes "Q" ohne Pfanderhebung und Kennzeichnung der Pfandpflicht verstößt gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Verpackungsverordnung. Die Voraussetzungen der Pfandpflichtigkeit gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Verpackungsverordnung sind erfüllt. Das Produkt ist ein Erfrischungsgetränk, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 Verpackungsverordnung erfüllt sind. Für dessen Annahme wäre erforderlich, dass es sich um ein Getränk handelt, das einen Mindestanteil von 50 % an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, besteht. Das ist nicht der Fall. Zwar mag bei formaler Betrachtung davon gesprochen werden können, dass der hier fragliche Getränkebestandteil "aus Milch gewonnen" wurde. Gemeint hat der Verordnungsgeber jedoch lediglich nur solche Produkte, die den Bestimmungen der Milcherzeugnisverordnung entsprechen. Diese Verordnung enthält eine entsprechende Definition. § 1 beschreibt als Milcherzeugnisse die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Erzeugnisse, soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind.

Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, es handele sich um ein Molkenerzeugnis im Sinne von Nr. 10 der Anlage. Nr. 10 gibt jedoch abschließend wieder, welche Produkte nach beschriebener Herstellungsweise als Molkenerzeugnisse anzusehen sind. Keines der insgesamt neun aufgeführten Produkte von Süßmolke, Sauermolke, Molkensahne oder entsprechenden Pulvern ist in den Getränken vorhanden. Zwar mag ein Ausgangsstoff als Molkenerzeugnis anzusehen gewesen sein. Die folgenden weiteren Bearbeitungsschritte, etwa der Filtrierung, haben dann jedoch die ursprünglichen Molkenerzeugnisse über die in Nr. 10 der Anlage beschriebenen Herstellungswege hinaus so verändert, dass keine für die Eingruppierung als Süßmolke, Sauermolke etc. bedeutsamen Inhaltsstoffe in nachweisbarer Form vorhanden sind. Es bleibt damit ein wasserartiger Zusatz, der lediglich im Laufe des Herstellungsprozesses einmal ein Molkenerzeugnis gewesen sein mag, nicht aber noch in fertigen Getränken als enthalten nachweisbar ist.

Aus § 3 Nr. 3 der Milcherzeugnisverordnung ergibt sich nichts anderes. Es mag Abweichungen von Standardsorten geben. Von einer Abweichung kann aber dann nicht mehr gesprochen werden, wenn alle Inhaltsstoffe, die für die Standartsorte typisch sind, nahezu vollständig entfernt wurden. Wortlaut, Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 Verpackungsverordnung zeigen, dass die vom Verordnungsgeber gewollte Begünstigung von Getränken, die zumindest im Ansatz der Gesundheit förderlich sind, nicht auch für Produkte gelten, die im Rahmen des Herstellungsprozesses jeglichen Bezug zu den insoweit bedeutsamen Inhaltsstoffen verloren haben und sich damit von anderen Colagetränken nicht unterscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei