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„Fisch oder Fleisch?“ – Unterschied zwischen Verbraucher & Unternehmer

Beschluss vom OLG Koblenz

Entscheidungsdatum: 30.07.2008
Aktenzeichen: 5 U 397/08

Leitsätze

Erwirbt eine GmbH auf der Verkaufsplattform Ebay ein Schmuckstück, so ist nicht der Geschäftsführer der GmbH persönlich Vertragspartner geworden, „da er beim Kauf nicht als Verbraucher, sondern als gewerblicher Kunde aufgetreten ist“; der Widerruf des Geschäfts durch den Geschäftsführer persönlich und im eigenen Namen ist somit nicht möglich.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 3. März 2008 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.  

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 5.556 Euro.

Gründe

Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Was der Kläger mit der Berufung und ergänzend durch den Schriftsatz vom 28. Juli 2008 vorbringt, ist nicht stichhaltig.

1. Die Beklagten handeln mit Schmuckstücken, die sie auch auf der Internetplattform Ebay zum Verkauf anbieten. Im Mai 2007 offerierten sie dort ein Weißgoldcollier zum Sofort – Kaufen – Preis von 5.999 Euro an. Daneben war die Käuferoption "Preis vorschlagen" aktiviert.  

Das unter dem Namen "j…" registrierte Ebay – Mitglied bot den Beklagten an, das Schmuckstück für 4.999 Euro zu erwerben. Dieses Angebot nahmen die Beklagten an (vgl. zum Ganzen Anlage K 1 zur Klageschrift – Bl. 9 GA). Als Vertragspartner wurde den Beklagten mitgeteilt:

E… GmbH

J… R…

Nach Zahlung des Kaufpreises zuzüglich Versandkosten wurde das Schmuckstück dorthin versandt, und von dem Kläger J… R…, dem Geschäftsführer der GmbH, in Empfang genommen.

Mit der Behauptung, er persönlich sei Vertragspartner der Beklagten, hat der Kläger die Vertragserklärung nach §§ 312 d, 355 BGB widerrufen. Gestützt auf diese Erklärung verlangt er die Rückzahlung des Kaufpreises. Daneben begehrt er die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der Kläger sei beim Kauf des Colliers nicht als Verbraucher (§ 13 BGB), sondern als gewerblicher Kunde (§ 14 BGB) aufgetreten.

Dagegen wendet sich der Kläger mit  der Berufung. Er wiederholt, ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach er persönlich das Schmuckstück zu privaten Zwecken gekauft habe.

3. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat die Klage schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil der Kläger nicht sachbefugt ist. Der Kaufvertrag, den der Kläger persönlich in eigenem Namen widerrufen hat, ist nämlich zwischen der GmbH und den Beklagten zustande gekommen, so dass auch nur die GmbH Rechte aus dem Vertrag herleiten kann.

Die Behauptung des Klägers, er persönlich sei Vertragspartner der Beklagten, findet schon in den Anlagen, die der Klageschrift beigefügt sind,  keine Stütze: In der vom Kläger als Anlage K 2 vorgelegten Kopie der Ebay – Seite zur Kaufabwicklung (Bl. 21 GA) ist "j…" als Käufer bezeichnet. Wer sich dahinter konkret verbirgt, ergibt sich aus denseinerzeitbei Ebay hinterlegten Nutzerdaten. Angemeldete Nutzerin war im Mai 2007 die E… GmbH. Dabei wird nicht verkannt, dass die GmbH in der Anlage K 2 lediglich als Adressatin der Ware bezeichnet ist. Der Senat weiß jedoch, dass die dem Verkäufer mitgeteilte Versandanschrift mit den bei Ebay registrierten Benutzerdaten des Käufers übereinstimmt, es sei denn, der Käufer weist den Verkäufer nach Abschluss des Vertrages ausdrücklich an, die Ware anderweitig zu versenden. Derartiges hat der Kläger nicht behauptet. Nach dem maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont ist die Vertragserklärung der Käuferin dahin auszulegen, dass Vertragspartnerin der Beklagten - entsprechend der damaligen Nutzeranmeldung bei Ebay - allein die GmbH geworden ist. Das steht in Einklang mit der in erster Instanz vorgelegten Verkäufermitteilung, die Ebay seinerzeit an die Beklagten gesandt hat (Anlage B 5 – Bl. 100 GA).

Dass die Nutzerdaten des Käuferaccounts bei Ebay nunmehr anders, nämlich wie folgt lauten (Anlage K 14 – Bl. 94 GA)

J… R…

c/o E… GmbH

…,

ist unerheblich. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 25. Januar 2008 zutreffend darauf hingewiesen, es handele sich um die bei Ebay hinterlegten Nutzerdaten vom 12. Dezember 2007 . Dass diese Daten vom zugriffsberechtigten Nutzer nach Eingabe des Passwortes binnen weniger Minuten geändert werden können, ist gerichtsbekannt. Zu Recht haben die Beklagten daher schon in erster Instanz mit der Anlage B 5 (Bl. 100 GA) allein darauf abgehoben und nachgewiesen, dass der Account im Mai 2007 auf die GmbH und nicht auf den Kläger lautete. Nur darauf kommt es an, ohne dass die Überlegungen und Berufungsangriffe zur Bedeutung des späteren Adresszusatzes c/o noch in irgendeiner Weise entscheidungsrelevant sind.

Soweit der Kläger im nachgelassenen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11. Februar 2008 bestritten hat, dass die Anlage B 5 von Ebay stammt (Seite 3 – Bl. 100 GA), ist das deshalb unerheblich, weil die Anlage B 5 hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsache (GmbH als Vertragspartnerin) mit der vomKlägerselbst vorgelegten Anlage K 2 (Bl. 21 GA) übereinstimmt.

Die Erwägung im Schriftsatz vom 28. Juli 2008, der Nutzername "j..." deute auf einen privaten und nicht auf einen gewerblichen Nutzer, ist unzutreffend. Dass gewerbliche Ebay – Nutzer häufig einen Aliasnamen wählen, der auf das geschäftsmäßige Handeln hinweist, mag für Mitglieder zutreffen, die ausschließlich oder weit überwiegend verkaufen. Zwingend ist es indes nicht. Außerdem gibt es auch zahlreiche Unternehmer, die unter einem bestimmten Account nur als Käufer handeln, um die so erstanden Waren in einem Ladengeschäft oder über einen anderen (gewerblichen und entsprechend gekennzeichneten) Account an Endverbraucher weiterzuveräußern. Ein Unternehmer hat keinen Grund, einen reinen Käufer – Account mit einem Namen zu versehen, der auf das geschäftsmäßige Handeln deutet.  Eher trifft das Gegenteil zu, weil die meisten Unternehmer Wert darauf legen, durch einen neutralen Namen für den Käufer – Account die bei der Weiterveräußerung über den Verkäufer - Account anfallenden Gewinne nicht zu offenbaren. Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden,  wonach der Nutzername "j..." das Handeln einer Privatperson belegt.

Maßgeblich ist allein, wer tatsächlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Nutzer angemeldet war. Hier war das die GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist. Dass die bestellte Ware, ein Schmuckstück, nicht zu den Gegenständen gehört, die ein Weinhandelsunternehmen für den allgemeinen Geschäftsbetrieb benötigt, ist unerheblich. Der Name der GmbH verdeutlicht nicht, was sie exportiert; im Übrigen ist es dem ausschließlich an der Kaufpreiszahlung interessierten Verkäufer egal, aus welchem Grund und zu welchem Verwendungszweck ein Käufer die Kaufsache erwirbt.

Scheitert die Klage nach alledem mangels Sachbefugnis des Klägers, ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass die GmbH das Rechtsgeschäft auch als Unternehmerin i. S. v.  § 14 BGB abgeschlossen hat.  Den insoweit zutreffenden Erwägungen des Landgerichts ist nichts hinzuzufügen. Dass der Kläger sich im Laufe des Rechtsstreits veranlasst gesehen hat, den im Mai 2007 auf die GmbH lautenden Account auf sich persönlich zu ändern, indiziert, dass er zumindest seinerzeit die Sach- und Rechtslage ähnlich gesehen hat wie der Senat.

Die Streitwertbemessung durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH VersR 2007, 1102 ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.  

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