„Ohne Wenn und Aber“ – Sachmangel & die vertragliche Beschaffenheit
Beschluss vom OLG Koblenz
Entscheidungsdatum: 16.07.2009
Aktenzeichen: 5 U 605/09
Leitsätze
Die Höhe einer Küchen-Arbeitsplatze stellt dann einen Sachmangel dar, wenn diese um einige Zentimeter zu hoch angebracht wurde; der Werkunternehmer hat im Sinne von §§ 634 Nr. 1, 635 BGB die vereinbarte Beschaffenheit herzustellen.
Tenor
In dem Rechtsstreit ...
weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz
die Kläger darauf hin,
dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO) .
Gründe
Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit eingehender und weithin überzeugender Begründung, auf die der Senat insoweit statt Wiederholung Bezug nimmt, zu Recht abgewiesen.
Was die Berufung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Bei dem Ortstermin am 27. März 2007 hatte die Beklagte sich "ohne Wenn und Aber" bereit erklärt, die 91 cm hohe Arbeitsplatte der Küche auf das von den Klägern gewünschte Maß von höchstens 90 cm bzw. 90,1 cm abzusenken. Der nacherfüllungspflichtige Werkunternehmer (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB) , schuldet einen Erfolg. Führt er diesen herbei, ist seine Leistung vertragsgemäß. Das lässt sich nicht dadurch in Zweifel ziehen, dass der Unternehmer seiner Leistungsbereitschaft die Erklärung beifügt, nicht zur Erfüllung einer Vertragspflicht sondern aus Kulanz zu handeln. Frei von Sachmängeln ist die Werkleistung, wenn sie letztendlich die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB) . Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Leistende meint, seine Arbeit beruhe auf einer anderen als der vom Besteller reklamierten Rechtsgrundlage.
Wegen der feuchtigkeitsbedingten Aufquellungen im Kantenbereich der aneinanderstoßenden Arbeitsplattenteile hatten die Kläger die komplette Erneuerung der Eckarbeitsplatte verlangt. Auch das griff zu weit. Es ist nämlich nicht aufgezeigt und auch aufgrund des Sachverständigengutachtens und der beigefügten Fotos nicht zu ersehen, dass die Arbeitsplatten durch die Feuchtigkeitseinwirkung irreparabel und damit erneuerungsbedürftig zerstört sind.
Da die ohnehin anstehende Höhenabsenkung der Arbeitsplatte durch Änderung der Fußteile erfolgen muss (vorprozessuales Schreiben des Rechtsanwalts K… vom 4. März 2007 – Bl. 50 GA), sind anschließend auch die Arbeitsplattenteile wieder bündig gegeneinander auszurichten und im Kantenbereich entsprechend den von der gerichtlichen Sachverständigen aufgezeigten Erfordernissen dauerhaft abzudichten. Dass dabei die vorhandenen Aufquellungen nicht beseitigt, beigearbeitet und in einer auch optisch überzeugenden Weise neu gestaltet werden können, ist nicht zu ersehen. Bei der von den Klägern stattdessen verlangten Kompletterneuerung der Arbeitsplatten handelt es sich um unverhältnismäßigen Aufwand. Der Senat erachtet die Pflichtverletzung der Beklagten noch als derart unerheblich, dass die Kläger hierauf nicht mit Erfolg den Rücktritt stützen können (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) .
Erörterungsbedürftig ist allenfalls, ob eine Pflichtverletzung von Erheblichkeit nicht im Mangel selbst, sondern in der Weigerung der Beklagten zu sehen ist, für eine dauerhafte Abdichtung des Spalts zwischen den Arbeitsplatten zu sorgen. Insoweit ist jedoch zu bedenken, dass bei einem Mangel, der (auch) auf dem nicht umfassend sachgemäßen Nutzungsverhalten des Bestellers beruhen kann, Streit über die wechselseitigen Verantwortlichkeiten entstehen kann. Sähe man dann in der Weigerung des Unternehmers, eine letztlich wohl doch berechtigte Beanstandung zu beseitigen, stets eine den Rücktritt rechtfertigende erhebliche Pflichtverletzung, würde das Gewährleistungsrecht beim Werkvertrag gesetzeswidrig ausgehöhlt. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers knüpft das Gesetz nämlich in erster Linie an die Beschaffenheit der Sache und nicht an das nachvertragliche Verhalten des Unternehmers. Letzteres ist beim Kauf nur unter den Voraussetzungen des § 440 BGB von Bedeutung. Da § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch für den Werkvertrag die Anwendung des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nur im Falle der Minderung ausschließt, würde diese gesetzgeberische Regelung unterlaufen, wenn man in der Weigerung, einen Mangel unter der Erheblichkeitsschwelle zu beseitigen, stets eine Pflichtverletzung sähe, auf die der Besteller mit einem Rücktritt reagieren dürfte (vgl. auch die entsprechende Regelung beim Kauf in § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB) .
Statt den Rücktritt weiter zu verfolgen, sollten die Kläger nunmehr zeitnah die nach wie vor gebotene Nacherfüllung seitens der Beklagten entgegennehmen.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Berufung sollte kostensparend zurückgenommen werden.
Frist zur Stellungnahme: 17. August 2009
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