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Bayern: München

„strahlendes Wässerchen?“ – Erzeugnisse im Sinne des LFGB

Urteil vom VG München

Entscheidungsdatum: 28.07.2010
Aktenzeichen: M 18 K 08.5934

Leitsätze

Die Messung des Urangehaltes von Mineralwässern stellt eine Voraussetzung zur Feststellung von Eigenschaften eines Erzeugnisses im Sinne von § 2 LFGB dar.

Tenor

I. Ziffer 3 des Bescheides des Beklagten vom …. November 2008 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist eine Verbraucherschutzorganisation.

Mit Schreiben vom …. August 2008 stellte er beim Beklagten den Antrag, ihm auf der Grundlage des VIG bzw. ggf. anderer landesrechtlicher Informationsgesetze, schnellstmöglich aktuelle Messergebnisse zu Urankonzentrationen der im Bereich des Bundeslandes Bayern vertriebenen Mineralwässer, jeweils mit Nennung der einschlägigen Handelsmarken, mitzuteilen. Eine ähnliche Anfrage zum Urangehalt in Mineralwässern hatte der Kläger bereits mit Schreiben vom …. Oktober 2006 beim Beklagten gestellt; diese war vom Beklagten mit Schreiben vom …. Dezember 2006 weitgehend beantwortet und die erbetenen Auskünfte gegeben worden. Für dieses Schreiben wurde eine Verwaltungsgebühr von 200,-- € festgesetzt.

Nach einer hausinternen Umfrage bei verschiedenen Abteilungen und Sachgebieten zu die Anfrage betreffenden vorhandenen Daten und nach Erfassung der Unternehmen, die von ihnen abgefüllte Mineralwässer im Freistaat Bayern vertrieben, hörte der Beklagte diese Unternehmen mit Schreiben vom jeweils …. August 2008 gemäß § 4 Abs. 1 VIG zu der beabsichtigten Auskunftserteilung an und gab Gelegenheit, bis spätestens …. September 2008 sich dazu zu äußern, was einer Auskunftserteilung möglicherweise entgegenstehen könnte. Das Anschreiben enthielt jeweils die Handelsmarke, den Namen der Quelle, und sofern bekannt, den Urangehalt in Milligramm/Liter und das Datum der amtlichen Messung.

Dem Kläger wurde mit Schreiben vom …. August 2008 mitgeteilt, dass auf Grund der erforderlichen Anhörung der betroffenen Lebensmittelunternehmen sich die Frist zur Bescheidung des Antrages auf zwei Monate verlängere.

Mit Bescheid vom …. November 2008 gab der Beklagte dem Antrag des Klägers auf Zugang zu den Informationen statt. Nach Bestandskraft des auch den betroffenen Lebensmittelunternehmen bekannt gegebenen Bescheides würden zu 118 Handelsmarken Informationen zu Handelsmarke, Name der Quelle, Uran in Milligramm/Liter, Messdatum und Messart erteilt (Ziff. 1). Unter Ziff. 2 wurden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt, unter Ziff. 3 wurden für den Bescheid eine Gebühr von 1.000,-- € sowie Auslagen von 132,-- € festgesetzt.

Mit Schreiben vom …. Januar 2009 übersandte der Beklagte dem Kläger nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom …. November 2008 eine Tabelle mit Informationen zu 118 Handelsmarken.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 3. Dezember 2008, erhob der Kläger Klage und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom …. November 2008, zugegangen am …. November 2008, aufzuheben, soweit dort in Ziff. 3 Gebühren in Höhe von 1.000,-- € festgesetzt und Auslagen in Höhe von 132,-- € erhoben werden.

Ferner wurde beantragt, die Verwaltungsvorgänge beizuziehen und Einsicht in die Akten zu gewähren.

Zur Begründung wurde ausgeführt, Gebührenfestsetzung und Auslagenerhebung in der genannten Größenordnung seien nicht nachvollziehbar und im Übrigen mit Sinn und Zweck des VIG nicht vereinbar.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 21. Januar 2009,

die Klage abzuweisen.

Aus der anliegenden Aufstellung sei ersichtlich, dass für die Bearbeitung der Anfrage des Klägers bis zur Übersendung des Bescheides 40,25 Stunden benötigt worden seien. Das VIG sehe die Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen vor. Nach dem Bayerischen Kostenverzeichnis sei für die Erteilung von Auskünften nach dem VIG eine Rahmengebühr von 7,50 € bis 50,-- € je angefangene Viertelstunde vorgesehen. Konkret sei im vorliegenden Fall eine Gebühr von 21,25 € je angefangener Viertelstunde zu Grunde gelegt worden entsprechend dem mit der Bearbeitung des Antrages verbundenen Verwaltungsaufwand, der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und der Sachaufwendungen. Daraus habe sich eine Gesamtgebühr von 3.421,25 € errechnet. Die Auslagen ergäben sich aus dem Versand von 240 Briefen bei Zugrundelegung eines Briefportos von 0,55 €. Zu Gunsten des Klägers sei davon ausgegangen worden, dass die begehrte Information zugleich als Umweltinformation einzustufen sei und für eine solche Information nach den Vorgaben der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2003 nur die Erhebung „angemessener Gebühren“ vorgesehen sei. Zu Gunsten des Klägers sei daher die Gebühr auf 1.000,-- € reduziert worden. Diese Höhe decke sich auch mit den, zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch nicht in Kraft getretenen Vorgaben des Kostenverzeichnisses, wonach für die Eröffnung des Zuganges zu Umweltinformationen eine Gebühr von 10,-- € bis 2.500,-- € verlangt werden dürfe.

Der Kläger erwiderte hierauf im Schreiben vom …. März 2009, dass mindestens 32 bis 35 Stunden der insgesamt 40,25 Stunden für die Anhörung der Unternehmen angefallen seien, die nach dem VIG nicht notwendig gewesen sei. Bei den erbetenen Daten handle es sich weder um schutzwürdige personenbezogene Daten Dritter noch um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Aus diesem Grund seien von anderen Bundesländern für die gleiche Anfrage keinerlei Gebühren in Rechnung gestellt worden. Die Auferlegung von Gebühren für einen gesetzlich nicht gebotenen Verwaltungsaufwand komme nicht in Betracht.

Mit Schreiben vom …. April 2010 übersandte der Beklagte die Verwaltungsakten, die dem mittlerweile bestellten Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom …. April 2010 zur Einsichtnahme übersandt wurden.

Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2010 führten die Bevollmächtigten des Klägers in der weiteren Klagebegründung aus, dass der Auskunftsantrag nicht nach dem VIG, sondern nach dem UIG bzw. dem BayUIG hätte behandelt werden müssen. Der Antrag habe sich auf Umweltinformationen gerichtet, das BayUIG sei das speziellere Gesetz zu dem allgemeineren VIG. Die Anhörung der betroffenen Unternehmen sei nicht erforderlich gewesen, so dass die hierfür entstandenen Kosten auch nicht in die Gebührenberechnung einfließen dürften. Auch das Prinzip der Kostendeckung dürfe nicht dazu führen, dass Informationsansprüche nach dem VIG nicht mehr wahrgenommen werden könnten, da die Kostenlast abschreckend wirke. Der Verwaltungsaufwand sei deshalb so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden könne.

In der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2010 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Beteiligten schlossen einen widerruflichen Vergleich und verzichteten für den Fall des Widerrufs auf weitere mündliche Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2010 widerrief die Klägerbevollmächtigte den Vergleich und bat um ein Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die in Ziff. 3 des Bescheides des Beklagten vom …. November 2008 getroffene Kostenentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Sie war daher aufzuheben.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der geforderten Kosten und Auslagen ist § 6 Abs. 1, 2 VIG i.V.m. Art. 1, 2, 6, 10 BayKG und dem zum Bayerischen Kostengesetz ergangenen Kostenverzeichnis. Gemäß § 6 Abs. 1 VIG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben, sofern es sich nicht um kostenfreie Auskünfte über Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 1 VIG handelt, was hier unzweifelhaft nicht der Fall ist. Gemäß § 6 Abs. 2 VIG werden die nach Abs. 1 kostenpflichtigen Tatbestände durch Landesrecht bestimmt, soweit es sich nicht um Amtshandlungen von Bundesbehörden handelt.

Die Kostenentscheidung ist eine Ermessensentscheidung, deren Rechtmäßigkeit begründet werden können muss. Durch das Gericht ist zu prüfen, ob der Beklagte bei der Festsetzung der konkreten Gebühr seinen weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum richtig ausgeübt hat und von den richtigen Grundlagen bei der Festsetzung der Gebühr ausgegangen ist.

Zu Recht ging der Beklagte davon aus, dass die Anfrage des Klägers nach dem VIG und nicht nach dem UIG oder dem BayUIG zu behandeln war und somit grundsätzlich kostendeckende Gebühren und Auslagen für die Informationsgewährung zu erheben waren.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein und im Bereich des Verbraucherschutzes tätig. Die Anfrage vom …. August 2008 betraf Eigenschaften bzw. die Beschaffenheit eines Erzeugnisses gemäß § 2 LFGB i.V.m. Art. 2 der VO(EG) 178/2002 und damit eine Information im Sinne von § 1 Abs. 1 VIG. Zwar wurde die vom Kläger im Jahr 2006 gestellte Anfrage zum Urangehalt in bayerischen Mineralwässern nach der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen behandelt und die damalige Auskunft als Umweltinformation erteilt. Zu diesem Zeitpunkt existierte das VIG jedoch noch nicht. Dieses Gesetz, das den freien Zugang zu allen Daten im Zusammenhang mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie dem Weingesetz eröffnet und regelt, trat erst am …. Mai 2008 in Kraft.

Gemäß § 1 Abs. 4 VIG bleiben Bestimmungen über den Informationszugang und Informationspflichten auf Grund anderer Gesetze unberührt, so dass grundsätzlich eine Anspruchskonkurrenz zwischen dem VIG und dem UIG bzw. dem BayUIG möglich ist. Da der Antrag des Klägers auf Auskünfte zur Beschaffenheit eines Lebensmittels gerichtet und die Information zur Weitergabe an die Verbraucher bestimmt war, war allerdings das VIG die richtige Rechtsgrundlage für die Bearbeitung des Antrages und die Informationsgewährung. Selbst wenn man die gewährte Information gleichzeitig als Umweltinformation einstuft, ist das VIG als lex spezialis vorrangig anzuwenden. Das VIG ermöglicht den Zugang zu vorhandenen Informationen über Erzeugnisse im Sinne des LFGB und des Weingesetzes und soll den Verbraucher, wie die Gesetzesbegründung ausführt, befähigen, Kaufentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen (vgl. BTDrs 16/5404, S. 1, 8). Es ist ein speziell auf das Informationsinteresse des Verbrauchers zugeschnittenes Spezialgesetz. Der Kläger hat es sich nach seinen Angaben auf seiner Homepage zur Aufgabe gemacht, als „unabhängige Verbrauchervertretung“ eine Lobby der Verbraucher zu sein und bessere gesetzliche Rahmenbedingungen für ihn zu schaffen.

Zu Recht hat sich daher der Beklagte dafür entschieden, die Anfrage, auch wenn sie entsprechend weit gefasst war, nach dem VIG zu behandeln und die Information nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 VIG zu erteilen.

Damit hat der Beklagte auch rechtmäßig der Kostenentscheidung für die Informationserteilung § 6 Abs. 1 VIG i.V.m. den landesgesetzlichen Regelungen zu Grunde gelegt und ist bezüglich der Höhe auf Grund der gesetzlichen Vorgaben zunächst davon ausgegangen, dass kostendeckende Gebühren und Auslagen entsprechend den landesrechtlichen Vorgaben verlangt werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 9.7.1971, BayVBl. 71, 387). Nach Art. 6 Abs. 1 BayKG bemisst sich die Höhe der Gebühr grundsätzlich nach dem Kostenverzeichnis, wobei der Behörde bei der Ermittlung der konkreten Gebühr ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zusteht. Für die Erteilung einer Auskunft nach § 5 Abs. 1 VIG sieht das Kostenverzeichnis unter Ziff. 7 IX.11.20 eine Rahmengebühr von 7,50 € bis 50,-- € je angefangene Viertelstunde vor. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BayKG sind bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Die Maßstäbe Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Angelegenheit stehen gleichrangig nebeneinander, allerdings darf, selbst wenn gesetzlich eine kostendeckende Gebührenerhebung vorgesehen ist, das Äquivalenzprinzip nicht verletzt werden, das für jede Gebührenfestsetzung maßgebend ist und eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2000, 11 C 5/99, Juris). Es darf weder ein grobes Missverhältnis zwischen behördlicher Leistung und Höhe der Gebühr bestehen, noch darf die Gebühr insbesondere zu einem so beachtlichen Kostenfaktor für den Veranlasser der Amtshandlung werden, dass sie von der Inanspruchnahme der begehrten Verwaltungsleistung abschreckt (BVerwG, Urteil vom 21.10.1970, BayVBl. 71, S. 108). Schließlich dürfen Kosten auch nur für gerechtfertigte Amtshandlungen erhoben werden; keine Kosten dürfen gemäß Art. 16 Abs. 5 BayKG erhoben werden, soweit sie bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären.

Gemessen an diesen Grundsätzen sind vorliegend die vom Kläger geforderten Gebühren und Auslagen in der konkret festgesetzten Höhe rechtswidrig.

Der Beklagte ist bei der Sachbehandlung der Anfrage des Klägers über das vom VIG geforderte Maß hinaus tätig geworden, wenngleich dies von dem Bemühen gekennzeichnet ist, dem Kläger eine umfassende und aktuelle Auskunft zu geben. Die informationspflichtige Stelle ist nach § 3 Abs. 2 VIG nicht dazu verpflichtet, Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind oder nicht verfügbar gehalten werden müssen, zu beschaffen. Der Beklagte war somit nur verpflichtet, bei ihm vorhandene Daten zu recherchieren, zusammenzustellen und diese, sofern keine Ausschlussgründe entgegenstanden, an den Kläger herauszugeben. Er war weder gehalten, im Sinne einer umfassenden Auskunft neue Daten zu erheben, noch vorhandene Daten auf den aktuellsten Stand zu bringen. Auch die Anhörung der betroffenen Lebensmittelunternehmen war im durchgeführten Umfang nicht notwendig, da nicht in allen Fällen von einer Betroffenheit im Sinne von § 4 Abs. 1 VIG auszugehen ist.

Nach dieser Vorschrift gibt die Behörde Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, vor der Entscheidung schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Dies hat der Beklagte mit dem Anschreiben vom …. September 2008 an 118 Lebensmittelunternehmen, die Mineralwässer in Bayern vertreiben, getan.

Von der Betroffenheit eines oder einer Dritten hat die Behörde in der Regel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG auszugehen, soweit es sich um personenbezogene Daten handelt (Nr. 1), die Daten als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind (Nr. 2) oder die Daten vor dem …. Mai 2008 (vor in Kraft treten des VIG) erhoben worden sind (Nr. 3). Bei den begehrten Informationen handelt es sich weder um personenbezogene Daten noch um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, also um Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung das Unternehmen ein besonderes Interesse hat (BVerwG, Beschluss vom 11.6.2010, 20 F 12.09, Juris). Der Urangehalt von Mineralwässern kann, worauf auch das Verwaltungsgericht Magdeburg im Urteil vom 18. Juli 2006 (Az.: 5 A 387/05) hinweist, von jedermann durch Messung festgestellt werden, so dass es sich nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt. Auch der Beklagte ist, wie dem Aktenvermerk auf Bl. 11 der Verwaltungsakten zu entnehmen ist, davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers auf Informationsgewährung nicht wegen personenbezogener Daten oder dem Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ausgeschlossen ist.

Somit war eine Beteiligung der betroffenen Unternehmen nur bezüglich der Herausgabe von Daten erforderlich, die vor Inkrafttreten des Gesetzes am …. Mai 2008 erhoben worden sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VIG). Nach den in den Anhörungsschreiben enthaltenen Daten der amtlichen Messungen stammen diese fast ausnahmslos aus der Zeit vor Inkrafttreten des VIG, jedoch wurde zumindest ein großer Teil dieser Daten bereits als Antwort auf die Anfrage des Klägers vom …. Oktober 2006 an diese herausgegeben. Schon damals wurden die betroffenen Unternehmen angehört, wie sich aus dem Aktenvermerk des Beklagten vom …. November 2006 ergibt. Eine erneute Anhörung zu diesen Daten musste daher nicht durchgeführt werden. Die Notwendigkeit der Beteiligung der durch den Antrag betroffenen Dritten kann daher nur in geringem Umfang bejaht werden. Damit hätte die notwendige Beteiligung auch einen weit geringeren Zeitaufwand erfordert, als den vom Beklagten der Gebührenbemessung zu Grunde gelegten.

Schließlich ist auch der gewählte Satz von 21,75 € je Viertelstunde, der einen Stundensatz von 87,-- € ergibt, nicht nachvollziehbar. Es ist in die Berechnung einzustellen, wer die jeweiligen Arbeitsschritte durchgeführt hat und entsprechend die Gebühr im vorgegebenen Rahmen festzusetzen. So könnte die Übersicht über die Personaldurchschnittskosten ab 1. Oktober 2007 (Anlage zum FMS 23-P 1509-001-28999/07) als Grundlage herangezogen werden, nach der ein Stundensatz von 87,-- € in etwa der Besoldungsgruppe B 4 eines Beamten entspricht. Dass ein Beamter dieser Besoldungsgruppe die Anfrage bearbeitet hat, ist jedoch nicht ersichtlich. Nach den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurden die mit der Vorbereitung und Erstellung des Bescheides verbundenen Arbeiten durch eine Sekretärin und einen Beamten des höheren Dienstes durchgeführt. Schon aus diesem Grunde musste sich ein niedrigerer Stundensatz ergeben.

Vorliegend ist zusammenfassend festzustellen, dass die festgesetzten Kosten nicht nachvollziehbar sind bzw. teilweise auf einer nicht notwendigen Sachbehandlung beruhen, so dass die Kostenentscheidung des Bescheides vom …. November 2008 aufzuheben war.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorlagen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 1.132,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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