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Nordrhein-Westfalen: Düsseldorf

„schön kuschelig“ – unlautere Werbung mit unzutreffenden Materialangaben

Urteil vom OLG Düsseldorf

Entscheidungsdatum: 05.10.2010
Aktenzeichen: 20 U 180/09

Leitsätze

Werden Kinderhüttenschuhe damit beworben, dass ihr Obermaterial aus „reiner Schurwolle“ besteht, obwohl dies nicht der Fall ist, liegt eine unlautere Irreführung des Verbrauchers im Sinne des § 4 Nr.11 UWG vor.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Oktober 2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg, berichtigt durch Beschluss vom 13. November 2009, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich das vom Landgericht unter 1. der Urteilsformel ausgesprochene Verbot insbesondere auf Handlungen bezieht, wie sie aus der Anlage K 1 ersichtlich sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Der klagende Verband greift eine Materialangabe der Beklagten, einem Betreiber von Supermärkten, in einer Werbung (Anlage K 1) zu Kinder-Hüttenschuhen als unzutreffend an. Die Beklagte bewarb dort Kinder-Hüttenschuhe unter anderem mit der Angabe

"Obermaterial reine Schurwolle - kuscheliger Walkstoff.

Laufsohle Polyester-Filz mit Latexbeschichtung."

Das Strickbündchen am Schaft des Hüttenschuhs ist nicht aus Wolle, sondern aus Polyacryl. Der Kläger hält die Werbung deshalb für irreführend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 63 ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte mit gewissen Einschränkungen im Wesentlichen antragsgemäß zur Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Sie ist insbesondere weiter der Ansicht, der Klageantrag verfehle die konkrete Verletzungsform. Zudem seien die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 UWG nicht erfüllt, weil kein Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz vorliege. Auch eine Irreführung gemäß § 5 UWG sei zu verneinen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sich das vom Landgericht unter 1. der Urteilsformel ausgesprochene Verbot insbesondere auf Handlungen bezieht, wie sie aus der Anlage K 1 ersichtlich sind.

Er wiederholt und vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen Vortrag und meint, der Klageantrag sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei es unerheblich, ob ein Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz vorliege, weil allein maßgeblich sei, ob der Verbraucher in die Irre geführt werde. Das sei der Fall. Es bestehe auch kein Widerspruch zwischen den gesetzgeberischen Zielen des Textilkennzeichnungsgesetzes und der Einordnung der angegriffenen Werbung als irreführend. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz ohnehin vor.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Unterlassung und zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt.

1. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die dem Klageantrag folgende Verurteilung der Beklagten verfehle den Verletzungsfall. Verurteilt worden ist die Beklagte nach der berichtigten Fassung der Urteilsformel, es zu unterlassen, Kinderhüttenschuhe mit unzutreffenden Materialangaben zu bewerben. Das trifft den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt, weil der Kläger der Beklagten eben derartige unzutreffende und deshalb irreführende Angaben zu dem Material, aus dem die Hüttenschuhe bestehen, vorwirft. Welcher Sachverhalt im einzelnen Gegenstand der Entscheidung ist, ergibt sich aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen und des Berufungsurteils. Zur zusätzlichen Verdeutlichung erscheint dem Senat die antragsgemäße Aufnahme der mit "insbesondere" eingeleiteten Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform, nämlich die Werbung in der Anlage K 1 angezeigt. Aus beidem wird hinreichend deutlich, dass die streitgegenständliche Irreführung nicht - wie die Berufung dem Klageantrag entnehmen möchte - in der Angabe von Materialien besteht, die der beworbene Schuh tatsächlich gar nicht aufweist. Vielmehr geht es darum, dass das Material des Strickbündchens nicht aufgeführt ist und so der Eindruck entsteht, auch dieser Teil des Schafts des Hüttenschuhs bestehe aus der allein für das Obermaterial angegebenen Schurwolle. Diese Konstellation ist ohne weiteres unter die Urteilsformel, also einer Werbung mit unzutreffenden Materialangaben, zu fassen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Charakteristische der Verletzungsform nicht durch einen Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz geprägt, etwa durch eine fehlerhafte Gestaltung des Etiketts mit Materialangaben. § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. den Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes ist nicht Streitgegenstand, wie der Kläger ausdrücklich klargestellt hat. Es geht um die Irreführung, die durch die unzutreffende Bezeichnung des Obermaterials in einer Internetwerbung als "reine Schurwolle" entsteht.

2. In der Sache hat das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Unterlassung verurteilt. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a. F., § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n. F. UWG liegen vor. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an und nimmt hierauf Bezug. Die Darlegungen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

Der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher wird die Bezeichnung "Obermaterial" für den Teil des Hüttenschuhs, auf den sich die angegriffene Materialangabe bezieht, ohne weiteres dahin verstehen, dass damit die oberhalb der Laufsohle befindlichen Teile des Schuhs gemeint sind. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass neben dem Obermaterial als weiterer Bestandteil des Schuhs nur die Laufsohle gesondert genannt ist, und zwar mit der Angabe abweichenden Materials. Das erweckt den Eindruck, dass der Schuh aus diesen beiden Teilen besteht und das Material, aus dem er hergestellt ist, damit vollständig angegeben ist. Tatsächlich ist dies jedoch nicht der Fall, weil der Schaft des Schuhs noch ein Strickbündchen aus einer Kunstfaser aufweist. Dieses Strickbündchen wird, da ebenfalls oberhalb der Laufsohle befindlich, von einem durchschnittlichen Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung ohne weiteres als zum Obermaterial gehörend wahrgenommen. Wegen der Art der Materialangaben, wie sie die angegriffene Werbung aufweist, rechnet der Verbraucher jedenfalls nicht damit, dass das Obermaterial noch weitere Materialien enthält, die nicht reine Schurwolle darstellen.

Für dieses Verständnis dessen, was die Werbung als "Obermaterial" bezeichnet, kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf den Eindruck an, den die angegriffene Werbung im soeben umschriebenen Sinn nach dem Verständnis der angesprochenen Verbraucher erweckt. Nicht in erster Linie maßgeblich ist die Subsumtion unter Definitionen, wie sie die Rechtsordnung in anderem Zusammenhang vornimmt. Die Beklagte beruft sich daher ohne Erfolg auf die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV), die in § 10a mit Anlage 11 Bestimmungen zur Kennzeichnung von Schuherzeugnissen enthält. Es besteht aber auch kein Wertungswiderspruch zwischen dem Verständnis des Obermaterials im vorliegenden Zusammenhang und dem, das der BedGgstV zugrundeliegt. Gemäß der Anlage 11 Nr. 2 a) zu § 10a BedGgstV ist Obermaterial der äußere Bestandteil des Schuhes, der mit der Laufsohle verbunden ist. Das trifft auf den Schaft des Hüttenschuhs, dessen Bestandteil das Strickbündchen ist, ohne weiteres zu. Auch ein Widerspruch zu § 10a Abs. 3 Satz 3 BedGgstV, auf den die Beklagte sich ohne Erfolg beruft, besteht nicht. Danach erfolgt die Bestimmung der Materialien des Obermaterials unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen, von denen die Vorschrift Beispiele nennt. Ein Strickbündchen ist aber integrierter Teil des Schafts und kein Zubehör und Verstärkungsteil. Das gilt jedenfalls im Zusammenhang der vorliegend allein zu beurteilenden, außerhalb der eigentlichen Textilkennzeichnung stehenden Werbung.

Der Zusatz "kuscheliger Walkstoff" ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht geeignet, eine Irreführung zuverlässig auszuschließen. Hiervon wird in erster Linie die Eigenschaft "kuschelig" wahrgenommen, die die Beklagte ihrem Schuh beilegt. Der Bezeichnung als "Walkstoff" kommt darüber hinaus keine eigene, den Umfang des Obermaterials beschränkende Wirkung zu. Es ist heute schon damit zu rechnen, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher gar nicht (genau) weiß, was eigentlich unter einem "Walkstoff" zu verstehen ist. Aber auch im Verständnis der Verbraucher, die die entsprechende Kenntnis haben, hat der Zusatz "kuscheliger Walkstoff" lediglich die Funktion, die besonderen Qualitäten des Obermaterials zusätzlich hervorzuheben, und nicht die Aufgabe, die begriffliche Reichweite des Obermaterials zu bestimmen. Das Verständnis der Beklagten erfordert einen erheblichen Analyseaufwand, den der durchschnittliche Verbraucher bei Lektüre der Werbung nicht vornimmt. Auf der vorgelegten Ablichtung in Anlage K 1 ist zudem ein von dem Walkstoff verschiedenes gestricktes Bündchen schon nicht ohne weiteres zu erkennen. Auch wenn dies im Original, möglicherweise auch erst auf vergrößerten Bildern, anders sein sollte, wird allenfalls eine kleine Minderheit der Verbraucher ein gestricktes Bündchen als von dem im Übrigen gewalkten Wollstoff verschieden wahrnehmen und daraus die Schlussfolgerung ziehen, dass ersteres mit der Angabe "reine Schurwolle" wohl nicht gemeint sein wird. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der Zusatz "kuscheliger Walkstoff" aus Sicht der angesprochenen Verbraucher als allgemeine Anpreisung auch dann einen Sinn ergeben kann, wenn er sich auf den weit überwiegenden Teil des vollständig aus Schurwolle bestehenden Obermaterials beziehen sollte.

Die irreführende Wirkung der angegriffenen Werbung beruht auf dem dargestellten Verständnis, das die angesprochenen Verbraucher jedenfalls in ihrer Mehrheit den Werbeaussagen beilegen werden. Auf Verstöße gegen Bestimmungen des Textilkennzeichnungsgesetzes kommt es daneben nicht im Einzelnen an, zumal ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG - wie bereits erwähnt - nicht Streitgegenstand ist. Insbesondere geht es im vorliegenden Fall nicht um die Kennzeichnung von Textilien und die Frage, ob sie den Anforderungen des Textilkennzeichnungsgesetzes entspricht, sondern um eine Werbung, die außerhalb der Kennzeichnung der beworbenen Textilien mit deren Materialbeschaffenheit wirbt. So steht nicht zur Entscheidung an, ob das Strickbündchen mit Blick auf seinen Anteil am Gesamterzeugnis bei der Textilkennzeichnung besondere Erwähnung finden muss oder nicht. Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Berufung deshalb die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 TextilKennzG Angaben zu einzelnen Teilen des Textilerzeugnisses unterbleiben können. Zu beurteilen ist vielmehr eine Werbung, die außerhalb der Kennzeichnung nach dem Textilkennzeichnungsgesetz den Eindruck vermittelt, das Obermaterial des Hüttenschuhs bestehe insgesamt aus reiner Schurwolle. Das ist - wie dargelegt - irreführend, weil das Obermaterial Teile enthält, die nicht aus Schurwolle bestehen. Bereits aus diesem Grunde bestehen Wertungswidersprüche zu den Regelungen des Textilkennzeichnungsgesetzes nicht. Im Gegenteil erlaubt auch § 5 Abs. 4 TextilKennzG den Zusatz "rein" bei der Angabe eines Rohstoffs an Stelle der Angabe des Gewichtsanteils 100 %. Reine Schurwolle bezeichnet also ein Erzeugnis, das zu 100 % aus Schurwolle besteht. Das ist hinsichtlich des Obermaterials der Hüttenschuhe, auf das sich die Werbung ihrem Inhalt nach bezieht, aber nicht der Fall.

Das Landgericht hat auch mit zutreffender Begründung geschäftliche Relevanz dieser Irreführung bejaht.

Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten, gegen den sich die Berufung nicht gesondert wendet, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Aufnahme des "insbesondere"-Teils in die Urteilsformel stellt keinen Teilerfolg der Berufung dar, sondern dient - wie ausgeführt - lediglich der Klarstellung des Gewollten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.000,-- € auf der Grundlage der Festsetzung des Landgerichts (4/5 von dem erstinstanzlichen Streitwert von 20.000,-- €).

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