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„Know how“ – Irreführung des Verbrauchers durch unlautere Werbung

Urteil vom OLG Oldenburg

Entscheidungsdatum: 22.04.2010
Aktenzeichen: 1 W 12/10

Leitsätze

Beinhaltet eine Werbemaßnahme „inhaltlich falsche Angaben zu einer relevanten Eigenschaft des Unternehmens“, ist darin eine Irreführung des Verbrauchers und damit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 5 II Nr. 3 UWG zu sehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss der 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Oldenburg vom 08.03.2010 geändert.

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen:

"110 Jahre Z… Möbeltradition",

auch wenn dies wie aus den nachstehend in Fotokopie wiedergegebenen Anzeigen ersichtlich erfolgt.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens erster und zweiter Instanz.

Kopien von Bl. 3 und 4 d.A. einfügen

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf dessen Darstellung in dem angefochtenen Beschluss vom 08.03.2010 Bezug genommen, mit dem die 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Oldenburg einen Antrag der Verfügungsklägerin auf Unterlassung der im Tenor dargestellten Werbung abgelehnt hat. Gegen diesen, ihm am 12.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Verfügungskläger am 16.03.2010 sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Senat hat die Sache in ein Verfahren mit mündlicher Verhandlung übergeleitet.

Der Verfügungskläger beantragt,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Anträgen - wie aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlich - stattzugeben.

Die Verfügungsbeklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel des antragsbefugten Verfügungsklägers ist begründet. Der im Wege einer einstweiligen Verfügung verfolgte Unterlassungsantrag ist zulässig. seine Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Der Verfügungskläger ist als rechtsfähiger Förderungsverband i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG grundsätzlich antragsbefugt. Dies gilt auch für den Streitfall im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten. Diese hat ihren Sitz in D... und handelt mit Wohnmöbeln. Ihr Einzugsbereich erstreckt sich im Westen bis über O... hinaus, im Osten bis über das Umland B...s hinaus. Dieser Einzugsbereich deckt sich regional in erheblichem Umfang mit dem der ebenfalls mit Wohnmöbeln handelnden Mitglieder des Verfügungsklägers. Denn zu seinen Mitgliedern gehört eine ausreichende Anzahl an Unternehmen und Verbänden, deren Interessen von dem beanstandeten Wettbewerbsverhalten der Verfügungsbeklagten berührt werden. Dazu hat der Verfügungskläger auch jeweils Wettbewerbsverhältnisse zwischen seinen repräsentativen Mitgliedern und der Verfügungsbeklagten glaubhaft gemacht.

Die aktuelle Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der vorgelegten Mitgliederliste des Verfügungsklägers hat ihr Verfahrensbevollmächtigter anwaltlich zu Protokoll versichert. Dazu war er als Mitglied der bevollmächtigten Anwaltskanzlei infolge deren genereller Beauftragung zur Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben für den Verfügungskläger, aber auch durch eine schriftliche Bevollmächtigung speziell für dieses Verfahren zusätzlich ausdrücklich ermächtigt worden.

Der Senat hat mit den Parteien auf der Grundlage der allgemein und gerichtsbekannten Betätigungsfelder der Vereinsmitglieder, den Ausdehnungen ihrer räumlichen Einzugsbereiche sowie deren Überschneidungen mit dem Einzugsbereich der Verfügungsbeklagten die Frage der Anspruchs und Klagebefugnis des Verfügungsklägers ausführlich erörtert. Diese Erörterung hat ergeben, dass jedenfalls hinsichtlich der räumlichen Tätigkeitsbereiche der im Großraum B.../O… werblich auftretenden Firmen M... und S... (hier namentlich in den Bereichen der sog. "weißen Ware") nicht nur geringe Überschneidungen vorhanden sind. Insbesondere besteht aber in Bezug auf die in der vorbezeichneten Region als einer der Marktführer im Möbelhandel zu qualifizierende D... GmbH & Co KG mit Sitz in A.../P... in der Nähe B...s schon infolge des tatsächlichen Kundenstroms, der auch durch eine überregionale Werbung in diesem Sinne gefördert wird, eine erhebliche Überlappung der Einzugsbereiche.

Es war danach festzustellen, dass der Verfügungskläger aus der dargestellten Überschneidung der gewerblichen Interessen seiner repräsentativen Mitglieder mit den gewerblichen Interessen der Verfügungsbeklagten, die nicht nur in regionalen Randbereichen, sondern auch im Kernbereich der Angebotspalette auf dem Wohnmöbelmarkt besteht, eine Anspruchs und Klageberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG herleiten kann.

In der Sache beanstandet der Verfügungskläger zu Recht eine wettbewerbswidrige Werbung unter dem Aspekt einer irreführenden, weil inhaltlich falschen Angabe zu einer relevanten Eigenschaft des Unternehmens der Verfügungsbeklagten (§ 5 Satz 2 Nr. 3 UWG) . Denn die Verfügungsbeklagte hat mit ihrer Werbung die Botschaft verkündet, dass sie wegen ihrer "110jährigen Möbeltradition" ein "Jahrhundert"Jubiläum feiert und aus diesem Anlass u.a. Sonderangebote macht.

Nach der Rechtsprechung ist eine Werbung mit zutreffenden Hinweisen auf einen langzeitigen Bestand und Erfolg des Unternehmens (sog. Alters oder Traditionswerbung) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Werbung muss allerdings hinsichtlich ihrer zeitlichen Anknüpfungen richtig sein und die - auch im Streitfall hervorgehobene - Unternehmenskontinuität muss tatsächlich während des hervorgehobenen Zeitraums angedauert haben. Diese Anforderungen sind geboten, weil die sog. "Alterswerbung" versteckte Qualitätssignale enthält, die geeignet sind, die Kaufentscheidungen der Verbraucher zugunsten des Werbenden zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2003, 628, 629 - Klosterbrauerei). Das maßgebliche Qualitätssignal ist aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine im modernen Wirtschaftsleben besonders seltene langzeitigkontinuierliche Aufrechterhaltung eines Unternehmens durch alle politischen und wirtschaftlichen Wirrungen innerhalb des angegebenen Zeitraums hindurch, in den (im Streitfall 1900 - 2010) zwei Weltkriege und einige Wirtschaftskrisen fielen. Wer unter diesen Umständen ein Unternehmen (jedenfalls im Familienverbund) überlebens- oder zumindest wiederaufbaufähig erhalten hat, verdient aus der Sicht des Verkehrs Respekt und Vertrauen gerade auch in seine derzeitige unternehmerische Leistungskraft und die Qualität seiner Angebote.

Im Streitfall hat das Landgericht Zweifel daran geäußert, dass die beworbene Altersangabe die Vorstellung erzeugen könne, die Beklagte, also die "Z... GmbH & Co KG" sei bereits vor 110 Jahren gegründet worden. Dieses Argument trifft nicht den Kern des Problems. Entscheidend ist vielmehr, ob die in den Vordergrund gestellte 110jährige Tradition und / oder Kontinuität an irgendeinem dauerhaft fortbestehenden und das Unternehmen betreffenden Umstand festgemacht werden kann. Das ist hier nicht der Fall. Unstreitig besteht das aktuell in D... betriebene Unternehmen seit 1992 und nicht seit 1900. Nach den Angaben in der Werbebroschüre soll die "Möbeltradition" im Jahr 1900 mit der Schreinerei des F… Z… begonnen haben. Dies kann nicht als zeitlicher Anknüpfungspunkt für eine "Tradition" des aktuellen Unternehmens dienen. Denn die alte Schreinerei wurde nicht über 110 Jahre bis heute als Teil des "Z... " fortgesetzt. Die alte Schreinerei ging vielmehr in der Fa. T... auf, die bis 1997 in der Gesellschaftsform einer KG fortgesetzt wurde und anschließend in der L... GmbH & Co KG auf. Daraus kann keine Tradition des 1992 begründeten aktuellen Betriebs der Verfügungsbeklagten hergeleitet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist unanfechtbar, so dass es keiner besonderen Vollstreckbarkeitsanordnung bedarf.

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