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„Wir feiern, Sie sparen!?“ – Kleingedrucktes contra unlautere Irreführung

Urteil vom LG Dortmund

Entscheidungsdatum: 30.03.2010
Aktenzeichen: 19 O 23/10

Leitsätze

„Ein kleingedruckter bzw. kleingeschriebener Hinweis ist nicht geeignet, die durch die blickfangmäßige Werbung hervorgerufene Irreführung (gemäß § 5 UWG) zu beseitigen bzw. zu verhindern, auch wenn sich auf der entsprechenden Internetseite, auf die verwiesen wird, im Rahmen der Darstellung (…) der Hinweis auf die Gründun“ der Firma (…) findet.

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen:

,,110 Jahre A Familientradition",

wenn dies wie aus dem in Kopie wiedergegebenen Internetauftritt ersichtlich geschieht oder aber wie der in Kopie beigefügten Anzeige, auch wenn die Anzeige den kleingedruckten Hinweis beinhaltet:

"Die 110jährige Familientradition finden sie unter:

www.A.de/chronik.“

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt zu 1/3 der Verfügungskläger, zu 2/3 die Verfügungsbeklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Streitwert: 100.000,00 €.

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein mit dem Ziel der Bekämpfung von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Die Verfügungsbeklagte betreibt ein großes Möbelhaus in V.

Der Verfügungskläger rügt einen Verstoß der Verfügungsbeklagten im Rahmen ihrer Werbung im Funk, in Prospekten und im Internet mit dem Slogan:

,,110 Jahre A Möbeltradition

Wir feiern - sie sparen.",

wobei sich im Rahmen der Prospektwerbung über der Zahl 110 der erheblich kleiner geschriebene Zusatz "die 110jährige Möbeltradition finden sie unter: www.A.de/chronik" findet.

Nach der so aufgebauten Werbung aus Februar 2010 warb die Verfügungsbeklagte im März 2010 u. a. in einer Zeitungsanzeige mit der Aussage "110 Jahre A Familientradition". Im räumlichen Zusammenhang mit dieser Aussage fand sich die erheblich kleiner gedruckte Erklärung: "Die 110jährige Familientradition finden sie unter:

www.A.de/chronik".

Mit der gleichen Werbung trat die Verfügungsbeklagte zur selben Zeit im Rahmen ihrer Internetseite mit der Aussage "110 Jahre A Familientradition" und den gesprochenen Worten "110 Jahre Möbeltradition bei A" an den Verbraucher heran.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, er sei klageberechtigt im Sinne von § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG unter Hinweis auf die ihm angehörenden Mitglieder, u. a. einer Vielzahl von Einzelhandelsverbänden. Dazu behauptet er, ihm gehöre nicht nur das Einrichtungshaus P X an, sondern auch das Einrichtungshaus "Q" sowie diverse Warenhauskonzerne, u. a. L, L2, die N und die S-Märkte.

Diese Angaben macht der Verfügungskläger durch anwaltliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft. Wegen der überreichten Mitgliederliste wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 24.03.2010, Anlage AST 11, verwiesen.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Verfügungsbeklagte verstoße mit ihren hier gerügten Werbeaussagen gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG. Er ist der Ansicht, der Hinweis im Zusammenhang mit der gerügten Werbung auf die auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten dargestellten Unternehmensgeschichte ändere nichts an der Unzulässigkeit der Werbung, insbesondere auch deshalb, da es dem Verbraucher nicht zugemutet werden könne, zunächst auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten nachzulesen, um deren blickfangmäßige Werbung mit einer 110jährigen Tradition richtig einordnen zu können.

Hinsichtlich des Antrages zu 1. meint der Verfügungskläger, dieser unterscheide sich von der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung inhaltlich deshalb, weil der Verfügungsbeklagten im Rahmen der Beschlussverfügung der Kammer vom 01.03.2010, 19 O 18/10, untersagt worden war,

"im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ohne jegliche Erläuterung anzukündigen: ,,110 Jahre A Möbeltradition".

Da die Verfügungsbeklagte im vorliegenden Fall nun insofern eine Erläuterung vorgenommen habe, als sie auf ihre Internetseite verweise, unterscheide sich der Streitgegenstand vorliegend von dem der bereits erlassenen Beschlussverfügung.

Im Übrigen ist der Verfügungskläger der Ansicht, dass auch die Werbung mit einer 110jährigen Familientradition zum einen gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG verstoße, da der Verbraucher auch mit dieser Aussage über die Dauer des Bestehens der Verfügungsbeklagten getäuscht werde. Das Wort "Familientradition" führe hier nicht zu einem maßgeblichen Unterschied. Zum anderen ist der Verfügungskläger der Ansicht, dass bezüglich des Ersetzens des bisher in der Werbung der Verfügungsbeklagten benutzten Wortes "Möbeltradition" durch das Wort "Familientradition" ein verschiedener Streitgegenstand im Vergleich zur bereits ergangenen Beschlussverfügung der Kammer vom 01.03.2010 gegeben sei.

Der Verfügungskläger beantragt,

die Verfügungsbeklagte zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

1. anzukündigen: ,,110 Jahre A Möbeltradition", wenn dies wie aus der nachstehend in Kopie wiedergegebenen Anzeige ersichtlich erfolgt

und/oder

2. wie aus dem nachstehend in Kopie wiedergegebenen Internetauftritt ersichtlich anzukündigen:

" 110 Jahre A Familientradition",

Insbesondere, wenn im Zusammenhang damit die gesprochene Aussage " 110 Jahre Möbeltradition bei A" erfolgt.

oder

3. wie aus der nachstehend in verkleinerter Kopie wiedergegebenen Anzeige ersichtlich, anzukündigen:

" 110 Jahre A Familientradition"

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Verfügungsantrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der Verfügungskläger sei nicht aktivlegitimiert im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und deshalb nicht befugt, gegen die Verfügungsbeklagte wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung geltend zu machen.

Sie bestreitet mit Nichtwissen die Richtigkeit der überreichten Mitgliederliste

des Verfügungsklägers und meint, jedenfalls reichten diese Mitgliedschaften nicht zu einer Klageberechtigung des Verfügungsklägers in der vorliegenden Sache aus.

Im Übrigen ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, dass es betreffend des Antrages zu 1. an einem Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers fehle, da das Unterlassungsbegehren insoweit schon Gegenstand der Beschlussverfügung der Kammer vom 01.03.2010 sei.

Darüber hinaus meint die Verfügungsbeklagte, die Werbung mit einer ,,110jährigen A Familientradition" sei wettbewerbskonform. Diese Werbung sei richtig, da der Vorfahre des jetzigen Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten, Herr A2, im Jahr 1900 in P eine Schreinerei gegründet habe. Der Umstand, dass diese Einzelfirma A2 in eine von der Verfügungsbeklagten völlig unterschiedliche Firma "U" übergangen sei, spiele keine Rolle, da sich der durchschnittliche Verbraucher nicht vorstelle, dass die im Jahre 1900 gegründete Firma gesellschaftsrechtlich identisch mit der erst 1989 gegründeten Verfügungsbeklagten sei.

Gründe

Der Verfügungsantrag zu 1. war zurückzuweisen, da es insoweit an einem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis zum Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt.

Dem Verfügungskläger steht hier der weitaus einfachere Weg der Erlangung eines Ordnungsmittelbeschlusses gemäß § 890 ZPO zur Verfügung.

Die mit dem Antrag zu 1. verfolgte einstweilige Verfügung ist nämlich identisch mit der durch Beschluss vom 01.03.2010 erlassenen und mit Urteil der Kammer vom 30.03.2010 bestätigten einstweiligen Verfügung, Landgericht Dortmund 19 O 18/10.

Der jetzt gestellte Antrag des Verfügungsklägers betrifft denselben Streitgegenstand wie derjenige der Beschlussverfügung der Kammer. Soweit in der Beschlussverfügung der Zusatz entsprechend dem damaligen Antrag des Verfügungsklägers aufgenommen ist: "Ohne jegliche Erläuterung" so kommt diesem Zusatz keine streitgegenstandsbestimmende Bedeutung zu. Dabei handelt es sich lediglich um eine unwesentliche Ergänzung.

Soweit nunmehr mit dem Antrag zu 1. auf den im Zusammenhang mit der gerügten Werbung erteilten Hinweis auf die Internetseite der Verfügungsbeklagten abgestellt wird, stellt dieser offensichtlich nicht eine Erläuterung dar, die an dem mit der Beschlussverfügung der Kammer vom 01.03.2010 ausgesprochenen Verbot sachlich etwas ändern könnte.

Im Übrigen ist die einstweilige Verfügung des Verfügungsklägers zulässig und begründet. Ein Verfügungsgrund besteht gemäß § 12 UWG.

Der Verfügungskläger ist auch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG Anspruchsberechtigter hinsichtlich der Geltendmachung entsprechender Unterlassungsansprüche gegenüber der Verfügungsbeklagten. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung kommt es entscheidend darauf an, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes bzw. Vereins ausgeschlossen werden kann und in dem Zusammenhang nicht etwa darauf, ob den Vereinsmitgliedern nach Anzahl, Bedeutung oder Umsatz im Verhältnis zu allen auf diesem Markt tätigen Unternehmen eine repräsentative Stellung zukommt, sondern ist darauf abzustellen, ob es dem Verein bei der betreffenden Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2008, GRUR 2009, 692 f.).

Nach der seitens des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers anwaltlich versicherten Struktur der Mitglieder des Verfügungsklägers kann vorliegend nicht von einer missbräuchlichen Geltendmachung von Rechten gesprochen werden. Dem Verfügungskläger gehören mit der Firma P zum einen ein großer Mitkonkurrent der Verfügungsbeklagten an, zum anderen mit den Firmen L, L2, S etc. Unternehmen, die zumindest einen Teil der seitens der Verfügungsbeklagten beworbenen Ware vertreiben. So veräußert und bewirbt die Verfügungsbeklagte u.a. in ihrer Prospektwerbung neben Möbeln auch Wohn-Accessoires wie Lampen, Geschirr, Gartenmöbel, Teppiche, Bad-Einrichtungen und Einbau-Küchen nebst den entsprechenden dazu gehörigen Elektrogroßgeräten. Diese Waren werden zumindest u. a. auch von den Firmen L, L2 und, insbesondere Elektroartikel und Wohn-Accessoires, auch von den Firmen S und N vertrieben.

Hinsichtlich der Richtigkeit der überreichten Mitgliederliste hat der Verfügungskläger dies hinreichend durch anwaltliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht.

Auch bezüglich des räumlich relevanten Marktes im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG ist davon auszugehen, dass hier der klagende Verein die kollektiven Interessen seiner Mitglieder vertritt, zumal ein großer Mitbewerber der Verfügungsbeklagten, die Firma P, ihren Sitz in X hat und auch bezüglich der Firmen L, L2, N und S eine hinreichende räumliche Nähe zum Sitz der Verfügungsbeklagten, die als großes Möbelhaus einen entsprechend großen Einzugsbereich hat, besteht.

Ein Verfügungsanspruch auf Unterlassen der gerügten Werbung entsprechend den Anträgen zu 2. und 3. des Verfügungsklägers bezogen auf die Anzeigen und Internetwerbung der Verfügungsbeklagten ergibt sich aus den §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Die Verfügungsbeklagte verstößt mit der gerügten blickfangmäßigen Werbung in Anzeigen und auf ihrer Internetseite gegen das Verbot der Irreführung der Verbraucher über Eigenschaften des Unternehmens. Konkret wird mit einer Traditions- bzw. Alterswerbung der Verfügungsbeklagten über die Dauer des tatsächlichen Bestehens des Unternehmens getäuscht.

Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte jetzt anstatt wie früher geschehen mit einer "110jährigen Möbeltradition" mit einer "110jährigen Familientradition" wirbt, führt nicht dazu, dass sich der aufgeklärte Verbraucher nun ein richtiges Bild über die Dauer ihres Bestehens macht. Auch mit dem Wort "Familientradition" wird suggeriert, dass das Unternehmen der Verfügungsbeklagten wesensgleich, wenn auch möglicherweise in anderen gesellschaftsrechtlichen Formen, bereits seit 110 Jahren besteht.

Diese Vorstellung ist aber falsch. Tatsächlich hat das Unternehmen der Verfügungsbeklagten, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, mit dem im Jahre 1900 gegründeten Einzelunternehmen "A2" nichts zu tun. Daran ändert auch der Umstand, dass der Gründer der Einzelfirma A2, einer Schreinerei, ein Vorfahre des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten ist, nichts. Das in der Rechtsprechung geforderte Merkmal der Wesensgleichheit der Unternehmen bei einer Werbung mit einer eine bestimmte Zeit dauernden Tradition bzw. eines bestimmten Alters ist vorliegend nicht erfüllt. Außerdem beschäftigt sich die Verfügungsbeklagte nicht mehr, wie der Gründer der Einzelfirma A2, mit der Herstellung von Möbeln, sondern sie vertreibt sie lediglich, so dass es auch an der geforderten Identität des Fabrikationsprogrammes fehlt (vgl. zum Ganzen Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, 27. Auflage 2009, § 5 Rn. 5.55 ff.).

Dieser Verstoß gegen das Irreführungsgebot des § 5 UWG entfällt vorliegend auch nicht etwa deshalb, weil sich im Zusammenhang mit der blickfangmäßigen Werbung der kleingedruckte bzw. kleingeschriebene Hinweis findet, "die 110jährige Familientradition finden sie unter: www.A.de/chronik. Ein solch kleingedruckter bzw. kleingeschriebener Hinweis ist nicht geeignet, die durch die blickfangmäßige Werbung hervorgerufene Irreführung zu beseitigen bzw. zu verhindern, auch wenn sich auf der entsprechenden Internetseite, auf die verwiesen wird, im Rahmen der Darstellung der Geschichte der Familie A der Hinweis auf die Gründung einer Schreinerei durch einen Vorfahren des jetzigen Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten findet. Insbesondere bei einer Werbung in einer Zeitungsanzeige oder einem Prospekt kann auch vom aufgeklärten Verbraucher nicht erwartet werden, dass dieser zunächst auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten nachschaut, um sich bezüglich des Inhalts und der Bedeutung der Werbung zu vergewissern.

Vielmehr setzt sich vorliegend beim Verbraucher durch die blickfangmäßige Werbung, insbesondere die in Schriftbild und -größe besonders hervorgehobene Aussage "110 Jahre", so wie auch offensichtlich von der Verfügungsbeklagten beabsichtigt, der Eindruck eines 110jährigen Bestehens der Verfügungsbeklagten bzw. eines wesensgleichen Unternehmens beim Verbraucher fest, ohne dass sich der durchschnittliche Verbraucher veranlasst sieht, soweit ihm dies technisch überhaupt möglich ist, dazu nähere Informationen auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten einzuholen.

Üblicherweise verbindet der Verbraucher mit einer so langen Tradition eine besonders große Geschäftserfahrung des Werbenden und wegen des langen Bestehens am Markt eine hohe Qualität der beworbenen Produkte, sodass die Irreführung auch relevant im Sinne des Wettbewerbsrechts ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.

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