Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB
Berlin: Stadt Berlin

„Eine neue Liebe ist wie…“ – Persönlichkeitsrechte contra Berichterstattung

Urteil vom LG Berlin

Entscheidungsdatum: 27.04.2010
Aktenzeichen: 27 O 190/10

Leitsätze

Eine „Berichterstattung über (eine) vermeintliche Liebesaffäre“ verstößt gegen die Privatsphäre und damit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen im Sinne von Art.2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG.

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 2. März 2010 wird bestätigt.

2. Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen in Anspruch.

Der Antragsgegner betreibt die Internetseite " xxxxx ", auf der er einen sog. " xxxxx " vorhält.

Am 23. Febr. 2010 fand sich auf der Internetseite des Antragsgegners die nachfolgend in Kopie wiedergegebene Meldung, die sich mit der Antragstellerin befasst:

Auf das anwaltliche Abmahnschreiben der Antragstellerin vom 25. Febr. 2010 entfernte der Antragsgegner den Text von seiner Internetseite; eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab er jedoch nicht ab.

Die Antragstellerin sieht sich durch die beanstandete Berichterstattung, für die der Antragsgegner als Störer hafte, in ihrem Persönlichkeitsrecht und ihrer Privatsphäre verletzt. Der Antragsgegner habe nicht nur den Link zum streitgegenständlichen von xxxxx verbreitet, sondern auch einen eigenen Teaser mit eigener Überschrift und verändertem, verkürztem eigenen Text.

Die Antragstellerin hat die einstweilige Verfügung vom 2. März 2010 erwirkt, durch die dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,

wörtlich oder sinngemäß zu äußern oder zu verbreiten

Spekulationen über eine Liebesbeziehung zwischen der Antragstellerin und dem xxxxx xxxxx , wie in dem Artikel unter der Überschrift " xxxxx " auf www. xxxxx .de seit dem 23.02.2010 geschehen.

Gegen die ihm im Parteiwege zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners. Seines Erachtens fehlt es an der Passivlegitimation, da ihm beim Verbreiten fremder Nachrichten das Haftungsprivileg nach §§ 8 bzw. 10 TMG zugute komme. Er habe lediglich als Client von RSS-Feeds Inhalte der xxxxx -Zeitung – noch dazu eindeutig mit Herkunftsnachweis versehen - verbreitet und keinen Einfluss auf die Informationen selbst gehabt. Die Form der Meldung (kurzer Informationsblock, Schlagzeile mit kurzem Textanriss, Link zur Originalseite usw.) sei ihm von der xxxxx -Zeitung vorgegeben worden. Diese habe er sich nicht zu eigen gemacht.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass

zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Sie verteidigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung vom 2. März 2010 ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 925, 936 ZPO) . Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gegen den Antragsgegner als Störer aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

Die beanstandete Berichterstattung über ihre vermeintliche Liebesaffäre verletzt die Antragstellerin rechtswidrig in ihrer Privatsphäre und damit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, was der Antragsgegner nicht in Abrede stellt.

Der Antragsgegner ist als Störer auch passivlegitimiert.

Spezialgesetzliche Vorschriften des Telemediengesetzes, nach denen die Verantwortlichkeit des Antragsgegners als Betreiber der Internetseite " xxxxx .de" in der beanstandeten Art und Weise zu beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden Rechtslage für den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht (BGH NJW 2007, 2558; BGH WRP 2004, 1287; BGH NJW 2004, 2158).

Die Störerhaftung des Antragsgegners für das Einstellen des rechtswidrigen Informationsblocks vom RSS-Channel der xxxxx -Zeitung auf seiner Internetseite ist vorliegend jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen zu bejahen. Als Störer i.S. von § 1004 BGB ist – ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft – jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat. Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (BGH AfP 2009, 494, 495 m.w.N).

Hier hat der Antragsgegner den – wenn auch von der xxxxx -Zeitung vorgegebenen - Teaser selbst auf dem von ihm betriebenen Portal eingestellt. Anders als etwa in der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (ZUM 2009, 417) hat er nicht lediglich als Betreiber eines Diskussions-Forums als nur rein technischer Verbreiter lediglich objektiv durch sein Handeln die Veröffentlichung der fremden Pressemitteilung unterstützt, von der Einstellung des Beitrags nicht erst mit der Abmahnung erfahren und sich auch nicht auf die fehlende Verpflichtung zur vorbeugenden Überprüfung des Beitrags auf etwaige Rechtsverletzungen berufen können. Vielmehr hat er als "Herr des Angebots" die von xxxxx .de abonnierten RSS-Feeds eingestellt. Damit hat er sich die beanstandete Nachricht, mag diese auch von einem von ihm benannten Presseorgan verfasst worden sein, zu eigen gemacht und seinem Angebot hinzugefügt. Mag dem durchschnittlichen Nutzer der Internetseite auch nicht verschlossen geblieben sein, dass die Mitteilung von "rss. xxxxx .de" verfasst worden ist, hat der Antragsgegner jene jedoch – ohne jegliche Prüfung vor der Freischaltung des Beitrags – veröffentlicht. Mit dem lapidaren Hinweis auf seinen Haftungsausschluss vermag er sich von den übernommenen RSS-Feeds nicht ernsthaft zu distanzieren. Dass er als Betreiber des offenen Portals sehr wohl Einfluss auf den Inhalt der Beiträge nehmen kann, stellt er selbst nicht in Abrede. Es ist davon auszugehen, dass er die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der rechtwidrigen Handlung hatte.

Der Antragsgegner hat gegen die ihm obliegende Prüfungspflicht verstoßen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei