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„Rechtsanwalts-AG“ – irreführende Bezeichnung für den Rechtssuchenden?

Urteil vom LG Lüneburg

Entscheidungsdatum: 23.12.2009
Aktenzeichen: 7 O 93/09

Leitsätze

Die Firmierung zur „Rechtsanwalts-AG“ suggeriert beim Rechtssuchenden, dass es sich bei dieser AG um einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten handelt und er dort „eine mit der für ihn wesentlichen Rechtsmaterie besonders vertraute Person findet“. Da dies nicht der Fall ist, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht im Sinne von §§ 3, 5 II Nr. 3 UWG vor.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter der Firma "..." aufzutreten.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Vertreterin von 5.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in den Landgerichtsbezirken ..., ..., ..., ..., … und .... Die Beklagte wurde am 14. Mai 2008 im Handelsregister des Amtsgerichts ... eingetragen und nach einer Sitzverlegung nach ... am 4. September 2008 beim Registergericht des Amtsgerichts ... zu ... eingetragen. Gemäß § 4 a der Satzung der Beklagten ist Unternehmensgegenstand die "Besorgung fremder Rechts- und Steuerangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Rechtsanwaltsaufträgen, deren Ausführung nur durch in den Diensten der Gesellschaft stehende, zugelassene Rechtsanwälte oder Steuerberater unabhängig und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts erfolgt, wofür die Gesellschaft die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen tätigt.". Im Übrigen wird auf den Inhalt der Satzung (Bl. 9 bis 12 d. A.) Bezug genommen. Aktionäre der Beklagten sind eine ..., … mit Sitz in ... sowie eine ... aus .... Keiner der Aktionäre bzw. deren Vertreter noch Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates gehören einer der in § 59 a BRAO genannten Berufsgruppe an. Unter der Bezeichnung "..." wird die Beklagte darüber hinaus in zahlreichen Internet-Branchenbüchern geführt, jeweils unter der Rubrik "..." u.Ä..

Die Klägerin hält die von der Beklagten gewählte Unternehmensbezeichnung für irreführend im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Sie meint, ein Rechtssuchender gehe bei einer ... AG davon aus, dass ein Zusammenschluss zugelassener Rechtsanwälte in Form einer Aktiengesellschaft vorliege. Das Mandatsverhältnis solle mit der Aktiengesellschaft selbst zustande kommen und die Rechtsberatung durch Aktionäre bzw. Gesellschafter oder Angestellte, die Rechtsanwälte sind, erfolgen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Führung der Firma "..." im geschäftlichen Verkehr.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter der Firma " ... " aufzutreten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte sieht in ihrer Firmierung keine Irreführung, meint vielmehr, ihr Tätigkeitsbereich werde korrekt wiedergegeben. Sie übe ihre Tätigkeit ausschließlich durch zugelassene Rechtsanwälte aus, deren Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit durch die Satzung der Beklagten gewährleistet sei. Im Übrigen mache sich der beteiligte Personenkreis keine Vorstellung darüber, ob an einer Rechtsanwalts-AG auch andere Personen als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wirtschaftlich beteiligt seien. Auch müsse die anwaltliche Zulassung der Beklagten selbst erteilt werden, eine andere Entscheidung sei verfassungswidrig.

Die Beklagte meint ferner, allein die erfolgte Eintragung ins Handelsregister indiziere bereits, dass sie unter der eingetragenen Firmenbezeichnung am Geschäftsverkehr teilnehmen dürfe. In diesem Zusammenhang erhebt sie die Einrede der Verwirkung des Anspruchs der Klägerin. Diese sei unstreitig im Rahmen der Eintragung beim Handelsregister des Amtsgerichts - Registergericht - Lüneburg angehört worden, ohne dass sie Bedenken erhoben hätte. Damit habe sie für die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Im Übrigen verhalte Sie sich auch widersprüchlich. Denn sie habe dem bei der Beklagten ehemals angestellten Rechtsanwalt mit Entzug der Zulassung gedroht, sollte er weiter bei der Beklagten arbeiten. Damit hätte sie der Beklagten die Voraussetzungen genommen, deren Fehlen die Klägerin nunmehr moniere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist nicht berechtigt, als Rechtsanwalts-AG im Rechtsverkehr aufzutreten. Denn sie verstößt damit gegen § 3 und 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Im Einzelnen:

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist nicht verwirkt. Die Tatsache, dass sich die Klägerin gegenüber dem Registergericht nicht zur Frage der Eintragungsfähigkeit der Beklagten ins Handelsregister äußerte, streitet nicht für die Beklagte. Zunächst scheitert die Verwirkungseinrede bereits daran, dass nicht allein die Klägerin bzw. die von ihr vertretenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Schutzobjekt des Irreführungsverbotes des UWG sind. Denn neben Wettbewerbserwägungen schützt das Irreführungsverbot auch und zuvorderst die Verbraucherinteressen. Darüber hinaus sind die Fragen der Eintragungsfähigkeit einer Rechtsanwalts-AG und deren Teilnahme am Rechtsverkehr deutlich voneinander zu trennen, wie noch zu zeigen sein wird.

Die Eintragung der Beklagten als Rechtsanwalts-AG ins Handelsregister steht der Wettbewerbswidrigkeit ihrer Marktteilnahme unter dieser Firmenbezeichnung nicht entgegen. Letztlich streiten die Parteien nicht über die Frage der Eintragungsfähigkeit. Auch die Auslegung des § 59 c BRAO ist in diesem Zusammenhang zweitrangig. Denn insoweit steht lediglich die Form der gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und deren Zulassung in Rede, nicht aber die Frage, ob auch Nichtanwälte über die Gründung einer Aktiengesellschaft anwaltliche Dienstleistungen erbringen können. Auch die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Januar 2005 (NJW 2005, 1568 ff.) besagt hierzu nichts anderes, befasst sich auch diese Entscheidung zuvorderst mit der berufsrechtlichen Zulassung von Rechtsanwaltsaktiengesellschaften. Interessanterweise gehen jedoch sowohl diese Entscheidung als auch andere Veröffentlichungen zum Thema (vgl. etwa Henssler, NJW 2009, 950 ff.) davon aus, dass in einer Rechtsanwalts-AG sowohl Aktionäre als auch Vorstand mehrheitlich aus Rechtsanwälten bestehen, letztlich lediglich die Form des Zusammenschluss von Rechtsanwälten problematisiert wird. So beschreibt auch der Bundesgerichtshof (a.a.O., Seite 1571) als eine der Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsanwalts-AG, dass der Kreis der Aktionäre auf in der Gesellschaft tätige Rechtsanwälte zu beschränken ist.

All diese Voraussetzungen erfüllt die Beklagte nicht. Weder ihrem Vorstand noch dem Kreis ihrer Aktionäre gehören Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte an. Derzeit verfügt sie nicht einmal über angestellte Rechtsanwälte. Damit täuscht sie grundlegend über ihre Identität Nach Auffassung der Kammer erwartet derjenige, der mit einer Rechtsanwalts-AG in Kontakt tritt, um sich beraten zu lassen, dass er von dieser auch vertreten werden kann, was im Falle der Beklagten unstreitig nicht der Fall ist. Auch für den Fall fehlender Postulationsfähigkeit der AG selbst erwartet der Rechtssuchende doch zumindest, von Aktionären bzw. Vorständen vertreten werden zu können. Auch dies ist im Falle der Beklagten nicht gewährleistet. Selbst wenn man aber noch einen Schritt weiter gehen und die Erwartung des Rechtssuchenden dahingehend einschränken würde, dass er auch mit der Vertretung durch eine/n angestellte/n Rechtanwaltsanwalt/in rechnet, so geht er doch zumindest davon aus, dass dann deren/dessen Arbeitgeber dem rechtsberatenden Beruf angehört. Aber auch in dieser Erwartung würde er bei der Beklagten enttäuscht.

Ferner spiegelt die Beklagte mit ihrer Firmierung eine gewisse Leistungsfähigkeit vor, die sie nicht erfüllt. Die Erwartung des Rechtssuchenden geht, insoweit folgt die Kammer dem Vortrag der Klägerin, dahin, dass in einer Rechtsanwalts-AG Rechtsanwälte zusammengeschlossen sind, wobei der Zusammenschluss auch eine gewisse Spezialisierung ermöglicht. Der Rechtssuchende, der in Kontakt zu einer Rechtsanwalts-AG tritt, erwartet hier, dass er eine mit der für ihn wesentlichen Rechtsmaterie besonders vertraute Person findet. Diese Erwartung würde die Beklagte nicht einmal ansatzweise erfüllen können. Derzeit wäre sie lediglich in der Lage, anwaltliche Hilfe zu vermitteln. Aber auch für den Fall der Anstellung einzelner Anwälte wäre die Erfüllung der Erwartung des Rechtssuchenden wohl kaum möglich.

Nach Auffassung der Kammer fällt weiter ins Gewicht, dass der besondere Vertrauensschutz, den das Rechtsanwaltsmandat im Falle der Beklagten, wenn ein Mandatsverhältnis zu einem bei ihr angestellten Rechtsanwalt zustande käme, nicht gewährleistet wäre. Zwar sieht die Satzung der Beklagten in § 4 lit. a) vor, dass die Rechtsberatung unabhängig und eigenverantwortlich unter Beachtung des anwaltlichen Berufsrechts zu erfolgen habe Mag dies bei der Ausübung des Mandats so gewollt sein, ergeben sich aber dennoch Schwierigkeiten in der Form, dass Nichtanwälte den angestellten Anwälten gegenüber zumindest in wirtschaftlichen Belangen weisungsbefugt wären, beginnend mit der Ausstattung des Arbeitsplatzes bis hin zur "wirtschaftlichen" Führung des Mandates. Auch Geheimhaltungsfragen wären tangiert. Selbst wenn die Vertraulichkeit des Mandates im engeren Sinne gewährleistet wäre, so würde allein die Tatsache der Mandatsaufnahme wie auch der Gegenstandswert des einzelnen Mandats Personen bekannt, die nicht der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegen und bei denen der vertrauensvolle Umgang mit den bekannt gewordenen Daten nicht gewährleistet wäre. Der Rechtssuchende geht jedoch davon aus, dass umfassend alle Fragen im Zusammenhang mit dem erteilten Mandat dem anwaltlichen Standesrecht entsprechend behandelt werden. Auch in dieser Erwartung würde er im Falle der Beklagten enttäuscht.

Aus alledem folgt, dass die Teilnahme am Rechtsverkehr in Form anwaltlicher Tätigkeit durch eine Rechtsanwalts-AG wettbewerbsrechtlich nicht zuzulassen ist, wenn wie hier weder Aktionäre noch Vorstand den rechtsberatenden Berufen angehören. Die Beklagte war deshalb zur Unterlassung zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Neben der Kostenvollstreckung war bei der Bemessung der Sicherheit der mögliche Schaden der Beklagten im Falle der vorläufigen Vollstreckung zu beachten. Insoweit erscheint ein Betrag von etwa 25.000 Euro ausreichend, da die Beklagte derzeit ohnehin nicht am Markt vertreten ist.

Der Gegenstandswert beträgt 25.000 Euro.

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