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Hessen: Frankfurt

„Tauschbörse“ – urheberrechtswidriges Anbieten von Tonaufnahmen

Urteil vom AG Frankfurt

Entscheidungsdatum: 24.07.2009
Aktenzeichen: 32 C 739/09

Leitsätze

Werden urheberrechtlich geschützte Tonaufnahmen unberechtigterweise über eine Tauschbörse zum Download angeboten, ist darin ein Verstoß gegen die ausschließlichen Nutzungsrechte des Urhebers bzw. Rechteinhabers im Sinne von §§ 19a zu sehen.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 801,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Zinssatz der EZB seit dem 5.2.2009 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Ersatz anwaltlicher Abmahnkosten sowie Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist Inhaberin des ausschließlichen Rechts, den Tonträger "L" über dezentrale Computernetze auszuwerten und in solchen öffentlich zugänglich zu machen. Auf der Vorder- und Rückseite des Covers der entsprechenden CD ist beim sogenannten P-Vermerk die Firma Yy GmbH als Inhaberin der Tonträgerrechte aufgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie Blatt 28 d.A, verwiesen. Mit Vereinbarung vom 6./10.3.2008 (Kopie Blatt 29 – 32 d.A.) hat diese der Klägerin das Recht übertragen, den Tonträger in dezentralen Computernetzen auszuwerten.

Das von der Klägerin beauftragte Unternehmen D GmbH aus N, im folgenden DN genannt, überwacht mit der Software "F", ob im Internet in Tauschbörsen

Tonträger, an denen der Klägerin das Verwertungsrecht zusteht, angeboten werden. Dabei werden die Internet-Protokoll-Adressen (IP-Adressen) von Anbietern der überwachten Dateien festgestellt, erfasst und mit Datum und sekundengenauer Uhrzeit festgehalten.

Die angebotenen Dateien werden anhand ihres sog. Hashwertes identifiziert. Der Hashwert einer Datei ist eine zahlenmäßige Repräsentation der Datei im hexadezimalen Format mit dem die Datei, vergleichbar dem menschlichen Fingerabdruck, unabhängig von der gewählten Dateibezeichnung eindeutig identifiziert werden kann.

Die Firma DN stellte am 26.4.2008 um 1:09:29 Uhr fest, dass ein Nutzer mit der IP-Adresse 91. ... den Tonträger "XYZ" mit der darauf enthaltenen Tonaufnahme "L" anderen Teilnehmern der Tauschbörse zum Download angeboten hat.

Auf die Strafanzeige der Klägerin vom 28.4.2008 (Kopie Bl. 58 – 63 d.A.) ergab eine Nachfrage der Staatsanwaltschaft (Kopie Bl. 64 – 65 d.A.) bei dem Netzbetreiber, dass die genannte IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Rechner des Beklagten zugeordnet war. Wegen der Einzelheiten der Auskunft wird auf die Kopie Bl. 66 – 67 d.A.) verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.8.2008 (Kopie Bl. 69 – 73 d.A.) wurde der Beklagte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert.

Unter dem 21.8.2008 gab der Beklagte daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Kopie Bl. 76 d.A.) und teilte mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22.8.2008 (Kopie Bl. 75 d.A.) mit, er habe die fraglichen Dateien nicht selbst getauscht und verwies auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, Aktenzeichen 11 W 58/07.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 10.9.2008 rechnete die Klägerin die Anwaltskosten für das Abmahnschreiben, ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000,-- Euro mit 651,80 Euro ab und verlangte als Schadensersatzpauschale 150,-- Euro unter Fristsetzung zum 24.9.2008. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie Bl. 77 – 81 d.A.) verwiesen.

Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin die Anwaltskosten sowie eine Schadensersatzpauschale von 150.-Euro, insgesamt 801,80 Euro mit am 5.2.2009 zugestelltem Mahnbescheid geltend.

Die Parteien streiten über Grund und Höhe der geltend gemachten Forderungen insbesondere darüber, ob der Beklagte für die Urheberrechtsverletzung einzustehen hat.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen. Die Rechtsverletzungen seien auch nicht von seinen Familienangehörigen begangen worden, die er nach dem Vorfall sämtlich befragt habe (Beweis: Parteivernehmung).

Der Beklagte behauptet weiter, er habe im Zeitpunkt der Rechtsverletzung ein W-LAN, das mit einem Passwort gesichert gewesen sei, betrieben (Beweis: Parteivernehmung des Beklagten).

Der Beklagte behauptet ferner, er wohne in einem Zweifamilienhaus, ringsum gebe es im Umkreis von wenigen Metern zahlreiche Nachbarn mit zahlreichen W-LAN-Netzen (Beweis: Augenschein, Parteivernehmung des Beklagten).

Die Rechtsverletzung könne nur durch fremde Dritte begangen worden sein, die widerrechtlich in sein W-LAN eingedrungen seien, hierfür habe er nicht einzustehen. Das Risiko, dass Dritte und Nachbarn ein verschlüsseltes W-LAN hackten, wofür es Anleitungen im Internet gebe, wegen der vorgetragenen Einzelheiten wird auf die Kopien Blatt 94 – 103 d.A. verwiesen, habe er nicht zu tragen. Der Beklagte bestreitet hilfsweise den Anfall der Kosten bei der Klägerin sowie die Höhe der Kosten im Hinblick die Neuregelung in § 97 a UrhG mit der Begrenzung der Kosten für eine Abmahnung auf 100.- Euro.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) zu, da die vorgerichtliche Aufforderung an den Beklagten, weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen, auch in seinem Interesse lag. Das Gericht folgt zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, NJW 1970, 243; NJW 2002, 1494; Wandtke/Bullinger; Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 97 a UrhG Rdn. 30 mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand vor dem Inkrafttreten des § 97 a UrhG, der nunmehr den Erstattungsanspruch regelt, zum 1.9.2008).

Darin, dass über den Rechner des Beklagten die Tonaufnahme ""L" anderen Teilnehmern der Tauschbörse zum Download angeboten wurde lag eine Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin nach §§n 19a, 97 UrhG). Aufgrund der Urheberrechtsverletzung schuldete der Beklagte neben Schadenersatz auch Unterlassung.

Der Beklagte hat für die über seinen Rechner begangene Urheberrechtsverletzung einzustehen hat, da ihn jedenfalls die sogenannte Störerhaftung trifft.

Vorliegend spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Beklagte die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung selbst begangen hat.

Über die dem Rechner des Beklagten am 26.4.2008 um 1:09:29 Uhr zugewiesene IP-Adresse 91... wurde der Tonträger "XYZ" mit der darauf enthaltenen Tonaufnahme "L" anderen Teilnehmern der Tauschbörse zum Download angeboten.

Der Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Dritter unberechtigter Weise auf seinen Internetanschluss zugegriffen hat. Den gegen ihn ansprechenden Anscheinsbeweis hat er nicht erschüttert. Hierzu hätte der Beklagte einen derartigen Missbrauch konkret dartun und nachweisen müssen (Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.06.2009, 2-03 S 16/08).

Das pauschale Vorbringen des Beklagten, er habe seine Familienangehörigen befragt, die einen Missbrauch verneint hätten sodass lediglich ein unberechtigter Zugriff durch Dritte in Betracht komme, ist bereits nicht hinreichend konkretisiert um einen Missbrauchsfall, für den der Beklagte nicht einzustehen hätte, darzutun. Darüber hinaus stellt die angebotene Parteivernehmung des Beklagten kein zulässiges Beweismittel dar, da die Klägerin sich mit der Parteivernehmung des Beklagten nicht einverstanden erklärt hat (§ 447 ZPO) und der für eine Parteivernehmung von Amts wegen erforderliche Anfangsbeweis (§ 448 ZPO) nicht gegeben ist. Die von dem Beklagten dargestellten Möglichkeiten einer Urheberrechtsverletzung durch Dritte stellen lediglich die allgemeine und abstrakte Darlegung eines möglichen Missbrauchs dar ohne konkreten Nachweis dafür zu erbringen, dass ein Missbrauch durch Dritte tatsächlich vorlag. Die vorgebrachte abstrakte Möglichkeit eines Missbrauches durch Dritte genügt nicht, den Anscheinsbeweis zu entkräften. Zwar reicht für die Erschütterung eines Anscheinsbeweises der Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufes aus (Zöller, ZPO, 26. Aufl. Rdn. 29 vor § 284 ZPO) . Dabei müssen aber die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit abgeleitet wird in vollem Umfang bewiesen werden (Zöller, a.a.O). Wenn bereits die Darlegung der abstrakten Möglichkeit eines Missbrauches durch Dritte für eine Entkräftung des Anscheinsbeweises ausreichen würde liefe dies im Ergebnis auf die Verneinung des Anscheinsbeweises hinaus.

Offenbleiben kann danach auch, ob, wie die Klägerin meint, der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, möglichen Missbrauch durch Dritte dadurch zu vermeiden, dass er das W-LAN in den Zeiten der Nichtnutzung abgeschaltet hätte, was durch Unterbrechen der Stromversorgung technisch leicht möglich ist. Offenbleiben kann auch, ob die weiteren Vorkehrungen des Beklagten, um ein Eindringen in sein W-LAN durch Dritte zu verhindern, ausreichend waren.

Die Höhe der Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden. Der angesetzte Gegenstandswert von 10.000,-- Euro entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts für einfach gelagerte Urheberrechtsverletzungen wie die vorliegende. Die angesetzte Geschäftsgebühr von 1,3 stellt die Regelgebühr nach §§ 2, 13 RVG; Nr. 2300 VV RVG dar. Zusammen mit der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag von insgesamt 651,80 Euro.

Die Frage, ob die Klägerin die Kosten für die Abmahnung an ihren Bevollmächtigten bereits erstattet hat ist für den geltend gemachten Zahlungsanspruch ohne Belang, Da der Beklagte endgültig und ernsthaft die Erfüllung verweigert hat ist an die Stelle eines Befreiungsanspruches nach § 257 BGB in Verbindung mit § 250 Satz 2 BGB ein Zahlungsanspruch getreten (Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, § 259 Rdn. 2).

Die Abmahnkosten sind auch nicht der Höhe nach auf 100,-- Euro gemäß § 97 a UrhG beschränkt. Die genannte Vorschrift ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geeigneten Eigentums am 1.9.2008 in Kraft getreten. Der vorliegende Urheberrechtsverstoß liegt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Eine Übergangsregelung, nach der die Neuregelung auch auf Altfälle Anwendung findet, enthält das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nicht. Es kann danach offenbleiben, ob, was die Klägerin in Abrede stellt, die Voraussetzungen für eine Begrenzung der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten nach § 97 a UrhG vorliegen.

Die Klägerin hat darüber hinaus gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 150,-- Euro gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Der Beklagte hat im Hinblick auf die über seine IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung zumindest fahrlässig gehandelt und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin ist dabei berechtigt, ihren Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen (Wandtke/Bullinger a.a.O., § 97 Rdn. 69 ff). Die Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr ist überall dort zulässig, wo die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich ist. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätten, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch angemessen.

Die zugesprochenen Zinsen sind gemäß §§ 288, 291 BGB gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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